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DruckenNutzungsvereinbarung ÖAMTC easy way
Stand: 15.04.2020
1. Gegenstand
(1) ÖAMTC-Betriebe Gesellschaft m.b.H., Baumgasse 129, 1030 Wien, FN 96287z (nachfolgend als „ÖAMTC“ bezeichnet) betreibt das ÖAMTC easy way Elektro-Moped-Sharing in Österreich und ist auch der Betreiber der ÖAMTC easy way App (nachfolgend als „App“ bezeichnet).
(2) Diese Nutzungsvereinbarung gilt für die Registrierung und das Mieten von ÖAMTC easy way Elektro-Mopeds (nachfolgend als „Fahrzeug“ bezeichnet). Durch das Mieten einzelner Fahrzeuge kommt zwischen ÖAMTC und dem Teilnehmer bei jedem Mietvorgang ein Einzelmietvertrag zustande. Diese Nutzungsvereinbarung dient als Grundlage für den Einzelmietvertrag und kommt bei jedem Mietvorgang zur Anwendung.
(3) Je nachdem, wo der Teilnehmer ein Fahrzeug mietet bzw. die Registrierung vornimmt, unterscheidet sich der Vertragspartner des Teilnehmers. Der jeweilige Vertragspartner des Teilnehmers ist eine Gesellschaft innerhalb des ÖAMTC-Verbundes und kann unter folgendem Link entnommen werden: www.oeamtc.at/easyway. Nachfolgend werden alle Vertragspartner als ÖAMTC bezeichnet.
(4) Das Elektro-Moped-Sharing Konzept des ÖAMTC dient der Abdeckung eines Mobilitätsbedarfs innerhalb des definierten Geschäftsgebiets. Das jeweils aktuelle Geschäftsgebiet kann in der App und auf der ÖAMTC-Website unter folgendem Link eingesehen werden: www.oeamtc.at/easyway.
(5) ÖAMTC behält sich vor, die Registrierung eines Teilnehmers ebenso, wie den Abschluss eines Einzelmietvertrages abzulehnen, falls Grund zur Annahme besteht, dass der (potentielle) Teilnehmer sich nicht vertragsgemäß verhalten wird, oder falls eine Bonitätsprüfung des Teilnehmers negativ ausfällt.
2. Begriffsdefinitionen
(1) „Teilnehmer“ im Sinne dieser Nutzungsvereinbarung ist eine natürliche Person, die sich gemäß dieser Nutzungsvereinbarung erfolgreich und ordnungsgemäß registriert hat und berechtigt ist, einen Einzelmietvertrag über die Nutzung von ÖAMTC-Fahrzeugen zu schließen. Zur Darlegung der Fahrberechtigung und zum Identitätsnachweis ist die Vorlage eines gültigen Führerscheines notwendig. Dies wird im Rahmen des Registrierungsvorganges geprüft und festgestellt. Eine Teilnahme ist zudem ausschließlich Verbrauchern iSv § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) möglich.
(2) „Geschäftsgebiet“ ist das Gebiet innerhalb dessen Grenzen das Fahrzeug gemietet und nach Beendigung der Miete abgestellt werden kann. Das aktuelle Geschäftsgebiet ist jederzeit in der App abrufbar.
3. Registrierung – Feststellung der Identität und der Fahrberechtigung
(1) Zur Übernahme und zum Betrieb von Fahrzeugen ist eine Registrierung notwendig. Bei der Registrierung fallen einmalig Kosten an. Diese Kosten sind dem auf der Webseite bereitgestellten Preisblatt zu entnehmen.
(2) Jeder Teilnehmer darf sich nur einmal bzw. nur mit einer nachvollziehbaren Identität registrieren. ÖAMTC behält sich vor, die Registrierung eines Teilnehmers ebenso, wie den Abschluss eines Einzelmietvertrages abzulehnen, falls Grund zur Annahme besteht, dass der (potentielle) Teilnehmer sich nicht vertragsgemäß verhalten wird.
(3) Zur Registrierung und zum Mieten von Fahrzeugen sind ausschließlich natürliche Personen berechtigt, die
- ein Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben;
- im Besitz einer Fahrerlaubnis (der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und F) sind, die von der Republik Österreich bzw. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist;
- den Führerschein stets bei sich tragen und alle damit verbundenen Auflagen erfüllen. Bei Entziehung oder Verlust der Lenkberechtigung erlischt die Fahrberechtigung für das Fahrzeug für die Dauer des Verlustes/der Entziehung unmittelbar.
- sich unter Angabe ihrer persönlichen Daten in der App registriert haben;
- beim ÖAMTC ihre Kreditkartendaten hinterlegt haben;
- im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte stehen und keinerlei Alkohol (es gilt ein zwingendes absolutes Alkoholverbot von 0,0 ‰), Medikamente oder sonstige Substanzen, zu sich genommen haben, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können;
- rechtmäßig im Besitz eines Smartphones mit Internetzugang sind.
(4) Es ist ausschließlich erlaubt, das Fahrzeug selbst zu lenken. Es ist nicht erlaubt, Dritten das Fahren von Fahrzeugen zu ermöglichen, auch dann, wenn die dritte Person selbst Teilnehmer ist. Im Falle einer Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Teilnehmer zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe gemäß dem Preisblatt. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.
(5) Der Teilnehmer muss vor Abschluss der Registrierung zur Validierung seiner Identität und Lenkberechtigung alle Seiten des Führerscheins fotografieren oder scannen und in der App hochladen. ÖAMTC überprüft anschließend die Identität des Teilnehmers und stellt fest, ob der Teilnehmer eine gültige Lenkberechtigung besitzt.
(6) Nach erfolgreicher Identitätsfeststellung und Validierung der Lenkberechtigung kann die Registrierung abgeschlossen werden. ÖAMTC behält sich vor, alle 24 Monate zu prüfen, ob eine gültige Lenkberechtigung noch vorliegt.
(7) Die Registrierung erfolgt mittels einer verpflichtenden E-Mail-Adresse und eines frei wählbaren verpflichtenden Passwortes.
(8) Um Fahrzeuge mieten und nutzen zu können, muss der Teilnehmer seine Kreditkartendaten bekannt geben. Diese Daten werden bei Stripe Payments Europe, Ltd., 1 Grand Canal Street Lower, Grand Canal Dock, IRL-D01 Dublin hinterlegt, damit die Kosten für die einzelnen Fahrten bzw. Entgelte gemäß dem Preisblatt von der Karte abgebucht werden können.
(9) ÖAMTC behält sich vor, im Rahmen der Registrierung und bei jeder Änderung des Zahlungsmittels eine Autorisierungsbuchung auf der Kreditkarte des Teilnehmers in der Höhe von EUR 1,- vorzunehmen. Durch die Autorisierungsbuchung erfolgt keine Abbuchung, sondern eine bis zu einem Monat andauernde Reservierung des genannten Betrages zwecks Validierung der Kreditkartengültigkeit.
(10) Die aktuellen Preise für die Registrierung und die Einzelmieten sind dem auf der Webseite bereitgestellten Preisblatt zu entnehmen. Bei Abschluss des jeweiligen Einzelmietvertrages kommt immer das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Preisblatt zur Anwendung.
4. Reservierung
Fahrzeuge, welche auf der Karte in der App angezeigt werden, können bis zu 15 Minuten lang reserviert werden, indem der Button „Reservieren Start“ angeklickt wird. ÖAMTC ist berechtigt, die Reservierung abzulehnen, wenn nicht hinreichend Fahrzeuge zur Erfüllung der Reservierungsanfragen zur Verfügung stehen.
5. Einzelmiete der ÖAMTC-Fahrzeuge
(1) Registrierte Teilnehmer können ein Fahrzeug mieten, indem sie in der App ein Fahrzeug reservieren und anschließend einen Einzelmietvertrag mittels Klicks auf den Button „Miete Start“ abschließen. Teilnehmer können aber auch ohne Reservierung einen Mietvorgang starten.
(2) Beim Reservierungsprozess kann es in Ausnahmefällen auf Grund von Ungenauigkeiten des GPS-Signals zu Abweichungen vom tatsächlichen angezeigten Standort des Fahrzeugs kommen. ÖAMTC übernimmt in diesem Zusammenhang keine Haftung für zivilrechtliche Ansprüche oder verwaltungs- bzw. verwaltungsstrafrechtliche Folgen.
(3) Der Einzelmietvertrag wird abgeschlossen und die Mietzeit beginnt, wenn der Teilnehmer den Button „Miete Start“ in der App drückt. Die Mietzeit endet, wenn der Teilnehmer den Mietvorgang ordnungsgemäß beendet, indem er auf den Button „Miete Ende“ drückt und dieser Vorgang auch durch die App quittiert wird.
(4) Dem Teilnehmer ist es gestattet, einen Beifahrer mitzunehmen, sofern das Gesamtgewicht des Teilnehmers, seines Beifahrers und etwaigen Gepäcks die maximale Zuladung des Fahrzeuges nicht überschreitet. Die maximale Zuladung wird in der ÖAMTC easy way App im Übersichtsfenster des ausgewählten Fahrzeuges angezeigt und beträgt je nach Datum der Erstzulassung 145kg (2018) oder 170kg (2019).
Mietbeginn
(1) Der Teilnehmer verpflichtet sich, das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf erkennbare Mängel, Schäden und grobe Verunreinigungen zu überprüfen.
(2) Der Teilnehmer verpflichtet sich zu prüfen, ob sich zwei ÖAMTC Helme (nachfolgend als „Helme“ bezeichnet) im Top-Case des Fahrzeuges befinden, sowie die Anzahl der Helme durch Drücken auf das entsprechende Icon in der App wahrheitsgetreu anzugeben.
(3) Ist die Fahrbereitschaft nicht gegeben oder fehlt einer oder beide Helme, ist der Teilnehmer verpflichtet, dies der ÖAMTC easy way Serviceline (nachfolgend als „Serviceline“ bezeichnet) noch vor Fahrtantritt zu melden.
(4) Um eine verursachungsgerechte Zuordnung des Schadens möglich zu machen, muss die Meldung unbedingt vor Fahrtantritt erfolgen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, dabei vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zu machen. Falls die Sicherheit der Fahrt beeinträchtigt erscheinen sollte, ist ÖAMTC berechtigt, die Benutzung des Fahrzeuges zu untersagen.
(5) ÖAMTC ist befugt, bei Problemen, Störungen des Nutzungsablaufes oder einem Unfall, den Teilnehmer zu kontaktieren und die Ursache zu ermitteln. Weiters ist ÖAMTC berechtigt, eine weitere Nutzung des Fahrzeugs zu untersagen, falls Grund zur Annahme besteht, dass ein vertragswidriges Verhalten seitens des Teilnehmers vorliegt.
6. Pflichten bei Unfall, Schäden, Diebstahl
(1) Unfälle, Schäden, Diebstahl, Zerstörung und sonstiger Untergang des Fahrzeuges (nachfolgend als „Schadensereignis“ bezeichnet), sind ÖAMTC unverzüglich telefonisch unter 0800/312120 (Wien) bzw. 0316 504 (Graz), sowie auf Aufforderung von ÖAMTC per E-Mail an easyway@oeamtc.at bis spätestens 5 (fünf) Werktage, anzuzeigen. Geht innerhalb dieses Zeitraumes keine Meldung per E-Mail bei ÖAMTC ein, so kann das Schadensereignis nicht von der Versicherung bearbeitet werden. In diesem Fall behält sich ÖAMTC vor, alle Kosten des Schadensereignisses dem Kunden zu verrechnen.
(2) Der Teilnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einem Schadensereignis alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen zumutbaren Maßnahmen getroffen werden. Wenn erforderlich bzw. auf Verlangen von ÖAMTC, jedenfalls bei Verletzung, oder Tod einer Person (nachfolgend als „Personenschaden“ bezeichnet), hat der Teilnehmer das Schadensereignis der Polizei umgehend zu melden.
(3) Bei Schadensereignissen mit Drittbeteiligung darf der Teilnehmer ein Schuldanerkenntnis erst nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von ÖAMTC abgeben.
(4) Der Teilnehmer ist bei einem Unfall insbesondere dazu verpflichtet,
• Die Unfallstelle entsprechend abzusichern;
• im Fall einer Verletzung einer am Unfall beteiligten Person dieser Hilfe zu leisten, oder, falls der Teilnehmer dazu selber nicht fähig ist, unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen;
• ÖAMTC per E-Mail (an easyway@oeamtc.at) innerhalb der unter Punkt 6 (2) angegebenen Frist von 5 (fünf) Werktagen nach jenem Tag, an welchem der Unfall passiert ist:
o den vollständig ausgefüllten Unfallbericht (Formular befindet sich im Top-Case),
o Fotos des Schadensausmaßes am Fahrzeug, sowie
o Fotos des Unfallortes aus mehreren Blickwinkeln zu übermitteln.
• binnen 2 (zwei) Werktagen ab Kenntnis ÖAMTC mitzuteilen,
o dass ein mit dem Unfall im Zusammenhang stehendes verwaltungsbehördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde, bzw.,
o dass ein geschädigter Dritter Ansprüche erhoben hat.
(5) Der Teilnehmer darf sich somit erst dann vom Unfallort entfernen, wenn
• (sofern erforderlich) die polizeiliche Unfallaufnahme abgeschlossen ist, und
• das Fahrzeug (falls erforderlich) an den ÖAMTC übergeben oder
• nach Absprache mit ÖAMTC innerhalb des Geschäftsgebietes abgestellt worden ist. Die Fortsetzung der Fahrt ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Erlaubnis von ÖAMTC zulässig.
(6) Ist bei einem Unfall nur Sachschaden entstanden, kann die Verständigung der Polizei durch den Teilnehmer unterbleiben, sofern die Unfallbeteiligten einander Name und Anschrift mittels eines Lichtbildausweises nachgewiesen haben. Wird die Polizei dennoch verständigt, obwohl kein Personenschaden vorliegt, hat jene Person, welche die Anforderung durchgeführt hat, die fällige Unfallmeldegebühr bzw. "Blaulichtsteuer" zu bezahlen (und nicht ÖAMTC).
(7) Diese Pflichten des Teilnehmers entfallen nicht, auch wenn er sich aufgrund unfallbedingter eigener Verletzungen oder eines Unfallbeteiligten berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt. Diese sind ehestmöglich vom Teilnehmer selber oder von einem vom Teilnehmer beauftragten und bevollmächtigten Dritten zu erfüllen.
(8) Im Falle eines Unfalles außerhalb des definierten Geschäftsgebietes trägt der Teilnehmer alle Kosten, die durch einen Rücktransport des Fahrzeugs zurück ins Geschäftsgebiet nach erfolgter Reparatur anfallen.
(9) Die Wahl der Reparaturwerkstatt steht allein ÖAMTC zu.
7. Mietdauer
(1) ÖAMTC gewährleistet grundsätzlich eine Akkuleistung von 30 Minuten Fahrzeit, sofern der Teilnehmer das Fahrzeug ordnungsgemäß und StVO-konform verwendet. Darüber hinaus hat der Teilnehmer den Akkustand zu beobachten und ist dafür verantwortlich, dass der Akkustand noch solange ausreicht, dass das ÖAMTC-Fahrzeug ordnungsgemäß im Geschäftsgebiet abgestellt und die Miete beendet werden kann.
(2) ÖAMTC empfiehlt während der Mietdauer, sich mit dem Fahrzeug ausschließlich innerhalb des Geschäftsgebiets zu bewegen. Das Parken bzw. das temporäre Abstellen des Fahrzeugs ist außerhalb des Geschäftsgebietes zulässig, sofern der Teilnehmer Obsorge trägt das Fahrzeug anschließend im Geschäftsgebiet abzustellen.
(3) Die Beendigung der Miete des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb des Geschäftsgebiets erlaubt und möglich. Der Teilnehmer hat dabei den Akkustand zu beachten und ist dafür verantwortlich, dass der Akkustand ausreicht, um noch bis zum Geschäftsgebiet fahren zu können. Wenn der Akkustand nicht mehr ausreicht, um bis zum Geschäftsgebiet zu fahren und das Fahrzeug dort ordnungsgemäß abzustellen, hat der Teilnehmer die Rückholkosten gemäß Preisblatt zu bezahlen. Die Kosten hierfür werden dem Teilnehmer vom hinterlegten Zahlungsmittel automatisch abgebucht.
(4) Die maximale Mietdauer beträgt 48 Stunden. ÖAMTC behält sich das Recht vor, Einzelmietverträge jederzeit einseitig zu beenden, sofern das gemietete Fahrzeug mehr als 24 Stunden nicht genutzt wurde. Hierfür wird ein pauschalierter Betrag laut Preisblatt verrechnet.
Mietende
(1) Beendet der Teilnehmer einen Mietvorgang, so ist er verpflichtet:
• Das Fahrzeug ordnungsgemäß innerhalb des Geschäftsgebiets und der StVO entsprechend auf einer Stelle des öffentlichen Verkehrsraumes abzustellen.
Das Fahrzeug darf unter anderem nicht auf
• Privat- oder Firmengelände,
• Grünflächen (Parks),
• Gehsteigen,
• Kundenparkplätzen von Einkaufszentren und Geschäftslokalen, die als solche ausgewiesen sind,
• Anrainerparkplätzen,
• Behindertenparkplätzen,
• Halte- und Parkverboten, einschließlich solchen mit tages- oder uhrzeitbezogenen Einschränkungen (z.B. gemäß Zusatztafeln),
• Taxistandplätzen und
• Bushaltestellen
abgestellt werden. Das Fahrzeug muss immer für jedermann frei und ohne Hindernisse zugänglich sein.
Jeder Verstoß gegen die StVO oder gegen anderwärtig angeordnete Verbote auf öffentlichen oder privaten Flächen, geht zu Lasten des Teilnehmers. Sollte ein lokales Umparken durch ÖAMTC erforderlich sein, so hat der Teilnehmer für diese Leistung inklusive Bearbeitungsgebühr gemäß aktuellem Preisblatt aufzukommen. Ist eine Rückführung ins Geschäftsgebiet mittels eines Abschleppdienstes notwendig, so hat der Teilnehmer ebenfalls für diese Leistung inklusive Bearbeitungsgebühr gemäß aktuellem Preisblatt aufzukommen. Wurde das Fahrzeug rechtswidrig so abgestellt, dass eine behördliche Entfernung bzw. Abschleppung gemäß § 89a StVO oder eine von Privaten veranlasste Abschleppung erfolgen musste, kann ÖAMTC den Ersatz jener Kosten verlangen, für die er gegebenenfalls in Vorleistung getreten ist.
Der Teilnehmer verpflichtet sich zum Mietende sicherzustellen,
• dass sich die zwei Helme und das Verbandspaket im Top-Case befinden, und das Top-Case geschlossen ist;
• dass keine Abfälle oder grobe Verunreinigungen im oder am Fahrzeug verbleiben; und
• dass keine privaten Gegenstände im oder auf dem Fahrzeug verbleiben.
(2) Der Mietvorgang kann und darf nur beendet werden, wenn sich das Fahrzeug innerhalb des Geschäftsgebietes befindet. Die Grenzen des Geschäftsgebietes können jederzeit online auf der ÖAMTC easy way Webseite und in der App auf einer Karte eingesehen werden.
(3) Der Mietvorgang kann nur beendet werden, wenn am Standort des Fahrzeuges ein GPS-Signal und eine Mobilfunkverbindung besteht. Sollte dies nicht der Fall sein, so muss das Fahrzeug vom Teilnehmer ortsverändert werden, bis ein GPS-Signal und eine Mobilfunkverbindung bestehen.
(4) Der Teilnehmer hat sicherzustellen, dass sein Smartphone genügend Akkuleistung hat, um die Miete in der App beenden zu können. Das Beenden eines Mietvorganges wird eingeleitet indem der Teilnehmer auf den Button „Miete Ende“ in der App klickt, sofern die App keine Fehlermeldung anzeigt. Erst wenn die App die Beendigung des Mietvorgangs bestätigt, ist die Miete tatsächlich beendet. Verlässt der Teilnehmer das Fahrzeug, obwohl der Mietvorgang nicht beendet ist, so läuft die Miete auf Kosten des Teilnehmers weiter. Kann der Mietvorgang nicht beendet werden, hat der Teilnehmer die Pflicht dies umgehend ÖAMTC telefonisch unter der Telefonnummer 0800312120 zu melden und beim Fahrzeug zu bleiben bis ÖAMTC die weitere Vorgehensweise mitgeteilt hat. Wenn kein Verschulden des Teilnehmers für die Verzögerung vorliegt, werden zusätzlich entstehende Kosten nach Prüfung durch ÖAMTC rückerstattet.
(5) Im Falle eines Fahrzeugausfalles oder Diebstahls endet die Miete. In diesem Fall ist ÖAMTC unter der Telefonnummer 0800312120 unverzüglich zu kontaktieren.
(6) Ist der Akku des Fahrzeugs leer bzw. bald leer, hat der Teilnehmer das Fahrzeug ordnungsgemäß innerhalb des Geschäftsgebietes abzustellen und den Mietvorgang zu beenden. Der Teilnehmer kann anschließend einen neuen Einzelmietvertrag abschließen, in dem er ein anderes Fahrzeug mietet.
8. Pflichten des Teilnehmers
(1) In Ergänzung zu den Pflichten des Teilnehmers, die sich aus anderen Bestimmungen dieser Nutzungsvereinbarung ergeben, ist der Teilnehmer verpflichtet:
• mit dem gemieteten Fahrzeug sorgsam und schonend umzugehen;
• die jeweils vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit einzuhalten;
• alle gesetzlichen Verpflichtungen ihm selbst und dem Beifahrer gegenüber im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs, insbesondere die des Kraftfahrgesetzes, des Führerscheingesetzes und der Straßenverkehrsordnung einzuhalten;
• im Falle des Aufleuchtens einer Warnleuchte im Display des Fahrzeuges unverzüglich anzuhalten und zwecks Abklärung der weiteren Vorgehensweise ÖAMTC zu kontaktieren;
• sicherzustellen, dass bei Verlassen des Geschäftsgebietes der Akku des Fahrzeuges ausreichend Kapazität aufweist, um mit dem Fahrzeug wieder in das Geschäftsgebiet zurückfahren zu können;
• die von ihm bei ÖAMTC hinterlegten persönlichen Daten (wie Adresse, Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse und Zahlungsmitteldaten) stets auf aktuellem Stand zu halten. Sollte ÖAMTC feststellen, dass diese Daten nicht aktuell sind (z.B. Zustellung einer E-Mail nicht möglich, Mobilfunknummer veraltet, Kreditkarte abgelaufen), behält sich ÖAMTC vor, den Zugang des Teilnehmers bis zur Aktualisierung der Daten zu sperren;
• auf Verlangen von ÖAMTC jederzeit den genauen und aktuellen Standort des Fahrzeuges mitzuteilen;
• ÖAMTC umgehend zu informieren, wenn er keine Lenkberechtigung – aus welchen Gründen auch immer – mehr hat;
• ÖAMTC Gewaltschäden, Unfallschäden, Reifenschäden, sowie sonstige Schäden am und grobe Verschmutzungen des Fahrzeuges umgehend mitzuteilen.
(2) Dem Teilnehmer ist es untersagt:
• das Fahrzeug nach der Einnahme von Alkohol (es gilt ein zwingendes absolutes Alkoholverbot 0,0 ‰), Medikamenten oder sonstigen Substanzen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können, zu lenken;
• das Fahrzeug für Motorsportveranstaltungen, Geländefahrten oder sonstige verkehrsfremde Tätigkeiten zu verwenden;
• das Fahrzeug für Fahrschulungen, Fahrzeugtests und zur Weitervermietung zu verwenden;
• das Fahrzeug für die Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe zu verwenden;
• die unbefugte Nutzung des Fahrzeugs durch andere Teilnehmer zu ermöglichen;
• mit dem Fahrzeug Gegenstände zu transportieren, die aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Form die Fahrsicherheit beeinträchtigen;
• eine zweite Person auf dem Fahrzeug mitzunehmen, falls die maximale Zuladung des Fahrzeuges überschritten wird;
• mit dem Fahrzeug außerhalb von Österreich zu fahren;
• das Fahrzeug mit einem Abschleppwagen oder sonstigen Transportmittel an einen anderen Standort zu transportieren;
• das Fahrzeug, ohne vorherige schriftlicher Genehmigung, für gewerbliche Zwecke und/oder für Werbemaßnahmen zu verwenden;
• das Fahrzeug für gerichtlich oder verwaltungsbehördlich zu verfolgenden Straftaten zu verwenden;
• eigenmächtig und unbefugt Reparaturen oder sonstige Umbauten am Fahrzeug auszuführen oder ausführen zu lassen.
(3) Im Interesse der Teilnehmer, der Umwelt und der Allgemeinheit ist auf eine sichere und energiesparende Fahrweise zu achten.
(4) Der Teilnehmer haftet für eigenverschuldete, mit dem Fahrzeug begangene, Verkehrsverstöße oder Straftaten bzw. für daraus resultierende Strafen, Gebühren und sonstige Kosten. Er stellt ÖAMTC vollständig von etwaigen Forderungen Dritter frei. Für die Bearbeitung von Verkehrsverstößen (z.B. Verwarnungen, Bußgelder, Gebühren etc.) hat der Teilnehmer für den anfallenden Verwaltungsaufwand eine Gebühr gemäß Preisblatt an ÖAMTC zu entrichten. Der Teilnehmer berechtigt ÖAMTC im Anlassfall die anfallenden Kosten durch ÖAMTC vom hinterlegten Zahlungsmittel des Teilnehmers abzubuchen.
9. Versicherung
(1) Für alle Fahrzeuge besteht eine Haftpflichtversicherung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen. Für die Haftpflichtversicherung gelten die jeweils gültigen „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung“ (nachfolgend als „AKHB“ bezeichnet). Der Teilnehmer hat die jeweils gültigen AKHB zu lesen und bestätigt insbesondere, dass er zur Kenntnis genommen hat, welche Ersatzansprüche vom Versicherungsschutz ausgenommen sind und daher gegebenenfalls selbst zu entrichten bzw. nicht ersatzfähig sind.
10. Haftung von ÖAMTC
(1) ÖAMTC haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für von ÖAMTC oder seine Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet ÖAMTC nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder für vorhersehbare Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf.
(3) Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Rahmen abgegebener Garantien, bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Vorstehende Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von ÖAMTC, was deren persönliche Haftung betrifft.
(5) Eine allgemeine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Teilnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(6) ÖAMTC verspricht nicht, dass die Dienste ständig verfügbar sind. Dementsprechend kommt auch eine Haftung für sich daraus ergebende Nachteile nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere in jenen Fällen, in denen die App oder die Fahrzeuge auf Grund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von ÖAMTC liegen (z.B. höhere Gewalt, Verschulden Dritter usw.), nicht funktionsfähig sind oder routinemäßige Wartungsarbeiten durchgeführt werden und daher das Mieten eines Fahrzeuges nicht möglich ist. Die allgemeine Haftung von ÖAMTC bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt aber auch in diesem Fall unberührt.
(7) Die Benutzung der an dem Fahrzeug angebrachten Smartphone-Halterung und USB-Ladebuchse erfolgt zur Gänze auf eigenes Risiko und Verantwortung des Teilnehmers.
11. Haftung des Teilnehmers, Vertragsstrafen, Nutzungsausschluss
(1) Der Teilnehmer haftet ÖAMTC für Schäden, die er verschuldet hat. Dies beinhaltet insbesondere die Entwendung, Beschädigung und/oder den Verlust des Fahrzeugs und sämtlichen Anbauteilen und Zubehör (inkl. Helme) des Fahrzeugs. Der Teilnehmer haftet ferner auf vollen Schadenersatz, wenn die Beschädigung oder der Verlust des Fahrzeugs oder ein Schaden anderer dadurch eingetreten ist, dass der Teilnehmer oder Dritte, für die er einzustehen hat, schuldhaft gegen die vorliegende Nutzungsvereinbarung, gesetzliche Bestimmungen oder die AKHB verstoßen hat und dadurch der Versicherungsschutz beeinträchtigt wurde. Im Falle eines vom Teilnehmer verschuldeten Schadens stellt der Teilnehmer ÖAMTC zudem von Forderungen Dritter frei soweit, aufgrund eines Verschuldens des Teilnehmers, kein Versicherungsschutz durch die Fahrzeugversicherung besteht.
Der Teilnehmer haftet nicht für Schäden, die auf einer schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht durch ÖAMTC oder einen seiner Vertragspartner beruhen.
(2) Für selbstverschuldete Schäden, die der Teilnehmer mit oder ohne Mitwirkung Dritter am gemieteten Fahrzeug verursacht, besteht zugunsten des Teilnehmers eine Begrenzung des Schadenersatzes (nachfolgend als „Haftungsbeschränkung“ bezeichnet). Die Haftungsbeschränkung verpflichtet den Teilnehmer bei einem Schadensereignis lediglich einen Selbstbehalt gemäß Preisblatt zu entrichten.
(3) Die Haftungsbeschränkung auf die Höhe des Selbstbehalts kommt in folgenden Fällen nicht zu tragen:
• Personenschäden;
• Schäden, die durch eine unsachgemäße Bedienung und/oder Benutzung des Fahrzeugs durch den Teilnehmer und/oder seinem Beifahrer herbeigeführt wurden;
• Schäden, die durch den Teilnehmer und/oder seinem Beifahrer vorsätzlich oder durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurden.
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadensereignisses richtet sich die Haftung des Teilnehmers gegenüber ÖAMTC nach den gesetzlichen Bestimmungen.
ÖAMTC behält sich vor Schadennebenkosten, wie zum Beispiel Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten, sowie zusätzliche Verwaltungskosten dem Teilnehmer in Rechnung zu stellen.
(4) Der Teilnehmer ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die durch sein Verschulden mit Fahrzeugen begangen werden, voll haftbar. Er kommt für alle daraus entstehende Gebühren und Kosten auf und stellt ÖAMTC vollständig von etwaigen Forderungen Dritter frei. Für die Bearbeitung von Verkehrsverstößen (Geldstrafen, Gebühren, Sicherheitsleistungen, etc.) hat der Teilnehmer für jeden Vorgang eine Bearbeitungsgebühr an ÖAMTC zu bezahlen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr ergibt sich aus dem Preisblatt.
(5) Der Teilnehmer verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe gemäß Preisblatt, wenn er das Fahrzeug einem anderen (nicht Fahrberechtigten) überlässt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Eine vom Teilnehmer gezahlte Vertragsstrafe wird in diesem Fall angerechnet.
(6) Bei erheblichen schuldhaften Vertragsverletzungen, einschließlich eines Zahlungsverzugs, kann ÖAMTC den Teilnehmern mit sofortiger Wirkung von der Fahrzeugnutzung vorübergehend oder dauerhaft ausschließen und den Zugang sperren. Der Ausschluss wird dem Teilnehmer per E-Mail mitgeteilt.
(7) Forderungen werden nicht erhoben, sofern und soweit der Teilnehmer nachweist, dass er für den Schaden nicht verantwortlich ist bzw. dass kein Schaden entstanden ist.
12. Zahlungsabwicklung
(1) Der Teilnehmer verpflichtet sich zur Zahlung der Preise und Gebühren gemäß Preisblatt. Die im Preisblatt angegebenen Preise und Gebühren sind Bruttopreise. Die Entgelte für die Fahrten sind nach Fahrtbeendigung fällig, werden jedoch spätestens im Folgemonat in Rechnung gestellt.
(2) Der Teilnehmer erhält eine E-Mail mit Auflistung der getätigten Mieten/Fahrten und den angefallenen Kosten. Die Rechnung wird je nach Höhe der angefallenen Kosten im gleichen Monat, ansonsten zwischen dem 4. und dem 8. Tag des Folgemonats an den Teilnehmer übermittelt. Die angefallenen Kosten werden am Tag des Rechnungsversandes vom hinterlegten Zahlungsmittel des Teilnehmers abgebucht.
ÖAMTC behält sich vor, dem Teilnehmer für Gebühren, Verwaltungsabgaben, Geldstrafen, und sonstige, anfallende Kosten eine separate Rechnung per E-Mail zu senden. Der Teilnehmer ist damit einverstanden, dass der ÖAMTC diese Kosten vom Zahlungsmittel des Teilnehmers abbucht.
(3) Der Teilnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das von ihm angegebene Zahlungsmittel über eine ausreichend hohe Deckung verfügt. Ist eine Abbuchung vom angegebenen Zahlungsmittel nicht möglich, hat der Teilnehmer eine Mahngebühr gemäß Preisblatt zu entrichten. Darüber hinaus ist ÖAMTC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 (fünf) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern.
(4) ÖAMTC behält sich ausdrücklich vor, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte (Inkassounternehmen) abzutreten. Im Falle des verschuldeten Zahlungsverzugs durch den Teilnehmer, verpflichtet sich dieser, die tatsächlich angefallenen Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten des eingeschalteten Inkassounternehmens, die sich aus den jeweiligen geltenden Verordnungen für Höchstgebühren im Inkassowesen ergeben, sowie die Kosten von Rechtsanwälten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz, zu zahlen.
13. Schutzbekleidung / Helm / Witterungsbedingungen / Straßenverhältnisse
(1) ÖAMTC empfiehlt dem Teilnehmer ausdrücklich angemessene Schutzkleidung bei der Fahrt mit dem ÖAMTC-Fahrzeug zu tragen.
(2) Der Teilnehmer ist gemäß KFG verpflichtet während der Fahrt einen Helm ordnungsgemäß zu tragen. ÖAMTC übernimmt ausdrücklich keine Haftung für die Passform seiner Helme. Der Teilnehmer hat eigenverantwortlich zu entscheiden, ob der ÖAMTC-Helm passt bzw. ob die Miete mangels Passform des Helms abzubrechen ist.
(3) Der Teilnehmer hat sich über die aktuellen Witterungs- bzw. Straßenbedingungen zu erkundigen und hat eigenverantwortlich zu entscheiden, ob diese eine Gefahr darstellen.
14. Beendigung des Vertrages, Forderungen
(1) Der Teilnehmer kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von der Nutzungsvereinbarung zurücktreten.
(2) ÖAMTC kann die Nutzungsvereinbarung jeweils am Monatsletzten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 (zwei) Monaten ohne Angabe von Gründen kündigen.
(3) Jeder Vertragspartner kann die Nutzungsvereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen.
ÖAMTC kann insbesondere dann aus wichtigem Grunde kündigen, wenn der Teilnehmer
• mit einem Mietentgelt in Verzug ist;
• bei Abschluss der Nutzungsvereinbarung oder im Laufe des Vertragsverhältnisses unrichtige Angaben gemacht, oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb ÖAMTC die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist;
• trotz schriftlicher Abmahnung Verletzungen der Nutzungsvereinbarung oder des Einzelmietvertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.
15. Widerrufsrecht für die Registrierung - Auszug aus dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAAG)
(1) Der Teilnehmer hat das Recht, binnen 14 (vierzehn) Kalendertagen ohne Angabe von Gründen diese Nutzungsvereinbarung bzw. seine ÖAMTC easy way Registrierung zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses und beträgt 14 (vierzehn) Tage.
Um sein Widerrufsrecht auszuüben, hat der Teilnehmer:
ÖAMTC-Betriebe Gesellschaft m.b.H.,
Baumgasse 129, A-1030 Wien
Telefon: 0800 312 120
E-Mail: easyway@oeamtc.at
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief oder E-Mail) über seinen Entschluss, diese Nutzungsvereinbarung bzw. sein ÖAMTC easy way Registrierung zu widerrufen, zu informieren. Der Teilnehmer kann, muss aber nicht, das hierfür beigefügte Muster-Widerrufsformular heranziehen.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Teilnehmer die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
(2) Folgen des Widerrufs:
Wenn der Teilnehmer diese Nutzungsvereinbarung widerruft, hat ÖAMTC dem Teilnehmer alle Zahlungen, die ÖAMTC vom Teilnehmer erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung, als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 (vierzehn) Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieser Nutzungsvereinbarung durch den Teilnehmer bei ÖAMTC eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet ÖAMTC dasselbe Zahlungsmittel, das der Teilnehmer bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Teilnehmer wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Teilnehmer wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Hat der Teilnehmer verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat der Teilnehmer ÖAMTC einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Teilnehmer ÖAMTC von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieser Nutzungsvereinbarung unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der in der Nutzungsvereinbarung vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ein Widerruf des jeweiligen Einzelmietvertrages ist gemäß § 18 Abs. 1 lit 10 nicht möglich.
Der Teilnehmer kann für den Widerruf folgendes Muster-Widerrufsformular verwenden:
(3) Muster-Widerrufsformular (Anhang 1, Teil B zum FAGG):
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück)
ÖAMTC-Betriebe Gesellschaft m.b.H.,
Baumgasse 129, A-1030 Wien
Telefon: 0800 312 120
E-Mail: easyway@oeamtc.at
Hiermit widerrufe ich/wir den von mir abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung:
Registrierung in der ÖAMTC easy way App zur Nutzung von ÖAMTC easy way Sharing-Fahrzeugen.
Bestellt am:
……………………………………………………
Erhalten am:
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Name des Verbrauchers:
……………………………………………………
Anschrift des Verbrauchers:
……………………………………………………
Unterschrift des Verbrauchers (nur bei Mitteilung auf Papier):
……………………………………………………
Datum:
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16. Änderung der Nutzungsvereinbarung
ÖAMTC kann diese Nutzungsvereinbarung jederzeit nachträglich ändern. Änderungen werden dem Teilnehmer mindestens einen Monat im Vorhinein schriftlich (per E-Mail oder in sonstiger geeigneter Weise) bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als vereinbart, wenn der Teilnehmer nicht binnen eines Monats ab Mitteilung der Änderung einen schriftlichen Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird der Teilnehmer bei der Bekanntgabe von Änderungen durch ÖAMTC besonders hingewiesen.
17. Aufrechnung und Übertragbarkeit von Rechten
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Teilnehmer ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht auf vom ÖAMTC anerkannte, unbestrittene oder gerichtlich festgestellte (rechtskräftige) Gegenforderungen bezieht oder wenn die Gegenforderung des Teilnehmers im rechtlichen Zusammenhang mit einer Verbindlichkeit des ÖAMTC steht.
Die Parteien können die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmennutzungsvereinbarung bzw. Einzelmietverträgen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei auf einen Dritten übertragen.
18. Allgemeine Bestimmungen
(1) ÖAMTC behält sich vor, das Preisblatt und das Geschäftsgebiet jederzeit zu ändern.
(2) Auf diese Rechtsverbindung dieser Nutzungsvereinbarung und Einzelmietverträge ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar.
(3) Mündliche Nebenabreden sind nicht zulässig bzw. Vertragsbestandteil. Änderungen, Ergänzungen oder Kündigungen dieser Nutzungsvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformvorbehalt.
(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Nutzungsvereinbarung unwirksam oder nichtig sein, so bleibt die Wirksamkeit dieser Nutzungsvereinbarung in ihren übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner zu schließen.