ÖAMTC Logo
ÖAMTC Logo
Micro-Scooter Tretroller Kleinfahrzeuge iStockphoto

Trendsportgeräte

Kleintretroller, Skateboards, Trittroller und Co. Nicht alle Trendsportgeräte sind auch Fahrzeuge im rechtlichen Sinn. Wer auf der Straße fährt, muss Alterlimits, Vorschriften zur Ausrüstung und Verkehrsregeln beachten.

© iStockphoto
Druckoptionen

Sie können den ganzen Artikel oder einzelne Kategorien drucken. Um Kategorien zu drucken, wählen sie die gewünschten Bereiche in der Liste aus.

  • Kleinfahrzeuge & Trendsportgeräte im Straßenverkehr
  • Kleintretroller, Hoverboard, Airwheel
  • Begriff und Alterslimit
  • Benützbare Verkehrsflächen
  • Nicht benützbare Verkehrsflächen
  • Verhaltensregeln
  • Kick-, Snake- und Skateboards
  • Begriff und Alterslimit
  • Benützbare Verkehrsflächen
  • Nicht benützbare Verkehrsflächen
  • Verhaltensregeln
  • Trittroller, Segway, Sidewalker
  • Begriff und Alterslimit
  • Links zum Thema
Ganze Seite drucken
Trendsportgeräte:
Unterscheidung

Kleinfahrzeuge & Trendsportgeräte im Straßenverkehr

Welche Kleinfahrzeuge bzw. Trendsportgeräte gibt es? Welche Regeln gelten für deren Benützung im Straßenverkehr? Welche Verkehrsflächen darf man mit welchem Kleinfahrzeug benutzen?

  • Kleintretroller, Hoverboards und sog. Airwheels (elektrische Einräder) gelten nicht als Fahrzeuge;
  • Trittroller, Segway und Sidewalker z.B. gelten jedoch als Fahrräder und
  • Boards (Kickboards, Skateboards, Snakeboards) sind Spielzeuge!
     

Dementsprechend gelten auch unterschiedliche Verhaltensregeln!

Kleintretroller & Co

Kleintretroller, Hoverboard, Airwheel

Schulweg_Fotolia_93520631_X_CMS.jpg Fotolia © Fotolia
Kleintretroller
Mit einem Kleintretroller darf man auf dem Gehsteig, in der Fußgängerzone, auf Spielstraßen und auch Wohnstraßen fahren. Bei einem kombinierten Geh- und Radweg dürfen Scooter-Fahrer nur den Teil benutzen, der für Fußgänger gedacht ist.
Kickboards & Co

Kick-, Snake- und Skateboards

Skateboard-5057_KurtPinter_ neuCMS.jpg Kurt Pinter © Kurt Pinter
Skateboard
Kick-, Snake-, Skateboards gelten als Spielzeug und dürfen grundsätzlich auf dem Gehsteig, in der Fußgängerzone, auf Wohn- und Spielstraßen verwendet werden. Beim kombinierten Geh- und Radweg darf nur der Teil benützt werden, der für Fußgänger gedacht ist. Bei starker Neigung, größerem Fußgängerverkehr oder einer unmittelbar angrenzenden Fahrbahn ist die Benützung nicht zulässig!
Trittroller & Co

Trittroller, Segway, Sidewalker

segway1 ÖAMTC © ÖAMTC
Segway
In Österreich gilt ein Segway bis 25 km/h offiziell als (Elektro-)Fahrrad. Bis zu einer Breite von 80 cm darf er auf Radwegen fahren. Ist er breiter oder kein Radweg vorhanden, ist die Fahrbahn zu benutzen. Die Benützung des Gehsteigs ist mit dem Segway - außer zum Zufahren zu einem Abstellplatz - nicht erlaubt.

Richtige Bekleidung

Unabhängig vom Alter und vom Fahrgerät sollten Kinder stets mit Knieschoner und Helm ausgestattet sein. Eine gesetzliche Helmpflicht gibt es für Kinder bis zwölf Jahren, wenn sie selbst Rad fahren - oder wenn sie auf einem Fahrrad (zum Beispiel im Kindersitz) oder in einem Fahrradanhänger mitgenommen werden.

E-Scooter, Bikes & Co

Links zum Thema

Fahrradvergleich_HEN5129_CMS.jpg Heinz Henninger

Rechtliches: E-Bikes

Was ist ein E-Bike und wie sind die rechtlichen Bestimmungen? Rechtsgrundlagen zu E-Bikes, Pedelecs und Co.

Inlineskaten iStockphoto

Inlineskaten

Welche Regeln gelten für die Benützung von Inlineskates im Straßenverkehr? Welche Verkehrsflächen darf man benutzen?

Quads & Trikes iStockphoto

Quads & Trikes

Quads und Motorräder mit zwei Rädern auf der Hinterachse (Trikes) gelten in vielerlei Hinsicht als Pkw. Es besteht aber auch Helmpflicht!

News

News aus den Bundesländern

ÖAMTC Stützpunkt