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Gut zu wissen

Das Tragen einer  Warnweste im Falle einer Panne oder eines Unfalles außerhalb von Ortschaften ist für alle Fahrzeuginsassen, die das Fahrzeug verlassen, vorgeschrieben.

Parken

  • Parkverbot besteht an Randsteinen mit einer gelben gestrichelten Linie oder weißen Zickzacklinien.
  • Die Parkdauer in blauen Kurzparkzonen ist am Beginn der jeweiligen Zone angegeben. In gebührenfreien Parkzonen wird eine Parkschiebe benötigt.
  • Das Abstellen des Fahrzeuges ist immer nur auf der rechten Fahrbahnseite in Fahrtrichtung gestattet, außer in Einbahnstraßen.
  • Parkverbot 15 m vor und nach einem Schild, das auf Straßenbahn- oder Bushaltestellen hinweist

Hier finden Sie die wichtigsten Parkregelungen in den größten Städten auf einen Blick:

Mobilitätseingeschränkte Reisende
Mehr Infos
über Parkregelungen für mobilitätseingeschränkte Reisende 

Promillegrenze

0,5 Promille

Rettungsgasse

Auf mehrspurigen Straßen muss bei Staubildung oder stockendem Verkehr, wie in Österreich (die Fahrzeuge auf der linken Spur fahren an den linken Rand, die Fahrzeuge aller übrigen Spuren nach rechts), eine Rettungsgasse zwischen den Fahrbahnen gebildet werden.

Winterausrüstung

Winterreifen: Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht.
Schneeketten: Die Verwendung von Schneeketten ist nur bei schnee- und eisbedeckten Straßen erlaubt.
Spikereifen: Sie sind verboten. Wenn die Wetterbedingungen es jedoch erfordern, kann der Verkehrsminister ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen die Verwendung solcher Reifen gestatten.

Zusätzliche Infos

  • Fahrrad-Heckträger: Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das „normale“ hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden. Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto
  • Abschleppen: Es ist verboten, liegengebliebene Fahrzeuge auf Autobahnen und Schnellstraßen auf dem Pannenstreifen abzuschleppen.
  • Nebelschlussleuchten müssen bei Nebel, starkem Regen, Schneefall oder Sicht unter 100 m eingeschaltet werden.
  • Strafen: Die Polizei kann Strafen an Ort und Stelle erheben, unabhängig davon, ob das Fahrzeug in Belgien oder im Ausland zugelassen ist. 
  • Diese besonderen Verkehrszeichen sollten Sie im Urlaub kennen.
     

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

Gut zu wissen

Das Tragen einer  Warnweste im Falle einer Panne oder eines Unfalles außerhalb von Ortschaften ist für alle Fahrzeuginsassen, die das Fahrzeug verlassen, vorgeschrieben.

Parken

  • Parkverbot besteht an Randsteinen mit einer gelben gestrichelten Linie oder weißen Zickzacklinien.
  • Die Parkdauer in blauen Kurzparkzonen ist am Beginn der jeweiligen Zone angegeben. In gebührenfreien Parkzonen wird eine Parkschiebe benötigt.
  • Das Abstellen des Fahrzeuges ist immer nur auf der rechten Fahrbahnseite in Fahrtrichtung gestattet, außer in Einbahnstraßen.
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Winterreifen: Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht.
Schneeketten: Die Verwendung von Schneeketten ist nur bei schnee- und eisbedeckten Straßen erlaubt.
Spikereifen: Sie sind verboten. Wenn die Wetterbedingungen es jedoch erfordern, kann der Verkehrsminister ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen die Verwendung solcher Reifen gestatten.

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  • Fahrrad-Heckträger: Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das „normale“ hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden. Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto
  • Abschleppen: Es ist verboten, liegengebliebene Fahrzeuge auf Autobahnen und Schnellstraßen auf dem Pannenstreifen abzuschleppen.
  • Nebelschlussleuchten müssen bei Nebel, starkem Regen, Schneefall oder Sicht unter 100 m eingeschaltet werden.
  • Strafen: Die Polizei kann Strafen an Ort und Stelle erheben, unabhängig davon, ob das Fahrzeug in Belgien oder im Ausland zugelassen ist. 
  • Diese besonderen Verkehrszeichen sollten Sie im Urlaub kennen.
     

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Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

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  • Parkverbot besteht an Randsteinen mit einer gelben gestrichelten Linie oder weißen Zickzacklinien.
  • Die Parkdauer in blauen Kurzparkzonen ist am Beginn der jeweiligen Zone angegeben. In gebührenfreien Parkzonen wird eine Parkschiebe benötigt.
  • Das Abstellen des Fahrzeuges ist immer nur auf der rechten Fahrbahnseite in Fahrtrichtung gestattet, außer in Einbahnstraßen.
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  • Die Parkdauer in blauen Kurzparkzonen ist am Beginn der jeweiligen Zone angegeben. In gebührenfreien Parkzonen wird eine Parkschiebe benötigt.
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Schneeketten: Die Verwendung von Schneeketten ist nur bei schnee- und eisbedeckten Straßen erlaubt.
Spikereifen: Sie sind verboten. Wenn die Wetterbedingungen es jedoch erfordern, kann der Verkehrsminister ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen die Verwendung solcher Reifen gestatten.

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  • Abschleppen: Es ist verboten, liegengebliebene Fahrzeuge auf Autobahnen und Schnellstraßen auf dem Pannenstreifen abzuschleppen.
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Winterreifen: Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht.
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  • Abschleppen: Es ist verboten, liegengebliebene Fahrzeuge auf Autobahnen und Schnellstraßen auf dem Pannenstreifen abzuschleppen.
  • Nebelschlussleuchten müssen bei Nebel, starkem Regen, Schneefall oder Sicht unter 100 m eingeschaltet werden.
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Winterreifen: Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht.
Schneeketten: Die Verwendung von Schneeketten ist nur bei schnee- und eisbedeckten Straßen erlaubt.
Spikereifen: Sie sind verboten. Wenn die Wetterbedingungen es jedoch erfordern, kann der Verkehrsminister ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen die Verwendung solcher Reifen gestatten.

Zusätzliche Infos

  • Fahrrad-Heckträger: Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das „normale“ hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden. Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto
  • Abschleppen: Es ist verboten, liegengebliebene Fahrzeuge auf Autobahnen und Schnellstraßen auf dem Pannenstreifen abzuschleppen.
  • Nebelschlussleuchten müssen bei Nebel, starkem Regen, Schneefall oder Sicht unter 100 m eingeschaltet werden.
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Deutschland

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Mobilitätseingeschränkte Reisende
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Motorräder und Kleinkrafträder

Mitnahme von Kindern auf Motorrädern: Es gibt keine generelle Altersangabe, doch ist für Kinder unter sieben Jahren ein spezieller Sitz mit Fußstützen und Festhaltemöglichkeit vorgeschrieben.

Mehr Infos zum Transport von Kindern auf Motorrädern.

Parken

Halten und Parken ist in der Regel nur auf der rechten Seite erlaubt, außer in einer Einbahnstraße.

Halten ist an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Ein- und Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergängen sowie vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten verboten.

Parken ist vor und nach Kreuzungen und Einmündungen bis zu 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten. Verläuft in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Radweg, müssen vor Kreuzungen und Einmündungen mind. 8 Meter eingehalten werden.

Promillegrenze

  • 0,5 Promille
  • 0,0 Promille für alle unter 21 Jahren und in den ersten 2 Jahren nach Führerscheinausstellung

Rettungsgasse

Auf mehrspurigen Straßen muss bei Staubildung oder stockendem Verkehr, wie in Österreich, eine Rettungsgasse zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen gebildet werden.

Radfahrer

Es besteht keine Helmpflicht für Radfahrer.

Winterausrüstung

Winterreifen: Es gilt eine situative Winterreifenpflicht: Bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis muss mit Winter- oder Ganzjahresreifen gefahren werden. Seit 1. Oktober 2024 dürfen nur noch Reifen verwendet werden, die über das "Alpin-Symbol" (Berggipfel mit Schneeflocke) verfügen (gilt auch für in Österreich zugelassene Kfz).
Schneeketten: Die Verwendung ist erlaubt und kann bei winterlichen Verhältnissen in bergigen Regionen durch Verkehrsschilder vorgeschrieben sein. Für Fahrzeuge mit montierten Schneeketten gilt ein Tempolimit von 50 km/h.
Spikereifen: Die Verwendung ist verboten. Ausnahme: Strecke über das kleine deutsche Eck (Verbindung Bad Reichenhall – Lofer).

Zusätzliche Infos

  • Abschleppen von Fahrzeugen ist auf der Autobahn nur bis zur nächsten Ausfahrt, auf allen anderen Straßen bis zur nächsten Werkstätte gestattet. Bei beiden Fahrzeugen muss die Warnblinkanlage eingeschaltet sein
  • Ampel: Befindet sich bei Ampelanlagen ein Zusatzschild mit einem nach rechts gerichteten, grünen Pfeil, darf bei Rot nach einem Stopp vorsichtig nach rechts abgebogen werden.
  • E-Scooter: Um mit dem eigenen E-Scooter in Deutschland fahren zu dürfen, ist eine deutsche Haftpflichtversicherung erforderlich, die man nur mit Hauptwohnsitz in Deutschland abschließen kann. Vor dem Hintergrund der deutschen Rechtslage rät daher der ÖAMTC, den eigenen E-Scooter nicht mit nach Deutschland zu nehmen, sondern besser vor Ort einen zu mieten. Nähere Informationen finden Sie im Artikel  E-Scooter im Ausland.
  • Fahrrad-Heckträger: Wird das hintere Kennzeichen vom Heckträger verdeckt, muss eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden.
    Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto
  • Von der "L-17" Lenkberechtigung darf man laut der Auskunft des Ministeriums auch in Deutschland Gebrauch machen. Achtung: Eventuell haben Mietwagenfirmen abweichende Altersgrenzen!
  • Legalisierung von Cannabis: Für das Lenken von Fahrzeugen unter dem Einfluss von Cannabis gilt für Deutschland der Grenzwert von 3,5 Nanogramm des Wirkstoffs THC. Für Personen unter 21 Jahren sowie Fahranfänger:innen in den ersten zwei Jahren nach Erlangung der Fahrerlaubnis gilt ein Grenzwert von 1,0 ng/ml. Wegen der Risiken des Mischkonsums gilt nach dem Cannabis-Genuss ein komplettes Alkoholverbot im Straßenverkehr.
    Mehr Infos zur Cannabis-Regelung in Deutschland 
  • Sicherungsseil für Anhänger: In Deutschland muss das Sicherungsseil mit dem Karabiner in eine an der Karosserie oder am Kupplungsträger befestigte Öse oder in eine Bohrung in der Kugelstange eingehakt werden, darf aber auch um den Kugelhals geschlungen werden, falls es weder Öse noch Bohrung gibt. 
  • Ein generelles Überholverbot gilt auf zweispurigen Straßen, wenn sich Schul- oder Linienbusse mit Warnblinkern der Haltestelle nähern. Steht der Bus, darf nur im Schritttempo vorbeigefahren werden. Dies gilt auch für den Gegenverkehr. Beim Überholen müssen Kraftfahrzeuge einen Mindestseitenabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern von mindestens 1,50 m innerorts einhalten. Außerorts sind mindestens 2 m vorgeschrieben.
  • Überstehende Ladung darf bis zu einer Entfernung von 100 km maximal 3 m, bei größeren Entfernungen höchstens 1,5 m nach hinten hinausragen. Dabei kommt es bei der Bemessung der Entfernung ausschließlich auf die in Deutschland zu fahrende Wegstrecke an. Nach vorne darf die Ladung nicht über das Fahrzeug hinausragen. Ladung, die mehr als 1 m über die Rückleuchten des Fahrzeuges hinausragt, ist entweder durch eine hellrote, mind. 30 x 30 cm große, gespreizte Fahne, durch eine rote Leuchte bzw. einen Rückstrahler oder mit einem hellroten, pendelnden Schild / zylindrischen  Körper zu kennzeichnen.

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

Mobilitätseingeschränkte Reisende
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Motorräder und Kleinkrafträder

Mitnahme von Kindern auf Motorrädern: Es gibt keine generelle Altersangabe, doch ist für Kinder unter sieben Jahren ein spezieller Sitz mit Fußstützen und Festhaltemöglichkeit vorgeschrieben.

Mehr Infos zum Transport von Kindern auf Motorrädern.

Parken

Halten und Parken ist in der Regel nur auf der rechten Seite erlaubt, außer in einer Einbahnstraße.

Halten ist an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Ein- und Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergängen sowie vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten verboten.

Parken ist vor und nach Kreuzungen und Einmündungen bis zu 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten. Verläuft in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Radweg, müssen vor Kreuzungen und Einmündungen mind. 8 Meter eingehalten werden.

Promillegrenze

  • 0,5 Promille
  • 0,0 Promille für alle unter 21 Jahren und in den ersten 2 Jahren nach Führerscheinausstellung

Rettungsgasse

Auf mehrspurigen Straßen muss bei Staubildung oder stockendem Verkehr, wie in Österreich, eine Rettungsgasse zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen gebildet werden.

Radfahrer

Es besteht keine Helmpflicht für Radfahrer.

Winterausrüstung

Winterreifen: Es gilt eine situative Winterreifenpflicht: Bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis muss mit Winter- oder Ganzjahresreifen gefahren werden. Seit 1. Oktober 2024 dürfen nur noch Reifen verwendet werden, die über das "Alpin-Symbol" (Berggipfel mit Schneeflocke) verfügen (gilt auch für in Österreich zugelassene Kfz).
Schneeketten: Die Verwendung ist erlaubt und kann bei winterlichen Verhältnissen in bergigen Regionen durch Verkehrsschilder vorgeschrieben sein. Für Fahrzeuge mit montierten Schneeketten gilt ein Tempolimit von 50 km/h.
Spikereifen: Die Verwendung ist verboten. Ausnahme: Strecke über das kleine deutsche Eck (Verbindung Bad Reichenhall – Lofer).

Zusätzliche Infos

  • Abschleppen von Fahrzeugen ist auf der Autobahn nur bis zur nächsten Ausfahrt, auf allen anderen Straßen bis zur nächsten Werkstätte gestattet. Bei beiden Fahrzeugen muss die Warnblinkanlage eingeschaltet sein
  • Ampel: Befindet sich bei Ampelanlagen ein Zusatzschild mit einem nach rechts gerichteten, grünen Pfeil, darf bei Rot nach einem Stopp vorsichtig nach rechts abgebogen werden.
  • E-Scooter: Um mit dem eigenen E-Scooter in Deutschland fahren zu dürfen, ist eine deutsche Haftpflichtversicherung erforderlich, die man nur mit Hauptwohnsitz in Deutschland abschließen kann. Vor dem Hintergrund der deutschen Rechtslage rät daher der ÖAMTC, den eigenen E-Scooter nicht mit nach Deutschland zu nehmen, sondern besser vor Ort einen zu mieten. Nähere Informationen finden Sie im Artikel  E-Scooter im Ausland.
  • Fahrrad-Heckträger: Wird das hintere Kennzeichen vom Heckträger verdeckt, muss eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden.
    Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto
  • Von der "L-17" Lenkberechtigung darf man laut der Auskunft des Ministeriums auch in Deutschland Gebrauch machen. Achtung: Eventuell haben Mietwagenfirmen abweichende Altersgrenzen!
  • Legalisierung von Cannabis: Für das Lenken von Fahrzeugen unter dem Einfluss von Cannabis gilt für Deutschland der Grenzwert von 3,5 Nanogramm des Wirkstoffs THC. Für Personen unter 21 Jahren sowie Fahranfänger:innen in den ersten zwei Jahren nach Erlangung der Fahrerlaubnis gilt ein Grenzwert von 1,0 ng/ml. Wegen der Risiken des Mischkonsums gilt nach dem Cannabis-Genuss ein komplettes Alkoholverbot im Straßenverkehr.
    Mehr Infos zur Cannabis-Regelung in Deutschland 
  • Sicherungsseil für Anhänger: In Deutschland muss das Sicherungsseil mit dem Karabiner in eine an der Karosserie oder am Kupplungsträger befestigte Öse oder in eine Bohrung in der Kugelstange eingehakt werden, darf aber auch um den Kugelhals geschlungen werden, falls es weder Öse noch Bohrung gibt. 
  • Ein generelles Überholverbot gilt auf zweispurigen Straßen, wenn sich Schul- oder Linienbusse mit Warnblinkern der Haltestelle nähern. Steht der Bus, darf nur im Schritttempo vorbeigefahren werden. Dies gilt auch für den Gegenverkehr. Beim Überholen müssen Kraftfahrzeuge einen Mindestseitenabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern von mindestens 1,50 m innerorts einhalten. Außerorts sind mindestens 2 m vorgeschrieben.
  • Überstehende Ladung darf bis zu einer Entfernung von 100 km maximal 3 m, bei größeren Entfernungen höchstens 1,5 m nach hinten hinausragen. Dabei kommt es bei der Bemessung der Entfernung ausschließlich auf die in Deutschland zu fahrende Wegstrecke an. Nach vorne darf die Ladung nicht über das Fahrzeug hinausragen. Ladung, die mehr als 1 m über die Rückleuchten des Fahrzeuges hinausragt, ist entweder durch eine hellrote, mind. 30 x 30 cm große, gespreizte Fahne, durch eine rote Leuchte bzw. einen Rückstrahler oder mit einem hellroten, pendelnden Schild / zylindrischen  Körper zu kennzeichnen.

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

Mobilitätseingeschränkte Reisende
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Motorräder und Kleinkrafträder

Mitnahme von Kindern auf Motorrädern: Es gibt keine generelle Altersangabe, doch ist für Kinder unter sieben Jahren ein spezieller Sitz mit Fußstützen und Festhaltemöglichkeit vorgeschrieben.

Mehr Infos zum Transport von Kindern auf Motorrädern.

Parken

Halten und Parken ist in der Regel nur auf der rechten Seite erlaubt, außer in einer Einbahnstraße.

Halten ist an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Ein- und Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergängen sowie vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten verboten.

Parken ist vor und nach Kreuzungen und Einmündungen bis zu 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten. Verläuft in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Radweg, müssen vor Kreuzungen und Einmündungen mind. 8 Meter eingehalten werden.

Promillegrenze

  • 0,5 Promille
  • 0,0 Promille für alle unter 21 Jahren und in den ersten 2 Jahren nach Führerscheinausstellung

Rettungsgasse

Auf mehrspurigen Straßen muss bei Staubildung oder stockendem Verkehr, wie in Österreich, eine Rettungsgasse zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen gebildet werden.

Radfahrer

Es besteht keine Helmpflicht für Radfahrer.

Winterausrüstung

Winterreifen: Es gilt eine situative Winterreifenpflicht: Bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis muss mit Winter- oder Ganzjahresreifen gefahren werden. Seit 1. Oktober 2024 dürfen nur noch Reifen verwendet werden, die über das "Alpin-Symbol" (Berggipfel mit Schneeflocke) verfügen (gilt auch für in Österreich zugelassene Kfz).
Schneeketten: Die Verwendung ist erlaubt und kann bei winterlichen Verhältnissen in bergigen Regionen durch Verkehrsschilder vorgeschrieben sein. Für Fahrzeuge mit montierten Schneeketten gilt ein Tempolimit von 50 km/h.
Spikereifen: Die Verwendung ist verboten. Ausnahme: Strecke über das kleine deutsche Eck (Verbindung Bad Reichenhall – Lofer).

Zusätzliche Infos

  • Abschleppen von Fahrzeugen ist auf der Autobahn nur bis zur nächsten Ausfahrt, auf allen anderen Straßen bis zur nächsten Werkstätte gestattet. Bei beiden Fahrzeugen muss die Warnblinkanlage eingeschaltet sein
  • Ampel: Befindet sich bei Ampelanlagen ein Zusatzschild mit einem nach rechts gerichteten, grünen Pfeil, darf bei Rot nach einem Stopp vorsichtig nach rechts abgebogen werden.
  • E-Scooter: Um mit dem eigenen E-Scooter in Deutschland fahren zu dürfen, ist eine deutsche Haftpflichtversicherung erforderlich, die man nur mit Hauptwohnsitz in Deutschland abschließen kann. Vor dem Hintergrund der deutschen Rechtslage rät daher der ÖAMTC, den eigenen E-Scooter nicht mit nach Deutschland zu nehmen, sondern besser vor Ort einen zu mieten. Nähere Informationen finden Sie im Artikel  E-Scooter im Ausland.
  • Fahrrad-Heckträger: Wird das hintere Kennzeichen vom Heckträger verdeckt, muss eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden.
    Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto
  • Von der "L-17" Lenkberechtigung darf man laut der Auskunft des Ministeriums auch in Deutschland Gebrauch machen. Achtung: Eventuell haben Mietwagenfirmen abweichende Altersgrenzen!
  • Legalisierung von Cannabis: Für das Lenken von Fahrzeugen unter dem Einfluss von Cannabis gilt für Deutschland der Grenzwert von 3,5 Nanogramm des Wirkstoffs THC. Für Personen unter 21 Jahren sowie Fahranfänger:innen in den ersten zwei Jahren nach Erlangung der Fahrerlaubnis gilt ein Grenzwert von 1,0 ng/ml. Wegen der Risiken des Mischkonsums gilt nach dem Cannabis-Genuss ein komplettes Alkoholverbot im Straßenverkehr.
    Mehr Infos zur Cannabis-Regelung in Deutschland 
  • Sicherungsseil für Anhänger: In Deutschland muss das Sicherungsseil mit dem Karabiner in eine an der Karosserie oder am Kupplungsträger befestigte Öse oder in eine Bohrung in der Kugelstange eingehakt werden, darf aber auch um den Kugelhals geschlungen werden, falls es weder Öse noch Bohrung gibt. 
  • Ein generelles Überholverbot gilt auf zweispurigen Straßen, wenn sich Schul- oder Linienbusse mit Warnblinkern der Haltestelle nähern. Steht der Bus, darf nur im Schritttempo vorbeigefahren werden. Dies gilt auch für den Gegenverkehr. Beim Überholen müssen Kraftfahrzeuge einen Mindestseitenabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern von mindestens 1,50 m innerorts einhalten. Außerorts sind mindestens 2 m vorgeschrieben.
  • Überstehende Ladung darf bis zu einer Entfernung von 100 km maximal 3 m, bei größeren Entfernungen höchstens 1,5 m nach hinten hinausragen. Dabei kommt es bei der Bemessung der Entfernung ausschließlich auf die in Deutschland zu fahrende Wegstrecke an. Nach vorne darf die Ladung nicht über das Fahrzeug hinausragen. Ladung, die mehr als 1 m über die Rückleuchten des Fahrzeuges hinausragt, ist entweder durch eine hellrote, mind. 30 x 30 cm große, gespreizte Fahne, durch eine rote Leuchte bzw. einen Rückstrahler oder mit einem hellroten, pendelnden Schild / zylindrischen  Körper zu kennzeichnen.

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

Motorräder und Kleinkrafträder

Mitnahme von Kindern auf Motorrädern: Es gibt keine generelle Altersangabe, doch ist für Kinder unter sieben Jahren ein spezieller Sitz mit Fußstützen und Festhaltemöglichkeit vorgeschrieben.

Mehr Infos zum Transport von Kindern auf Motorrädern.

Parken

Halten und Parken ist in der Regel nur auf der rechten Seite erlaubt, außer in einer Einbahnstraße.

Halten ist an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Ein- und Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergängen sowie vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten verboten.

Parken ist vor und nach Kreuzungen und Einmündungen bis zu 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten. Verläuft in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Radweg, müssen vor Kreuzungen und Einmündungen mind. 8 Meter eingehalten werden.

Promillegrenze

  • 0,5 Promille
  • 0,0 Promille für alle unter 21 Jahren und in den ersten 2 Jahren nach Führerscheinausstellung

Rettungsgasse

Auf mehrspurigen Straßen muss bei Staubildung oder stockendem Verkehr, wie in Österreich, eine Rettungsgasse zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen gebildet werden.

Radfahrer

Es besteht keine Helmpflicht für Radfahrer.

Winterausrüstung

Winterreifen: Es gilt eine situative Winterreifenpflicht: Bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis muss mit Winter- oder Ganzjahresreifen gefahren werden. Seit 1. Oktober 2024 dürfen nur noch Reifen verwendet werden, die über das "Alpin-Symbol" (Berggipfel mit Schneeflocke) verfügen (gilt auch für in Österreich zugelassene Kfz).
Schneeketten: Die Verwendung ist erlaubt und kann bei winterlichen Verhältnissen in bergigen Regionen durch Verkehrsschilder vorgeschrieben sein. Für Fahrzeuge mit montierten Schneeketten gilt ein Tempolimit von 50 km/h.
Spikereifen: Die Verwendung ist verboten. Ausnahme: Strecke über das kleine deutsche Eck (Verbindung Bad Reichenhall – Lofer).

Zusätzliche Infos

  • Abschleppen von Fahrzeugen ist auf der Autobahn nur bis zur nächsten Ausfahrt, auf allen anderen Straßen bis zur nächsten Werkstätte gestattet. Bei beiden Fahrzeugen muss die Warnblinkanlage eingeschaltet sein
  • Ampel: Befindet sich bei Ampelanlagen ein Zusatzschild mit einem nach rechts gerichteten, grünen Pfeil, darf bei Rot nach einem Stopp vorsichtig nach rechts abgebogen werden.
  • E-Scooter: Um mit dem eigenen E-Scooter in Deutschland fahren zu dürfen, ist eine deutsche Haftpflichtversicherung erforderlich, die man nur mit Hauptwohnsitz in Deutschland abschließen kann. Vor dem Hintergrund der deutschen Rechtslage rät daher der ÖAMTC, den eigenen E-Scooter nicht mit nach Deutschland zu nehmen, sondern besser vor Ort einen zu mieten. Nähere Informationen finden Sie im Artikel  E-Scooter im Ausland.
  • Fahrrad-Heckträger: Wird das hintere Kennzeichen vom Heckträger verdeckt, muss eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden.
    Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto
  • Von der "L-17" Lenkberechtigung darf man laut der Auskunft des Ministeriums auch in Deutschland Gebrauch machen. Achtung: Eventuell haben Mietwagenfirmen abweichende Altersgrenzen!
  • Legalisierung von Cannabis: Für das Lenken von Fahrzeugen unter dem Einfluss von Cannabis gilt für Deutschland der Grenzwert von 3,5 Nanogramm des Wirkstoffs THC. Für Personen unter 21 Jahren sowie Fahranfänger:innen in den ersten zwei Jahren nach Erlangung der Fahrerlaubnis gilt ein Grenzwert von 1,0 ng/ml. Wegen der Risiken des Mischkonsums gilt nach dem Cannabis-Genuss ein komplettes Alkoholverbot im Straßenverkehr.
    Mehr Infos zur Cannabis-Regelung in Deutschland 
  • Sicherungsseil für Anhänger: In Deutschland muss das Sicherungsseil mit dem Karabiner in eine an der Karosserie oder am Kupplungsträger befestigte Öse oder in eine Bohrung in der Kugelstange eingehakt werden, darf aber auch um den Kugelhals geschlungen werden, falls es weder Öse noch Bohrung gibt. 
  • Ein generelles Überholverbot gilt auf zweispurigen Straßen, wenn sich Schul- oder Linienbusse mit Warnblinkern der Haltestelle nähern. Steht der Bus, darf nur im Schritttempo vorbeigefahren werden. Dies gilt auch für den Gegenverkehr. Beim Überholen müssen Kraftfahrzeuge einen Mindestseitenabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern von mindestens 1,50 m innerorts einhalten. Außerorts sind mindestens 2 m vorgeschrieben.
  • Überstehende Ladung darf bis zu einer Entfernung von 100 km maximal 3 m, bei größeren Entfernungen höchstens 1,5 m nach hinten hinausragen. Dabei kommt es bei der Bemessung der Entfernung ausschließlich auf die in Deutschland zu fahrende Wegstrecke an. Nach vorne darf die Ladung nicht über das Fahrzeug hinausragen. Ladung, die mehr als 1 m über die Rückleuchten des Fahrzeuges hinausragt, ist entweder durch eine hellrote, mind. 30 x 30 cm große, gespreizte Fahne, durch eine rote Leuchte bzw. einen Rückstrahler oder mit einem hellroten, pendelnden Schild / zylindrischen  Körper zu kennzeichnen.

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

Mobilitätseingeschränkte Reisende
Mehr Infos
über Parkregelungen für mobilitätseingeschränkte Reisende 

Motorräder und Kleinkrafträder

Mitnahme von Kindern auf Motorrädern: Es gibt keine generelle Altersangabe, doch ist für Kinder unter sieben Jahren ein spezieller Sitz mit Fußstützen und Festhaltemöglichkeit vorgeschrieben.

Mehr Infos zum Transport von Kindern auf Motorrädern.

Parken

Halten und Parken ist in der Regel nur auf der rechten Seite erlaubt, außer in einer Einbahnstraße.

Halten ist an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Ein- und Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergängen sowie vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten verboten.

Parken ist vor und nach Kreuzungen und Einmündungen bis zu 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten. Verläuft in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Radweg, müssen vor Kreuzungen und Einmündungen mind. 8 Meter eingehalten werden.

Promillegrenze

  • 0,5 Promille
  • 0,0 Promille für alle unter 21 Jahren und in den ersten 2 Jahren nach Führerscheinausstellung

Rettungsgasse

Auf mehrspurigen Straßen muss bei Staubildung oder stockendem Verkehr, wie in Österreich, eine Rettungsgasse zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen gebildet werden.

Radfahrer

Es besteht keine Helmpflicht für Radfahrer.

Winterausrüstung

Winterreifen: Es gilt eine situative Winterreifenpflicht: Bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis muss mit Winter- oder Ganzjahresreifen gefahren werden. Seit 1. Oktober 2024 dürfen nur noch Reifen verwendet werden, die über das "Alpin-Symbol" (Berggipfel mit Schneeflocke) verfügen (gilt auch für in Österreich zugelassene Kfz).
Schneeketten: Die Verwendung ist erlaubt und kann bei winterlichen Verhältnissen in bergigen Regionen durch Verkehrsschilder vorgeschrieben sein. Für Fahrzeuge mit montierten Schneeketten gilt ein Tempolimit von 50 km/h.
Spikereifen: Die Verwendung ist verboten. Ausnahme: Strecke über das kleine deutsche Eck (Verbindung Bad Reichenhall – Lofer).

Zusätzliche Infos

  • Abschleppen von Fahrzeugen ist auf der Autobahn nur bis zur nächsten Ausfahrt, auf allen anderen Straßen bis zur nächsten Werkstätte gestattet. Bei beiden Fahrzeugen muss die Warnblinkanlage eingeschaltet sein
  • Ampel: Befindet sich bei Ampelanlagen ein Zusatzschild mit einem nach rechts gerichteten, grünen Pfeil, darf bei Rot nach einem Stopp vorsichtig nach rechts abgebogen werden.
  • E-Scooter: Um mit dem eigenen E-Scooter in Deutschland fahren zu dürfen, ist eine deutsche Haftpflichtversicherung erforderlich, die man nur mit Hauptwohnsitz in Deutschland abschließen kann. Vor dem Hintergrund der deutschen Rechtslage rät daher der ÖAMTC, den eigenen E-Scooter nicht mit nach Deutschland zu nehmen, sondern besser vor Ort einen zu mieten. Nähere Informationen finden Sie im Artikel  E-Scooter im Ausland.
  • Fahrrad-Heckträger: Wird das hintere Kennzeichen vom Heckträger verdeckt, muss eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden.
    Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto
  • Von der "L-17" Lenkberechtigung darf man laut der Auskunft des Ministeriums auch in Deutschland Gebrauch machen. Achtung: Eventuell haben Mietwagenfirmen abweichende Altersgrenzen!
  • Legalisierung von Cannabis: Für das Lenken von Fahrzeugen unter dem Einfluss von Cannabis gilt für Deutschland der Grenzwert von 3,5 Nanogramm des Wirkstoffs THC. Für Personen unter 21 Jahren sowie Fahranfänger:innen in den ersten zwei Jahren nach Erlangung der Fahrerlaubnis gilt ein Grenzwert von 1,0 ng/ml. Wegen der Risiken des Mischkonsums gilt nach dem Cannabis-Genuss ein komplettes Alkoholverbot im Straßenverkehr.
    Mehr Infos zur Cannabis-Regelung in Deutschland 
  • Sicherungsseil für Anhänger: In Deutschland muss das Sicherungsseil mit dem Karabiner in eine an der Karosserie oder am Kupplungsträger befestigte Öse oder in eine Bohrung in der Kugelstange eingehakt werden, darf aber auch um den Kugelhals geschlungen werden, falls es weder Öse noch Bohrung gibt. 
  • Ein generelles Überholverbot gilt auf zweispurigen Straßen, wenn sich Schul- oder Linienbusse mit Warnblinkern der Haltestelle nähern. Steht der Bus, darf nur im Schritttempo vorbeigefahren werden. Dies gilt auch für den Gegenverkehr. Beim Überholen müssen Kraftfahrzeuge einen Mindestseitenabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern von mindestens 1,50 m innerorts einhalten. Außerorts sind mindestens 2 m vorgeschrieben.
  • Überstehende Ladung darf bis zu einer Entfernung von 100 km maximal 3 m, bei größeren Entfernungen höchstens 1,5 m nach hinten hinausragen. Dabei kommt es bei der Bemessung der Entfernung ausschließlich auf die in Deutschland zu fahrende Wegstrecke an. Nach vorne darf die Ladung nicht über das Fahrzeug hinausragen. Ladung, die mehr als 1 m über die Rückleuchten des Fahrzeuges hinausragt, ist entweder durch eine hellrote, mind. 30 x 30 cm große, gespreizte Fahne, durch eine rote Leuchte bzw. einen Rückstrahler oder mit einem hellroten, pendelnden Schild / zylindrischen  Körper zu kennzeichnen.

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

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Pannenhilfe & Schutzbrief-Nothilfe

Pannenhilfe durch ÖAMTC Partnerclubs kann über die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe telefonisch unter +43 1 25 120 00 angefordert werden.

Als Mitglied mit einem Schutzbrief haben Sie besonders gut vorgesorgt. In der Schutzbrief-Nothilfe arbeitet ein Team, das auf jede Art von Notfall vorbereitet ist und die passende Hilfeleistung für Sie organisiert.

Mehr Infos zum Schutzbrief

Notrufnummern

  • Feuerwehr: 112
  • Polizei: 110
  • Rettung: 112
  • ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe: +43 1 25 120 00

ÖAMTC Tipp

Vor Reiseantritt Notrufnummern im Mobiltelefon speichern.

Mobilitätseingeschränkte Reisende
Mehr Infos
über Parkregelungen für mobilitätseingeschränkte Reisende 

Motorräder und Kleinkrafträder

Mitnahme von Kindern auf Motorrädern: Es gibt keine generelle Altersangabe, doch ist für Kinder unter sieben Jahren ein spezieller Sitz mit Fußstützen und Festhaltemöglichkeit vorgeschrieben.

Mehr Infos zum Transport von Kindern auf Motorrädern.

Parken

Halten und Parken ist in der Regel nur auf der rechten Seite erlaubt, außer in einer Einbahnstraße.

Halten ist an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Ein- und Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergängen sowie vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten verboten.

Parken ist vor und nach Kreuzungen und Einmündungen bis zu 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten. Verläuft in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Radweg, müssen vor Kreuzungen und Einmündungen mind. 8 Meter eingehalten werden.

Promillegrenze

  • 0,5 Promille
  • 0,0 Promille für alle unter 21 Jahren und in den ersten 2 Jahren nach Führerscheinausstellung

Rettungsgasse

Auf mehrspurigen Straßen muss bei Staubildung oder stockendem Verkehr, wie in Österreich, eine Rettungsgasse zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen gebildet werden.

Radfahrer

Es besteht keine Helmpflicht für Radfahrer.

Winterausrüstung

Winterreifen: Es gilt eine situative Winterreifenpflicht: Bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis muss mit Winter- oder Ganzjahresreifen gefahren werden. Seit 1. Oktober 2024 dürfen nur noch Reifen verwendet werden, die über das "Alpin-Symbol" (Berggipfel mit Schneeflocke) verfügen (gilt auch für in Österreich zugelassene Kfz).
Schneeketten: Die Verwendung ist erlaubt und kann bei winterlichen Verhältnissen in bergigen Regionen durch Verkehrsschilder vorgeschrieben sein. Für Fahrzeuge mit montierten Schneeketten gilt ein Tempolimit von 50 km/h.
Spikereifen: Die Verwendung ist verboten. Ausnahme: Strecke über das kleine deutsche Eck (Verbindung Bad Reichenhall – Lofer).

Zusätzliche Infos

  • Abschleppen von Fahrzeugen ist auf der Autobahn nur bis zur nächsten Ausfahrt, auf allen anderen Straßen bis zur nächsten Werkstätte gestattet. Bei beiden Fahrzeugen muss die Warnblinkanlage eingeschaltet sein
  • Ampel: Befindet sich bei Ampelanlagen ein Zusatzschild mit einem nach rechts gerichteten, grünen Pfeil, darf bei Rot nach einem Stopp vorsichtig nach rechts abgebogen werden.
  • E-Scooter: Um mit dem eigenen E-Scooter in Deutschland fahren zu dürfen, ist eine deutsche Haftpflichtversicherung erforderlich, die man nur mit Hauptwohnsitz in Deutschland abschließen kann. Vor dem Hintergrund der deutschen Rechtslage rät daher der ÖAMTC, den eigenen E-Scooter nicht mit nach Deutschland zu nehmen, sondern besser vor Ort einen zu mieten. Nähere Informationen finden Sie im Artikel  E-Scooter im Ausland.
  • Fahrrad-Heckträger: Wird das hintere Kennzeichen vom Heckträger verdeckt, muss eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden.
    Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto
  • Von der "L-17" Lenkberechtigung darf man laut der Auskunft des Ministeriums auch in Deutschland Gebrauch machen. Achtung: Eventuell haben Mietwagenfirmen abweichende Altersgrenzen!
  • Legalisierung von Cannabis: Für das Lenken von Fahrzeugen unter dem Einfluss von Cannabis gilt für Deutschland der Grenzwert von 3,5 Nanogramm des Wirkstoffs THC. Für Personen unter 21 Jahren sowie Fahranfänger:innen in den ersten zwei Jahren nach Erlangung der Fahrerlaubnis gilt ein Grenzwert von 1,0 ng/ml. Wegen der Risiken des Mischkonsums gilt nach dem Cannabis-Genuss ein komplettes Alkoholverbot im Straßenverkehr.
    Mehr Infos zur Cannabis-Regelung in Deutschland 
  • Sicherungsseil für Anhänger: In Deutschland muss das Sicherungsseil mit dem Karabiner in eine an der Karosserie oder am Kupplungsträger befestigte Öse oder in eine Bohrung in der Kugelstange eingehakt werden, darf aber auch um den Kugelhals geschlungen werden, falls es weder Öse noch Bohrung gibt. 
  • Ein generelles Überholverbot gilt auf zweispurigen Straßen, wenn sich Schul- oder Linienbusse mit Warnblinkern der Haltestelle nähern. Steht der Bus, darf nur im Schritttempo vorbeigefahren werden. Dies gilt auch für den Gegenverkehr. Beim Überholen müssen Kraftfahrzeuge einen Mindestseitenabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern von mindestens 1,50 m innerorts einhalten. Außerorts sind mindestens 2 m vorgeschrieben.
  • Überstehende Ladung darf bis zu einer Entfernung von 100 km maximal 3 m, bei größeren Entfernungen höchstens 1,5 m nach hinten hinausragen. Dabei kommt es bei der Bemessung der Entfernung ausschließlich auf die in Deutschland zu fahrende Wegstrecke an. Nach vorne darf die Ladung nicht über das Fahrzeug hinausragen. Ladung, die mehr als 1 m über die Rückleuchten des Fahrzeuges hinausragt, ist entweder durch eine hellrote, mind. 30 x 30 cm große, gespreizte Fahne, durch eine rote Leuchte bzw. einen Rückstrahler oder mit einem hellroten, pendelnden Schild / zylindrischen  Körper zu kennzeichnen.

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

Dänemark

Weiterführende Infos

Kopenhagen

Pannenhilfe & Schutzbrief-Nothilfe

Pannenhilfe durch ÖAMTC Partnerclubs kann über die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe telefonisch unter +43 1 25 120 00 angefordert werden.

Als Mitglied mit einem Schutzbrief haben Sie besonders gut vorgesorgt. In der Schutzbrief-Nothilfe arbeitet ein Team, das auf jede Art von Notfall vorbereitet ist und die passende Hilfeleistung für Sie organisiert.

Mehr Infos zum Schutzbrief

Notrufnummern

  • Feuerwehr: 112
  • Polizei: 112
  • Rettung: 112
  • ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe: +43 1 25 120 00

ÖAMTC Tipp

Vor Reiseantritt Notrufnummern im Mobiltelefon speichern.

Unfall im Ausland - was tun?

Tipps und Infos sowie eine Übersetzungshilfe des europäischen Unfallberichts hier als Download:

Finnland

Gut zu wissen

Die Verwendung von Tagfahrleuchten ist als Alternative zum Abblendlicht zulässig, sofern die Licht- und Sichtverhältnisse ausreichend gut sind. Bei schlechtem Wetter bzw. bei Dämmerung sollte auch im Ausland das Abblendlicht verwendet werden.

Mitführpflichten

  • Pkw: Warndreieck
  • Motorrad: keine

Parken

  • Auf unbeleuchteten Straßen muss das Parklicht eingeschaltet sein.
  • Viele Parkplätze verlangen die Benutzung einer Parkscheibe. 
  • Kurzparkzonen sind in den Städten üblich, bezahlt werden kann oft mit Kreditkarte oder Smartphone z. B. unter www.easypark.fi oder www.parkman.fi.

Mobilitätseingeschränkte Reisende
Mehr Infos über Parkregelungen für mobilitätseingeschränkte Reisende

Promillegrenze

0,5 Promille

Radfahrer

Es besteht Helmpflicht für alle Radfahrer.

Winterausrüstung

In Finnland sollte zwischen November und April immer mit winterlichen Verhältnissen gerechnet werden – je nördlicher die Region, desto weiter kann sich dieser Zeitraum ausdehnen.

Winterreifen: Sind vom 1. November bis 31. März bei winterlichen Verhältnissen mit einer Profiltiefe von mind. 3 mm (5 mm empfohlen) verpflichtend. Sie müssen das Alpine-Symbol aufweisen. Bei Gespannen mit schweren Anhängern (> 750 kg) müssen auch am Anhänger Winterreifen montiert sein.

Schneeketten: Dürfen bei entsprechenden Witterungsverhältnissen verwendet werden, wenn die Fahrbahn nicht beschädigt wird.

Spikereifen: Sind vom 1. November bis 31. März bei entsprechenden Witterungsverhältnissen erlaubt, wenn sie auf allen Rädern montiert sind. Wenn die Bedingungen es erfordern, ist eine Ausdehnung dieses Zeitraums möglich.

Gut zu wissen: Im Winter muss, gerade in den nördlichen Teilen der Länder, stets mit schnee- und eisbedeckter Fahrbahn gerechnet werden. Vor allem Straßen abseits der Autobahnen werden nicht durchgehend geräumt.

Zusätzliche Infos

  • Fußgänger müssen im Dunkeln reflektierende Kleidung oder Reflektoren tragen (gilt auch für Personen, die bei einer Panne das Fahrzeug verlassen müssen).
  • Fahrrad-Heckträger: Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das "normale" hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden.
    Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto
  • E-Scooter: Informationen zur Verwendung von E-Scootern sind im Artikel E-Scooter im Ausland zu finden.
  • Wildunfälle sind meldepflichtig (Tel. 112).
  • Besondere Verkehrsschilder:
Finnisch Deutsch
leiriytyminen kielletty Camping verboten
kielletty verboten
sateella liukas Rutschgefahr bei Nässe
aluerajoitus regionale Geschwindigkeitsbegrenzung
kiertotie Umleitung
ajo sallittu omalla vastuulla Befahren auf eigene Gefahr
aja hitaasti langsam fahren
tietyö Baustelle
tie rankenteilla Straße im Bau
päällystetyötä / kunnossapitotyö Straßenarbeiten
moottoritie Autobahn
maantie Landstraße
valtatie Bundesstraße
keskusta Stadtmitte, Zentrum
silta Brücke
lautta, lossi Fähre
satama Hafen
rautatieasema Bahnhof
lentoasema Flughafen
opastus Information

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

Gut zu wissen

Die Verwendung von Tagfahrleuchten ist als Alternative zum Abblendlicht zulässig, sofern die Licht- und Sichtverhältnisse ausreichend gut sind. Bei schlechtem Wetter bzw. bei Dämmerung sollte auch im Ausland das Abblendlicht verwendet werden.

Mitführpflichten

  • Pkw: Warndreieck
  • Motorrad: keine

Parken

  • Auf unbeleuchteten Straßen muss das Parklicht eingeschaltet sein.
  • Viele Parkplätze verlangen die Benutzung einer Parkscheibe. 
  • Kurzparkzonen sind in den Städten üblich, bezahlt werden kann oft mit Kreditkarte oder Smartphone z. B. unter www.easypark.fi oder www.parkman.fi.

Mobilitätseingeschränkte Reisende
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Promillegrenze

0,5 Promille

Radfahrer

Es besteht Helmpflicht für alle Radfahrer.

Winterausrüstung

In Finnland sollte zwischen November und April immer mit winterlichen Verhältnissen gerechnet werden – je nördlicher die Region, desto weiter kann sich dieser Zeitraum ausdehnen.

Winterreifen: Sind vom 1. November bis 31. März bei winterlichen Verhältnissen mit einer Profiltiefe von mind. 3 mm (5 mm empfohlen) verpflichtend. Sie müssen das Alpine-Symbol aufweisen. Bei Gespannen mit schweren Anhängern (> 750 kg) müssen auch am Anhänger Winterreifen montiert sein.

Schneeketten: Dürfen bei entsprechenden Witterungsverhältnissen verwendet werden, wenn die Fahrbahn nicht beschädigt wird.

Spikereifen: Sind vom 1. November bis 31. März bei entsprechenden Witterungsverhältnissen erlaubt, wenn sie auf allen Rädern montiert sind. Wenn die Bedingungen es erfordern, ist eine Ausdehnung dieses Zeitraums möglich.

Gut zu wissen: Im Winter muss, gerade in den nördlichen Teilen der Länder, stets mit schnee- und eisbedeckter Fahrbahn gerechnet werden. Vor allem Straßen abseits der Autobahnen werden nicht durchgehend geräumt.

Zusätzliche Infos

  • Fußgänger müssen im Dunkeln reflektierende Kleidung oder Reflektoren tragen (gilt auch für Personen, die bei einer Panne das Fahrzeug verlassen müssen).
  • Fahrrad-Heckträger: Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das "normale" hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden.
    Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto
  • E-Scooter: Informationen zur Verwendung von E-Scootern sind im Artikel E-Scooter im Ausland zu finden.
  • Wildunfälle sind meldepflichtig (Tel. 112).
  • Besondere Verkehrsschilder:
Finnisch Deutsch
leiriytyminen kielletty Camping verboten
kielletty verboten
sateella liukas Rutschgefahr bei Nässe
aluerajoitus regionale Geschwindigkeitsbegrenzung
kiertotie Umleitung
ajo sallittu omalla vastuulla Befahren auf eigene Gefahr
aja hitaasti langsam fahren
tietyö Baustelle
tie rankenteilla Straße im Bau
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moottoritie Autobahn
maantie Landstraße
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keskusta Stadtmitte, Zentrum
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lautta, lossi Fähre
satama Hafen
rautatieasema Bahnhof
lentoasema Flughafen
opastus Information

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

Mitführpflichten

  • Pkw: Warndreieck
  • Motorrad: keine

Parken

  • Auf unbeleuchteten Straßen muss das Parklicht eingeschaltet sein.
  • Viele Parkplätze verlangen die Benutzung einer Parkscheibe. 
  • Kurzparkzonen sind in den Städten üblich, bezahlt werden kann oft mit Kreditkarte oder Smartphone z. B. unter www.easypark.fi oder www.parkman.fi.

Mobilitätseingeschränkte Reisende
Mehr Infos über Parkregelungen für mobilitätseingeschränkte Reisende

Promillegrenze

0,5 Promille

Radfahrer

Es besteht Helmpflicht für alle Radfahrer.

Winterausrüstung

In Finnland sollte zwischen November und April immer mit winterlichen Verhältnissen gerechnet werden – je nördlicher die Region, desto weiter kann sich dieser Zeitraum ausdehnen.

Winterreifen: Sind vom 1. November bis 31. März bei winterlichen Verhältnissen mit einer Profiltiefe von mind. 3 mm (5 mm empfohlen) verpflichtend. Sie müssen das Alpine-Symbol aufweisen. Bei Gespannen mit schweren Anhängern (> 750 kg) müssen auch am Anhänger Winterreifen montiert sein.

Schneeketten: Dürfen bei entsprechenden Witterungsverhältnissen verwendet werden, wenn die Fahrbahn nicht beschädigt wird.

Spikereifen: Sind vom 1. November bis 31. März bei entsprechenden Witterungsverhältnissen erlaubt, wenn sie auf allen Rädern montiert sind. Wenn die Bedingungen es erfordern, ist eine Ausdehnung dieses Zeitraums möglich.

Gut zu wissen: Im Winter muss, gerade in den nördlichen Teilen der Länder, stets mit schnee- und eisbedeckter Fahrbahn gerechnet werden. Vor allem Straßen abseits der Autobahnen werden nicht durchgehend geräumt.

Zusätzliche Infos

  • Fußgänger müssen im Dunkeln reflektierende Kleidung oder Reflektoren tragen (gilt auch für Personen, die bei einer Panne das Fahrzeug verlassen müssen).
  • Fahrrad-Heckträger: Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das "normale" hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden.
    Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto
  • E-Scooter: Informationen zur Verwendung von E-Scootern sind im Artikel E-Scooter im Ausland zu finden.
  • Wildunfälle sind meldepflichtig (Tel. 112).
  • Besondere Verkehrsschilder:
Finnisch Deutsch
leiriytyminen kielletty Camping verboten
kielletty verboten
sateella liukas Rutschgefahr bei Nässe
aluerajoitus regionale Geschwindigkeitsbegrenzung
kiertotie Umleitung
ajo sallittu omalla vastuulla Befahren auf eigene Gefahr
aja hitaasti langsam fahren
tietyö Baustelle
tie rankenteilla Straße im Bau
päällystetyötä / kunnossapitotyö Straßenarbeiten
moottoritie Autobahn
maantie Landstraße
valtatie Bundesstraße
keskusta Stadtmitte, Zentrum
silta Brücke
lautta, lossi Fähre
satama Hafen
rautatieasema Bahnhof
lentoasema Flughafen
opastus Information

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

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Pannenhilfe & Schutzbrief-Nothilfe

Pannenhilfe durch ÖAMTC Partnerclubs kann über die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe telefonisch unter +43 1 25 120 00 angefordert werden.

Als Mitglied mit einem Schutzbrief haben Sie besonders gut vorgesorgt. In der Schutzbrief-Nothilfe arbeitet ein Team, das auf jede Art von Notfall vorbereitet ist und die passende Hilfeleistung für Sie organisiert.

Mehr Infos zum Schutzbrief

Notrufnummern

  •  Feuerwehr: 112
  • Polizei: 112
  • Rettung: 112
  • ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe: +43 1 25 120 00

ÖAMTC Tipp

Vor Reiseantritt Notrufnummern im Mobiltelefon speichern.

Unfall im Ausland - was tun ?

Tipps und Infos sowie eine Übersetzungshilfe des europäischen Unfallberichts hier als Download:

Gut zu wissen

Die Verwendung von Tagfahrleuchten ist als Alternative zum Abblendlicht zulässig, sofern die Licht- und Sichtverhältnisse ausreichend gut sind. Bei schlechtem Wetter bzw. bei Dämmerung sollte auch im Ausland das Abblendlicht verwendet werden.

Mitführpflichten

  • Pkw: Warndreieck
  • Motorrad: keine

Parken

  • Auf unbeleuchteten Straßen muss das Parklicht eingeschaltet sein.
  • Viele Parkplätze verlangen die Benutzung einer Parkscheibe. 
  • Kurzparkzonen sind in den Städten üblich, bezahlt werden kann oft mit Kreditkarte oder Smartphone z. B. unter www.easypark.fi oder www.parkman.fi.

Mobilitätseingeschränkte Reisende
Mehr Infos über Parkregelungen für mobilitätseingeschränkte Reisende

Promillegrenze

0,5 Promille

Radfahrer

Es besteht Helmpflicht für alle Radfahrer.

Winterausrüstung

In Finnland sollte zwischen November und April immer mit winterlichen Verhältnissen gerechnet werden – je nördlicher die Region, desto weiter kann sich dieser Zeitraum ausdehnen.

Winterreifen: Sind vom 1. November bis 31. März bei winterlichen Verhältnissen mit einer Profiltiefe von mind. 3 mm (5 mm empfohlen) verpflichtend. Sie müssen das Alpine-Symbol aufweisen. Bei Gespannen mit schweren Anhängern (> 750 kg) müssen auch am Anhänger Winterreifen montiert sein.

Schneeketten: Dürfen bei entsprechenden Witterungsverhältnissen verwendet werden, wenn die Fahrbahn nicht beschädigt wird.

Spikereifen: Sind vom 1. November bis 31. März bei entsprechenden Witterungsverhältnissen erlaubt, wenn sie auf allen Rädern montiert sind. Wenn die Bedingungen es erfordern, ist eine Ausdehnung dieses Zeitraums möglich.

Gut zu wissen: Im Winter muss, gerade in den nördlichen Teilen der Länder, stets mit schnee- und eisbedeckter Fahrbahn gerechnet werden. Vor allem Straßen abseits der Autobahnen werden nicht durchgehend geräumt.

Zusätzliche Infos

  • Fußgänger müssen im Dunkeln reflektierende Kleidung oder Reflektoren tragen (gilt auch für Personen, die bei einer Panne das Fahrzeug verlassen müssen).
  • Fahrrad-Heckträger: Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das "normale" hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden.
    Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto
  • E-Scooter: Informationen zur Verwendung von E-Scootern sind im Artikel E-Scooter im Ausland zu finden.
  • Wildunfälle sind meldepflichtig (Tel. 112).
  • Besondere Verkehrsschilder:
Finnisch Deutsch
leiriytyminen kielletty Camping verboten
kielletty verboten
sateella liukas Rutschgefahr bei Nässe
aluerajoitus regionale Geschwindigkeitsbegrenzung
kiertotie Umleitung
ajo sallittu omalla vastuulla Befahren auf eigene Gefahr
aja hitaasti langsam fahren
tietyö Baustelle
tie rankenteilla Straße im Bau
päällystetyötä / kunnossapitotyö Straßenarbeiten
moottoritie Autobahn
maantie Landstraße
valtatie Bundesstraße
keskusta Stadtmitte, Zentrum
silta Brücke
lautta, lossi Fähre
satama Hafen
rautatieasema Bahnhof
lentoasema Flughafen
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ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

Frankreich

Weiterführende Infos

Paris Lyon Straßburg

Gut zu wissen

Das Tragen einer  Warnweste im Falle einer Panne oder eines Unfalles außerhalb von Ortschaften ist für alle Fahrzeuginsassen, die das Fahrzeug verlassen, vorgeschrieben.

Parken

  • Blaue Markierungen auf der Straße oder am Randstein weisen auf das begrenzte Parken mit Parkscheiben in den sogenannten "Zones Bleues" hin.
  • Gelbe, unterbrochene Streifen am Fahrbahnrand bedeuten Parkverbot. Auch in Tunnels und Unterführungen ist das Parken verboten. Gelde Zick-Zack Linien signalisieren Bushaltestellen. In Paris steht die gelbe X-Markierung für Ladezonen.
  • Durchgezogene gelbe Streifen bedeuten Halte- und Parkverbot. Auch unter Brücken gilt Halte- und Parkverbot.
  • Weiße Bodenmarkierungen mit dem Schriftzug "payant" sind gebührenpflichtig.
  • Kurzparkzonen sind durch Verkehrszeichen gekennzeichnet und gebührenpflichtig.
  • Im Ortsgebiet ist das Abstellen von Fahrzeugen nur in Fahrtrichtung erlaubt. In Wohngebieten ist das Parken oft nur auf einer Straßenseite erlaubt, ohne dass eine Beschilderung in den betreffenden Straßen angebracht wird. Dabei kann es sein, dass die Straßenseite im Zweiwochenrhythmus gewechselt wird. Fahrzeuge dürfen nicht länger als an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unverändert abgestellt sein.
  • Parkverstöße: Ordnungswidrig parkende Fahrzeuge werden mit einer Autokralle versehen oder abgeschleppt.

Mehr Infos zum Parken in Paris: www.paris.fr/stationnement

Mobilitätseingeschränkte Reisende
Mehr Infos über Parkregelungen für mobilitätseingeschränkte Reisende

Promillegrenze

  • 0,5 Promille
  • 0,2 Promille in den ersten 3 Jahren des Führerscheinbesitzes

Radfahrer

Für Kinder unter 12 Jahren besteht Helmpflicht (egal ob sie selbst fahren oder als Beifahrer mitfahren). Ab 12 besteht es keine Helmpflicht für Radfahrer. Radfahrer müssen nachts sowie tagsüber bei schlechter Sicht außerhalb der Ortschaften eine Warnweste tragen. Siehe Fahrrad-Mitführpflichten.

Winterausrüstung

  • Winterreifen: In den Bergregionen der Alpen, Pyrenäen und Vogesen, im Jura- und Zentralmassiv sowie auf Korsika gilt von 1. November bis 31. März eine permanente Winterreifenpflicht.

Anfang und Ende der Zonen werden durch entsprechende Beschilderung angezeigt. Die exakte Zone innerhalb eines Départements wird von der jeweiligen Behörde festgelegt und kann sich jährlich ändern. Eine aktuelle Übersichtskarte ist unter www.securite-routiere.gouv.fr abrufbar.

Zusätzlich kann auch in anderen Départements bei entsprechenden Witterungsverhältnissen kurzfristig durch entsprechende Beschilderung die Benutzung von Winterreifen vorgeschrieben werden.

Winterreifen mit Bergsymbol und Schnee­flocke (3PMSF ; Nur 3PMSF-Reifen sind als Äquivalent zu Schneeketten anerkannt) müssen auf allen 4 Rädern montiert sein und eine Mindestprofiltiefe von 3,5 mm aufweisen. Alternativ können auch Schneeketten auf Sommerreifen verwendet werden

  • Schneeketten: Können durch entsprechende Beschilderung angeordnet werden. Schneeketten müssen auf den Rädern der Antriebsachse montiert werden. Höchstgeschwindigkeit: 50 km/h.
  • Spikereifen: Von 1. November bis 31. März erlaubt (je nach Département abweichende Zeiträume möglich). Wenn es die Wetterlage verlangt, kann dieser Zeitraum verlängert werden. Höchstgeschwindigkeit: 90 km/h für Kfz bis 3,5 t hzG.  Ein weißer Spike-Aufkleber ist hinten links am Fahrzeug anzubringen.

Zusätzliche Infos

  • Motorräder: Fahrer und Mitfahrer von Motorrädern (auch Roller, Mofas, Quads etc.) müssen CE-zertifizierte Handschuhe tragen. Davon betroffen sind auch ausländische Biker. Helme müssen außerdem mit reflektierenden Elementen oder Aufklebern ausgestattet sein.

Gut zu wissen: Die in Frankreich angewandte Norm ECE 22.06 betrifft nur die Hersteller und Verkäufer von Motorradhelmen. Die Helme nach der Norm ECE 22.05 dürfen weiterhin verwendet werden.
Zur Erinnerung: Ein Motorradhelm sollte im Durchschnitt alle fünf Jahre ausgetauscht werden.

  • Ladung: Ragt die Ladung mehr als 1 m über das Fahrzeugheck hinaus, muss eine reflektierende Vorrichtung angebracht werden. Diese muss vertikal, in einer Höhe von 40-90 cm über dem Boden befestigt werden. Bei Nacht oder schlechter Sicht ist zusätzlich ein rotes Licht erforderlich (aus 150 m Entfernung erkennbar).
  • Ampeln: Ein gelber blinkender Pfeil bedeutet, dass in die angezeigte Richtung weiter gefahren werden darf, auch wenn die Ampel rot zeigt. Der Querverkehr hat allerdings Vorfahrt.
  • Rauchen: Ist in Kfz in Gegenwart von Minderjährigen verboten.
  • Ablenkung am Steuer: Wer sich am Steuer durch Aktivitäten (z.B. Essen, Schminken, lautes Musik hören etc.), die die Konzentration beeinträchtigen, ablenken lässt, kann bestraft werden.
  • E-Scooter: Informationen zur Verwendung von E-Scootern sind im Artikel E-Scooter im Ausland zu finden.
  • Fahrrad-Heckträger: Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das "normale" hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden. Mehr Infos Fahrradträgern fürs Auto
  • Wohnmobile über 3,5 t hzG: Alle Kfz über 3,5 t (auch Wohnmobile) benötigen an Fahrer- und Beifahrerseite sowie am Heck spezielle Toter-Winkel-Aufkleber, um Fußgänger und Zweiradfahrer vor der Gefahr des toten Winkels zu warnen. Insgesamt werden drei Aufkleber benötigt, je einer auf Fahrer- und Beifahrerseite sowie einer am Heck (beim ÖAMTC erhältlich, ausgenommen in Kärnten und der Steiermark). Diese Regelung gilt auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge. Wohnwagengespanne sind nur dann betroffen, wenn entweder das Zugfahrzeug und/oder der Anhänger ein hzG von mehr als 3,5 t haben. Mehr Infos auf der ÖCC-Website.
    Wohnmobile zwischen 3,5 und 12 t hzG benötigen außerdem Aufkleber am Heck, die die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten 80 außerorts, 100 auf Schnellstraßen bzw. 110 km/h auf Autobahnen anzeigen. Die Aufkleber müssen im Durchmesser mind. 20 cm groß und die Zahlen in schwarzer Schrift auf weißem Hintergrund mind. 15 cm groß sein. Anzubringen sind sie entweder horizontal nebeneinander oder vertikal übereinander in aufsteigender Reihenfolge 80 - 100 - 110.
  • Reservierte Fahrspuren für Fahrgemeinschaften und besondere Kfz: Eine weiße Raute als Bodenmarkierung oder Verkehrszeichen mit blauem Hintergrund kennzeichnet Fahrspuren, die Fahrzeugen mit mind. zwei Insassen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und und auch manchmal besonders emissionsarmen Kfz (Elektroautos und Wasserstofffahrzeugen, aber keine Hybridfahrzeuge) vorbehalten sind. Auf Zusatztafeln kann die Mindestanzahl an Insassen im Fahrzeug angegeben werden. Diese Maßnahme ist ein Verkehrsversuch, der bereits in den Metropolregionen Lyon, Grenoble, Straßburg, Nantes und Rennes zur Anwendung kommt. Weitere Städte sollen folgen. Bei Nichtbeachtung droht eine Strafe in Höhe von 135 Euro. Mehr Infos auf der Website des Umweltministeriums

Wichtig: In Paris wird ab dem 3. März 2025 eine reservierte Fahrspur (linke Spur) für Fahrgemeinschaften auf dem Boulevard périphérique montags bis freitags von 7.00 bis 10.20 Uhr und von 16.00 bis 20.00 Uhr wirksam sein. Das gilt für Fahrzeuge mit mindestens zwei Personen an Bord, Motorräder (nur für den interspurigen Verkehr), Personen mit Behinderungen (mit der "carte mobilité inclusion stationnement"). Neben dem boulevard périphérique verfügen auch die Autobahnen A1 und A13 teilweise über eine Fahrgemeinschaftsspur. Weitere Informationen auf der Website der Stadt Paris

Zusatztafeln & Hinweisschilder

Französisch Deutsch
Toutes Directions = alle Richtungen
Rappel = Erinnerung, Mahnung (meist in Verbindung mit Tempolimits)
Ralentir = langsam fahren
Centre Ville = zur Stadtmitte
Déviation = Umleitung
Passage interdit = Durchfahrt verboten
Serrez à droite = Rechts halten
Vous n'avez pas la priorité = Sie haben keine Vorfahrt
Fin d'interdiction de dépasser = Ende des Überholverbots

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

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Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

Gut zu wissen

Das Tragen einer  Warnweste im Falle einer Panne oder eines Unfalles außerhalb von Ortschaften ist für alle Fahrzeuginsassen, die das Fahrzeug verlassen, vorgeschrieben.

Parken

  • Blaue Markierungen auf der Straße oder am Randstein weisen auf das begrenzte Parken mit Parkscheiben in den sogenannten "Zones Bleues" hin.
  • Gelbe, unterbrochene Streifen am Fahrbahnrand bedeuten Parkverbot. Auch in Tunnels und Unterführungen ist das Parken verboten. Gelde Zick-Zack Linien signalisieren Bushaltestellen. In Paris steht die gelbe X-Markierung für Ladezonen.
  • Durchgezogene gelbe Streifen bedeuten Halte- und Parkverbot. Auch unter Brücken gilt Halte- und Parkverbot.
  • Weiße Bodenmarkierungen mit dem Schriftzug "payant" sind gebührenpflichtig.
  • Kurzparkzonen sind durch Verkehrszeichen gekennzeichnet und gebührenpflichtig.
  • Im Ortsgebiet ist das Abstellen von Fahrzeugen nur in Fahrtrichtung erlaubt. In Wohngebieten ist das Parken oft nur auf einer Straßenseite erlaubt, ohne dass eine Beschilderung in den betreffenden Straßen angebracht wird. Dabei kann es sein, dass die Straßenseite im Zweiwochenrhythmus gewechselt wird. Fahrzeuge dürfen nicht länger als an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unverändert abgestellt sein.
  • Parkverstöße: Ordnungswidrig parkende Fahrzeuge werden mit einer Autokralle versehen oder abgeschleppt.

Mehr Infos zum Parken in Paris: www.paris.fr/stationnement

Mobilitätseingeschränkte Reisende
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Promillegrenze

  • 0,5 Promille
  • 0,2 Promille in den ersten 3 Jahren des Führerscheinbesitzes

Radfahrer

Für Kinder unter 12 Jahren besteht Helmpflicht (egal ob sie selbst fahren oder als Beifahrer mitfahren). Ab 12 besteht es keine Helmpflicht für Radfahrer. Radfahrer müssen nachts sowie tagsüber bei schlechter Sicht außerhalb der Ortschaften eine Warnweste tragen. Siehe Fahrrad-Mitführpflichten.

Winterausrüstung

  • Winterreifen: In den Bergregionen der Alpen, Pyrenäen und Vogesen, im Jura- und Zentralmassiv sowie auf Korsika gilt von 1. November bis 31. März eine permanente Winterreifenpflicht.

Anfang und Ende der Zonen werden durch entsprechende Beschilderung angezeigt. Die exakte Zone innerhalb eines Départements wird von der jeweiligen Behörde festgelegt und kann sich jährlich ändern. Eine aktuelle Übersichtskarte ist unter www.securite-routiere.gouv.fr abrufbar.

Zusätzlich kann auch in anderen Départements bei entsprechenden Witterungsverhältnissen kurzfristig durch entsprechende Beschilderung die Benutzung von Winterreifen vorgeschrieben werden.

Winterreifen mit Bergsymbol und Schnee­flocke (3PMSF ; Nur 3PMSF-Reifen sind als Äquivalent zu Schneeketten anerkannt) müssen auf allen 4 Rädern montiert sein und eine Mindestprofiltiefe von 3,5 mm aufweisen. Alternativ können auch Schneeketten auf Sommerreifen verwendet werden

  • Schneeketten: Können durch entsprechende Beschilderung angeordnet werden. Schneeketten müssen auf den Rädern der Antriebsachse montiert werden. Höchstgeschwindigkeit: 50 km/h.
  • Spikereifen: Von 1. November bis 31. März erlaubt (je nach Département abweichende Zeiträume möglich). Wenn es die Wetterlage verlangt, kann dieser Zeitraum verlängert werden. Höchstgeschwindigkeit: 90 km/h für Kfz bis 3,5 t hzG.  Ein weißer Spike-Aufkleber ist hinten links am Fahrzeug anzubringen.

Zusätzliche Infos

  • Motorräder: Fahrer und Mitfahrer von Motorrädern (auch Roller, Mofas, Quads etc.) müssen CE-zertifizierte Handschuhe tragen. Davon betroffen sind auch ausländische Biker. Helme müssen außerdem mit reflektierenden Elementen oder Aufklebern ausgestattet sein.

Gut zu wissen: Die in Frankreich angewandte Norm ECE 22.06 betrifft nur die Hersteller und Verkäufer von Motorradhelmen. Die Helme nach der Norm ECE 22.05 dürfen weiterhin verwendet werden.
Zur Erinnerung: Ein Motorradhelm sollte im Durchschnitt alle fünf Jahre ausgetauscht werden.

  • Ladung: Ragt die Ladung mehr als 1 m über das Fahrzeugheck hinaus, muss eine reflektierende Vorrichtung angebracht werden. Diese muss vertikal, in einer Höhe von 40-90 cm über dem Boden befestigt werden. Bei Nacht oder schlechter Sicht ist zusätzlich ein rotes Licht erforderlich (aus 150 m Entfernung erkennbar).
  • Ampeln: Ein gelber blinkender Pfeil bedeutet, dass in die angezeigte Richtung weiter gefahren werden darf, auch wenn die Ampel rot zeigt. Der Querverkehr hat allerdings Vorfahrt.
  • Rauchen: Ist in Kfz in Gegenwart von Minderjährigen verboten.
  • Ablenkung am Steuer: Wer sich am Steuer durch Aktivitäten (z.B. Essen, Schminken, lautes Musik hören etc.), die die Konzentration beeinträchtigen, ablenken lässt, kann bestraft werden.
  • E-Scooter: Informationen zur Verwendung von E-Scootern sind im Artikel E-Scooter im Ausland zu finden.
  • Fahrrad-Heckträger: Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das "normale" hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden. Mehr Infos Fahrradträgern fürs Auto
  • Wohnmobile über 3,5 t hzG: Alle Kfz über 3,5 t (auch Wohnmobile) benötigen an Fahrer- und Beifahrerseite sowie am Heck spezielle Toter-Winkel-Aufkleber, um Fußgänger und Zweiradfahrer vor der Gefahr des toten Winkels zu warnen. Insgesamt werden drei Aufkleber benötigt, je einer auf Fahrer- und Beifahrerseite sowie einer am Heck (beim ÖAMTC erhältlich, ausgenommen in Kärnten und der Steiermark). Diese Regelung gilt auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge. Wohnwagengespanne sind nur dann betroffen, wenn entweder das Zugfahrzeug und/oder der Anhänger ein hzG von mehr als 3,5 t haben. Mehr Infos auf der ÖCC-Website.
    Wohnmobile zwischen 3,5 und 12 t hzG benötigen außerdem Aufkleber am Heck, die die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten 80 außerorts, 100 auf Schnellstraßen bzw. 110 km/h auf Autobahnen anzeigen. Die Aufkleber müssen im Durchmesser mind. 20 cm groß und die Zahlen in schwarzer Schrift auf weißem Hintergrund mind. 15 cm groß sein. Anzubringen sind sie entweder horizontal nebeneinander oder vertikal übereinander in aufsteigender Reihenfolge 80 - 100 - 110.
  • Reservierte Fahrspuren für Fahrgemeinschaften und besondere Kfz: Eine weiße Raute als Bodenmarkierung oder Verkehrszeichen mit blauem Hintergrund kennzeichnet Fahrspuren, die Fahrzeugen mit mind. zwei Insassen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und und auch manchmal besonders emissionsarmen Kfz (Elektroautos und Wasserstofffahrzeugen, aber keine Hybridfahrzeuge) vorbehalten sind. Auf Zusatztafeln kann die Mindestanzahl an Insassen im Fahrzeug angegeben werden. Diese Maßnahme ist ein Verkehrsversuch, der bereits in den Metropolregionen Lyon, Grenoble, Straßburg, Nantes und Rennes zur Anwendung kommt. Weitere Städte sollen folgen. Bei Nichtbeachtung droht eine Strafe in Höhe von 135 Euro. Mehr Infos auf der Website des Umweltministeriums

Wichtig: In Paris wird ab dem 3. März 2025 eine reservierte Fahrspur (linke Spur) für Fahrgemeinschaften auf dem Boulevard périphérique montags bis freitags von 7.00 bis 10.20 Uhr und von 16.00 bis 20.00 Uhr wirksam sein. Das gilt für Fahrzeuge mit mindestens zwei Personen an Bord, Motorräder (nur für den interspurigen Verkehr), Personen mit Behinderungen (mit der "carte mobilité inclusion stationnement"). Neben dem boulevard périphérique verfügen auch die Autobahnen A1 und A13 teilweise über eine Fahrgemeinschaftsspur. Weitere Informationen auf der Website der Stadt Paris

Zusatztafeln & Hinweisschilder

Französisch Deutsch
Toutes Directions = alle Richtungen
Rappel = Erinnerung, Mahnung (meist in Verbindung mit Tempolimits)
Ralentir = langsam fahren
Centre Ville = zur Stadtmitte
Déviation = Umleitung
Passage interdit = Durchfahrt verboten
Serrez à droite = Rechts halten
Vous n'avez pas la priorité = Sie haben keine Vorfahrt
Fin d'interdiction de dépasser = Ende des Überholverbots

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

Gut zu wissen

Das Tragen einer  Warnweste im Falle einer Panne oder eines Unfalles außerhalb von Ortschaften ist für alle Fahrzeuginsassen, die das Fahrzeug verlassen, vorgeschrieben.

Parken

  • Blaue Markierungen auf der Straße oder am Randstein weisen auf das begrenzte Parken mit Parkscheiben in den sogenannten "Zones Bleues" hin.
  • Gelbe, unterbrochene Streifen am Fahrbahnrand bedeuten Parkverbot. Auch in Tunnels und Unterführungen ist das Parken verboten. Gelde Zick-Zack Linien signalisieren Bushaltestellen. In Paris steht die gelbe X-Markierung für Ladezonen.
  • Durchgezogene gelbe Streifen bedeuten Halte- und Parkverbot. Auch unter Brücken gilt Halte- und Parkverbot.
  • Weiße Bodenmarkierungen mit dem Schriftzug "payant" sind gebührenpflichtig.
  • Kurzparkzonen sind durch Verkehrszeichen gekennzeichnet und gebührenpflichtig.
  • Im Ortsgebiet ist das Abstellen von Fahrzeugen nur in Fahrtrichtung erlaubt. In Wohngebieten ist das Parken oft nur auf einer Straßenseite erlaubt, ohne dass eine Beschilderung in den betreffenden Straßen angebracht wird. Dabei kann es sein, dass die Straßenseite im Zweiwochenrhythmus gewechselt wird. Fahrzeuge dürfen nicht länger als an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unverändert abgestellt sein.
  • Parkverstöße: Ordnungswidrig parkende Fahrzeuge werden mit einer Autokralle versehen oder abgeschleppt.

Mehr Infos zum Parken in Paris: www.paris.fr/stationnement

Mobilitätseingeschränkte Reisende
Mehr Infos über Parkregelungen für mobilitätseingeschränkte Reisende

Promillegrenze

  • 0,5 Promille
  • 0,2 Promille in den ersten 3 Jahren des Führerscheinbesitzes

Radfahrer

Für Kinder unter 12 Jahren besteht Helmpflicht (egal ob sie selbst fahren oder als Beifahrer mitfahren). Ab 12 besteht es keine Helmpflicht für Radfahrer. Radfahrer müssen nachts sowie tagsüber bei schlechter Sicht außerhalb der Ortschaften eine Warnweste tragen. Siehe Fahrrad-Mitführpflichten.

Winterausrüstung

  • Winterreifen: In den Bergregionen der Alpen, Pyrenäen und Vogesen, im Jura- und Zentralmassiv sowie auf Korsika gilt von 1. November bis 31. März eine permanente Winterreifenpflicht.

Anfang und Ende der Zonen werden durch entsprechende Beschilderung angezeigt. Die exakte Zone innerhalb eines Départements wird von der jeweiligen Behörde festgelegt und kann sich jährlich ändern. Eine aktuelle Übersichtskarte ist unter www.securite-routiere.gouv.fr abrufbar.

Zusätzlich kann auch in anderen Départements bei entsprechenden Witterungsverhältnissen kurzfristig durch entsprechende Beschilderung die Benutzung von Winterreifen vorgeschrieben werden.

Winterreifen mit Bergsymbol und Schnee­flocke (3PMSF ; Nur 3PMSF-Reifen sind als Äquivalent zu Schneeketten anerkannt) müssen auf allen 4 Rädern montiert sein und eine Mindestprofiltiefe von 3,5 mm aufweisen. Alternativ können auch Schneeketten auf Sommerreifen verwendet werden

  • Schneeketten: Können durch entsprechende Beschilderung angeordnet werden. Schneeketten müssen auf den Rädern der Antriebsachse montiert werden. Höchstgeschwindigkeit: 50 km/h.
  • Spikereifen: Von 1. November bis 31. März erlaubt (je nach Département abweichende Zeiträume möglich). Wenn es die Wetterlage verlangt, kann dieser Zeitraum verlängert werden. Höchstgeschwindigkeit: 90 km/h für Kfz bis 3,5 t hzG.  Ein weißer Spike-Aufkleber ist hinten links am Fahrzeug anzubringen.

Zusätzliche Infos

  • Motorräder: Fahrer und Mitfahrer von Motorrädern (auch Roller, Mofas, Quads etc.) müssen CE-zertifizierte Handschuhe tragen. Davon betroffen sind auch ausländische Biker. Helme müssen außerdem mit reflektierenden Elementen oder Aufklebern ausgestattet sein.

Gut zu wissen: Die in Frankreich angewandte Norm ECE 22.06 betrifft nur die Hersteller und Verkäufer von Motorradhelmen. Die Helme nach der Norm ECE 22.05 dürfen weiterhin verwendet werden.
Zur Erinnerung: Ein Motorradhelm sollte im Durchschnitt alle fünf Jahre ausgetauscht werden.

  • Ladung: Ragt die Ladung mehr als 1 m über das Fahrzeugheck hinaus, muss eine reflektierende Vorrichtung angebracht werden. Diese muss vertikal, in einer Höhe von 40-90 cm über dem Boden befestigt werden. Bei Nacht oder schlechter Sicht ist zusätzlich ein rotes Licht erforderlich (aus 150 m Entfernung erkennbar).
  • Ampeln: Ein gelber blinkender Pfeil bedeutet, dass in die angezeigte Richtung weiter gefahren werden darf, auch wenn die Ampel rot zeigt. Der Querverkehr hat allerdings Vorfahrt.
  • Rauchen: Ist in Kfz in Gegenwart von Minderjährigen verboten.
  • Ablenkung am Steuer: Wer sich am Steuer durch Aktivitäten (z.B. Essen, Schminken, lautes Musik hören etc.), die die Konzentration beeinträchtigen, ablenken lässt, kann bestraft werden.
  • E-Scooter: Informationen zur Verwendung von E-Scootern sind im Artikel E-Scooter im Ausland zu finden.
  • Fahrrad-Heckträger: Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das "normale" hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden. Mehr Infos Fahrradträgern fürs Auto
  • Wohnmobile über 3,5 t hzG: Alle Kfz über 3,5 t (auch Wohnmobile) benötigen an Fahrer- und Beifahrerseite sowie am Heck spezielle Toter-Winkel-Aufkleber, um Fußgänger und Zweiradfahrer vor der Gefahr des toten Winkels zu warnen. Insgesamt werden drei Aufkleber benötigt, je einer auf Fahrer- und Beifahrerseite sowie einer am Heck (beim ÖAMTC erhältlich, ausgenommen in Kärnten und der Steiermark). Diese Regelung gilt auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge. Wohnwagengespanne sind nur dann betroffen, wenn entweder das Zugfahrzeug und/oder der Anhänger ein hzG von mehr als 3,5 t haben. Mehr Infos auf der ÖCC-Website.
    Wohnmobile zwischen 3,5 und 12 t hzG benötigen außerdem Aufkleber am Heck, die die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten 80 außerorts, 100 auf Schnellstraßen bzw. 110 km/h auf Autobahnen anzeigen. Die Aufkleber müssen im Durchmesser mind. 20 cm groß und die Zahlen in schwarzer Schrift auf weißem Hintergrund mind. 15 cm groß sein. Anzubringen sind sie entweder horizontal nebeneinander oder vertikal übereinander in aufsteigender Reihenfolge 80 - 100 - 110.
  • Reservierte Fahrspuren für Fahrgemeinschaften und besondere Kfz: Eine weiße Raute als Bodenmarkierung oder Verkehrszeichen mit blauem Hintergrund kennzeichnet Fahrspuren, die Fahrzeugen mit mind. zwei Insassen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und und auch manchmal besonders emissionsarmen Kfz (Elektroautos und Wasserstofffahrzeugen, aber keine Hybridfahrzeuge) vorbehalten sind. Auf Zusatztafeln kann die Mindestanzahl an Insassen im Fahrzeug angegeben werden. Diese Maßnahme ist ein Verkehrsversuch, der bereits in den Metropolregionen Lyon, Grenoble, Straßburg, Nantes und Rennes zur Anwendung kommt. Weitere Städte sollen folgen. Bei Nichtbeachtung droht eine Strafe in Höhe von 135 Euro. Mehr Infos auf der Website des Umweltministeriums

Wichtig: In Paris wird ab dem 3. März 2025 eine reservierte Fahrspur (linke Spur) für Fahrgemeinschaften auf dem Boulevard périphérique montags bis freitags von 7.00 bis 10.20 Uhr und von 16.00 bis 20.00 Uhr wirksam sein. Das gilt für Fahrzeuge mit mindestens zwei Personen an Bord, Motorräder (nur für den interspurigen Verkehr), Personen mit Behinderungen (mit der "carte mobilité inclusion stationnement"). Neben dem boulevard périphérique verfügen auch die Autobahnen A1 und A13 teilweise über eine Fahrgemeinschaftsspur. Weitere Informationen auf der Website der Stadt Paris

Zusatztafeln & Hinweisschilder

Französisch Deutsch
Toutes Directions = alle Richtungen
Rappel = Erinnerung, Mahnung (meist in Verbindung mit Tempolimits)
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Déviation = Umleitung
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Vous n'avez pas la priorité = Sie haben keine Vorfahrt
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ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

Parken

  • Blaue Markierungen auf der Straße oder am Randstein weisen auf das begrenzte Parken mit Parkscheiben in den sogenannten "Zones Bleues" hin.
  • Gelbe, unterbrochene Streifen am Fahrbahnrand bedeuten Parkverbot. Auch in Tunnels und Unterführungen ist das Parken verboten. Gelde Zick-Zack Linien signalisieren Bushaltestellen. In Paris steht die gelbe X-Markierung für Ladezonen.
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  • Weiße Bodenmarkierungen mit dem Schriftzug "payant" sind gebührenpflichtig.
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  • Im Ortsgebiet ist das Abstellen von Fahrzeugen nur in Fahrtrichtung erlaubt. In Wohngebieten ist das Parken oft nur auf einer Straßenseite erlaubt, ohne dass eine Beschilderung in den betreffenden Straßen angebracht wird. Dabei kann es sein, dass die Straßenseite im Zweiwochenrhythmus gewechselt wird. Fahrzeuge dürfen nicht länger als an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unverändert abgestellt sein.
  • Parkverstöße: Ordnungswidrig parkende Fahrzeuge werden mit einer Autokralle versehen oder abgeschleppt.

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Promillegrenze

  • 0,5 Promille
  • 0,2 Promille in den ersten 3 Jahren des Führerscheinbesitzes

Radfahrer

Für Kinder unter 12 Jahren besteht Helmpflicht (egal ob sie selbst fahren oder als Beifahrer mitfahren). Ab 12 besteht es keine Helmpflicht für Radfahrer. Radfahrer müssen nachts sowie tagsüber bei schlechter Sicht außerhalb der Ortschaften eine Warnweste tragen. Siehe Fahrrad-Mitführpflichten.

Winterausrüstung

  • Winterreifen: In den Bergregionen der Alpen, Pyrenäen und Vogesen, im Jura- und Zentralmassiv sowie auf Korsika gilt von 1. November bis 31. März eine permanente Winterreifenpflicht.

Anfang und Ende der Zonen werden durch entsprechende Beschilderung angezeigt. Die exakte Zone innerhalb eines Départements wird von der jeweiligen Behörde festgelegt und kann sich jährlich ändern. Eine aktuelle Übersichtskarte ist unter www.securite-routiere.gouv.fr abrufbar.

Zusätzlich kann auch in anderen Départements bei entsprechenden Witterungsverhältnissen kurzfristig durch entsprechende Beschilderung die Benutzung von Winterreifen vorgeschrieben werden.

Winterreifen mit Bergsymbol und Schnee­flocke (3PMSF ; Nur 3PMSF-Reifen sind als Äquivalent zu Schneeketten anerkannt) müssen auf allen 4 Rädern montiert sein und eine Mindestprofiltiefe von 3,5 mm aufweisen. Alternativ können auch Schneeketten auf Sommerreifen verwendet werden

  • Schneeketten: Können durch entsprechende Beschilderung angeordnet werden. Schneeketten müssen auf den Rädern der Antriebsachse montiert werden. Höchstgeschwindigkeit: 50 km/h.
  • Spikereifen: Von 1. November bis 31. März erlaubt (je nach Département abweichende Zeiträume möglich). Wenn es die Wetterlage verlangt, kann dieser Zeitraum verlängert werden. Höchstgeschwindigkeit: 90 km/h für Kfz bis 3,5 t hzG.  Ein weißer Spike-Aufkleber ist hinten links am Fahrzeug anzubringen.

Zusätzliche Infos

  • Motorräder: Fahrer und Mitfahrer von Motorrädern (auch Roller, Mofas, Quads etc.) müssen CE-zertifizierte Handschuhe tragen. Davon betroffen sind auch ausländische Biker. Helme müssen außerdem mit reflektierenden Elementen oder Aufklebern ausgestattet sein.

Gut zu wissen: Die in Frankreich angewandte Norm ECE 22.06 betrifft nur die Hersteller und Verkäufer von Motorradhelmen. Die Helme nach der Norm ECE 22.05 dürfen weiterhin verwendet werden.
Zur Erinnerung: Ein Motorradhelm sollte im Durchschnitt alle fünf Jahre ausgetauscht werden.

  • Ladung: Ragt die Ladung mehr als 1 m über das Fahrzeugheck hinaus, muss eine reflektierende Vorrichtung angebracht werden. Diese muss vertikal, in einer Höhe von 40-90 cm über dem Boden befestigt werden. Bei Nacht oder schlechter Sicht ist zusätzlich ein rotes Licht erforderlich (aus 150 m Entfernung erkennbar).
  • Ampeln: Ein gelber blinkender Pfeil bedeutet, dass in die angezeigte Richtung weiter gefahren werden darf, auch wenn die Ampel rot zeigt. Der Querverkehr hat allerdings Vorfahrt.
  • Rauchen: Ist in Kfz in Gegenwart von Minderjährigen verboten.
  • Ablenkung am Steuer: Wer sich am Steuer durch Aktivitäten (z.B. Essen, Schminken, lautes Musik hören etc.), die die Konzentration beeinträchtigen, ablenken lässt, kann bestraft werden.
  • E-Scooter: Informationen zur Verwendung von E-Scootern sind im Artikel E-Scooter im Ausland zu finden.
  • Fahrrad-Heckträger: Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das "normale" hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden. Mehr Infos Fahrradträgern fürs Auto
  • Wohnmobile über 3,5 t hzG: Alle Kfz über 3,5 t (auch Wohnmobile) benötigen an Fahrer- und Beifahrerseite sowie am Heck spezielle Toter-Winkel-Aufkleber, um Fußgänger und Zweiradfahrer vor der Gefahr des toten Winkels zu warnen. Insgesamt werden drei Aufkleber benötigt, je einer auf Fahrer- und Beifahrerseite sowie einer am Heck (beim ÖAMTC erhältlich, ausgenommen in Kärnten und der Steiermark). Diese Regelung gilt auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge. Wohnwagengespanne sind nur dann betroffen, wenn entweder das Zugfahrzeug und/oder der Anhänger ein hzG von mehr als 3,5 t haben. Mehr Infos auf der ÖCC-Website.
    Wohnmobile zwischen 3,5 und 12 t hzG benötigen außerdem Aufkleber am Heck, die die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten 80 außerorts, 100 auf Schnellstraßen bzw. 110 km/h auf Autobahnen anzeigen. Die Aufkleber müssen im Durchmesser mind. 20 cm groß und die Zahlen in schwarzer Schrift auf weißem Hintergrund mind. 15 cm groß sein. Anzubringen sind sie entweder horizontal nebeneinander oder vertikal übereinander in aufsteigender Reihenfolge 80 - 100 - 110.
  • Reservierte Fahrspuren für Fahrgemeinschaften und besondere Kfz: Eine weiße Raute als Bodenmarkierung oder Verkehrszeichen mit blauem Hintergrund kennzeichnet Fahrspuren, die Fahrzeugen mit mind. zwei Insassen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis und und auch manchmal besonders emissionsarmen Kfz (Elektroautos und Wasserstofffahrzeugen, aber keine Hybridfahrzeuge) vorbehalten sind. Auf Zusatztafeln kann die Mindestanzahl an Insassen im Fahrzeug angegeben werden. Diese Maßnahme ist ein Verkehrsversuch, der bereits in den Metropolregionen Lyon, Grenoble, Straßburg, Nantes und Rennes zur Anwendung kommt. Weitere Städte sollen folgen. Bei Nichtbeachtung droht eine Strafe in Höhe von 135 Euro. Mehr Infos auf der Website des Umweltministeriums

Wichtig: In Paris wird ab dem 3. März 2025 eine reservierte Fahrspur (linke Spur) für Fahrgemeinschaften auf dem Boulevard périphérique montags bis freitags von 7.00 bis 10.20 Uhr und von 16.00 bis 20.00 Uhr wirksam sein. Das gilt für Fahrzeuge mit mindestens zwei Personen an Bord, Motorräder (nur für den interspurigen Verkehr), Personen mit Behinderungen (mit der "carte mobilité inclusion stationnement"). Neben dem boulevard périphérique verfügen auch die Autobahnen A1 und A13 teilweise über eine Fahrgemeinschaftsspur. Weitere Informationen auf der Website der Stadt Paris

Zusatztafeln & Hinweisschilder

Französisch Deutsch
Toutes Directions = alle Richtungen
Rappel = Erinnerung, Mahnung (meist in Verbindung mit Tempolimits)
Ralentir = langsam fahren
Centre Ville = zur Stadtmitte
Déviation = Umleitung
Passage interdit = Durchfahrt verboten
Serrez à droite = Rechts halten
Vous n'avez pas la priorité = Sie haben keine Vorfahrt
Fin d'interdiction de dépasser = Ende des Überholverbots

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

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Niederlande

Weiterführende Infos

Amsterdam

Mobilitätseingeschränkte Reisende
Mehr Infos
über Parkregelungen für mobilitätseingeschränkte Reisende 

Promillegrenze

  • 0,5 Promille
  • 0,2 Promille für Personen, die ihren Führerschein kürzer als 5 Jahre besitzen

Radfahrer

Kinder bis 8 Jahren dürfen nur mit einem Fahrradsitz befördert werden.

Winterausrüstung

  • Winterreifen: Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht.
  • Schneeketten sind auf öffentlichen Straßen verboten.
  • Spikereifen: Die Verwendung ist verboten.

Zusätzliche Infos

  • Fahrrad-Heckträger: Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das „normale“ hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden. Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto
  • Sicherungsseil für Anhänger: Ungebremste Anhänger benötigen eine sog. „Losreißvorkehrung“, die verhindert, dass der Anhänger sich selbständig macht, falls er sich vom Zugfahrzeug losreißt. Größere Anhänger mit eigener Bremse benötigen eine sog. „Reißbremsvorkehrung“ (auch "Abreißseil" oder „Handreißbremskabel“). 
    Wichtig: Die sowohl für ungebremste als auch für gebremste Anhänger vorgeschriebenen Sicherungs- bzw. Abreißseile müssen zusätzlich mit einer speziellen Öse oder Bügel am Zugfahrzeuges so befestigt sein, sodass sie nicht abrutschen können. Es ist nicht ausreichend, das Sicherungskabel in einer Schlaufe lose über die Anhängerkupplung zu legen. 
  • Strafen: Für Parkverstöße oder Geschwindigkeitsüberschreitungen werden hohe Strafen erhoben. 
  • Diese besonderen Verkehrszeichen sollten Sie im Urlaub kennen.

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  • Winterreifen: Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht.
  • Schneeketten sind auf öffentlichen Straßen verboten.
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  • Sicherungsseil für Anhänger: Ungebremste Anhänger benötigen eine sog. „Losreißvorkehrung“, die verhindert, dass der Anhänger sich selbständig macht, falls er sich vom Zugfahrzeug losreißt. Größere Anhänger mit eigener Bremse benötigen eine sog. „Reißbremsvorkehrung“ (auch "Abreißseil" oder „Handreißbremskabel“). 
    Wichtig: Die sowohl für ungebremste als auch für gebremste Anhänger vorgeschriebenen Sicherungs- bzw. Abreißseile müssen zusätzlich mit einer speziellen Öse oder Bügel am Zugfahrzeuges so befestigt sein, sodass sie nicht abrutschen können. Es ist nicht ausreichend, das Sicherungskabel in einer Schlaufe lose über die Anhängerkupplung zu legen. 
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    Wichtig: Die sowohl für ungebremste als auch für gebremste Anhänger vorgeschriebenen Sicherungs- bzw. Abreißseile müssen zusätzlich mit einer speziellen Öse oder Bügel am Zugfahrzeuges so befestigt sein, sodass sie nicht abrutschen können. Es ist nicht ausreichend, das Sicherungskabel in einer Schlaufe lose über die Anhängerkupplung zu legen. 
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Winterausrüstung

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    Wichtig: Die sowohl für ungebremste als auch für gebremste Anhänger vorgeschriebenen Sicherungs- bzw. Abreißseile müssen zusätzlich mit einer speziellen Öse oder Bügel am Zugfahrzeuges so befestigt sein, sodass sie nicht abrutschen können. Es ist nicht ausreichend, das Sicherungskabel in einer Schlaufe lose über die Anhängerkupplung zu legen. 
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Pannenhilfe & Schutzbrief-Nothilfe

Pannenhilfe durch ÖAMTC Partnerclubs kann über die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe telefonisch unter +43 1 25 120 00 angefordert werden.

Als Mitglied mit einem Schutzbrief haben Sie besonders gut vorgesorgt. In der Schutzbrief-Nothilfe arbeitet ein Team, das auf jede Art von Notfall vorbereitet ist und die passende Hilfeleistung für Sie organisiert.

Mehr Infos zum Schutzbrief

Notrufnummern

  • Feuerwehr: 112
  • Polizei: 112
  • Rettung: 112
  • ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe: +43 1 25 120 00

ÖAMTC Tipp

Vor Reiseantritt Notrufnummern im Mobiltelefon speichern.

Unfall - was tun?

Tipps und Infos sowie eine Übersetzungshilfe des europäischen Unfallberichts hier als Download:

Mobilitätseingeschränkte Reisende
Mehr Infos
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  • Sicherungsseil für Anhänger: Ungebremste Anhänger benötigen eine sog. „Losreißvorkehrung“, die verhindert, dass der Anhänger sich selbständig macht, falls er sich vom Zugfahrzeug losreißt. Größere Anhänger mit eigener Bremse benötigen eine sog. „Reißbremsvorkehrung“ (auch "Abreißseil" oder „Handreißbremskabel“). 
    Wichtig: Die sowohl für ungebremste als auch für gebremste Anhänger vorgeschriebenen Sicherungs- bzw. Abreißseile müssen zusätzlich mit einer speziellen Öse oder Bügel am Zugfahrzeuges so befestigt sein, sodass sie nicht abrutschen können. Es ist nicht ausreichend, das Sicherungskabel in einer Schlaufe lose über die Anhängerkupplung zu legen. 
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Norwegen

Pannenhilfe & Schutzbrief-Nothilfe

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Notrufnummern

  • Feuerwehr: 110
  • Polizei: 112
  • Rettung: 113
  • ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe: +43 1 25 120 00

ÖAMTC Tipp

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Unfall im Ausland - was tun?

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Polen

Weiterführende Infos

Warschau

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 Notrufnummern

  •  Feuerwehr: 112
  • Polizei: 112
  • Rettung: 112
  • ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe: +43 1 25 120 00

 ÖAMTC Tipp

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Russland

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Notrufnummern

  • Feuerwehr: 112
  • Polizei: 112
  • Rettung: 112
  • ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe: +43 1 25 120 00
  • Touristenpolizei St. Petersburg: +7 812 3030 555

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Schweiz

Weiterführende Infos

Bern Zürich Genf

Mobilitätseingeschränkte Reisende
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Promillegrenze

  • 0,5 Promille
  • 0,1 Promille gilt bei Führerscheinbesitz unter 4 Jahren 

Radfahrer

  • Es besteht keine Helmpflicht.
  • Radfahrer dürfen eine Reihe von Autos, die angehalten haben, nicht überholen.
  • Fahrrad-Heckträger: Fahrräder dürfen die Breite des Fahrzeugs auf jeder Seite um 20 cm überragen, die gesamtbreite darf jedoch 2 m nicht überschreiten. Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das "normale" hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden. Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto

Rettungsgasse

Die Regelung ist gleich wie in Österreich. Auf mehrspurigen Straßen muss bei Staubildung oder stockendem Verkehr eine Rettungsgasse zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen gebildet werden.

Winterausrüstung

Winterreifen
Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht. Allerdings gibt es die Vorschrift, dass Lenker:innen das Fahrzeug jederzeit beherrschen müssen. Ist dies im Winter nur mit Winterreifen möglich, müssen diese auch verwendet werden.

Bei Verkehrsbehinderung oder Unfall mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen können also Strafen oder eine erhebliche Mithaftung anfallen. Die Mindestprofiltiefe für Reifen beträgt in der Schweiz 1,6 mm, für Winterreifen wird jedoch eine Mindestprofiltiefe von 4 mm empfohlen.

Schneeketten
Eine Verwendungspflicht von Schneeketten wird durch Verkehrszeichen angeordnet. Sie müssen auf mind. 2 Antriebsrädern montiert sein. Für Allradfahrzeuge können Ausnahmen gelten, z.B. durch das Zusatzschild „4 x 4 ausgenommen“.

Spikereifen
Spikereifen sind vom 1. November bis 30. April für Fahrzeuge bis 3,5 t erlaubt, sie müssen jedoch auf allen Rädern (inkl. Anhänger, falls vorhanden) montiert sein. Spikereifen dürfen nur an Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t montiert werden. Die Verwendung muss durch einen Heckaufkleber angezeigt werden. Die Scheibe muss entfernt oder verdeckt werden, wenn das Fahrzeug ohne Spikereifen verwendet wird. Die Spikes selbst dürfen eine Länge von 1,5 mm nicht überschreiten.

Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Spikereifen beträgt 80 km/h, sofern keine niedrigere Geschwindigkeitsbegrenzung gilt.

Das Befahren von Autobahnen und Schnellstraßen ist nicht gestattet. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind einzig die A 13 zwischen Thusis und Mesocco (San Bernardino Tunnel) sowie die A 2 zwischen Göschenen und Airolo (St. Gotthard Tunnel). Einzelne Kantone können die Verwendungsperiode verlängern oder nur die Nutzung auf bestimmten Strecken zulassen.

Zusätzliche Infos

  • Ladung: Falls die Ladung die Sicht hemmt, müssen jeweils rechts und links außen Rückspiegel angebracht werden, damit der Fahrer die Fahrbahn seitlich neben der Ladung und mindestens 100 m nach hinten sehen kann. Gepäckträger, Dachroste, Skiträger, Reklame- und Fahrzieltafeln, Kennlampen für Taxis und dergleichen dürfen, besonders in der Fahrtrichtung, keine Spitzen, Schneiden oder scharfen Kanten aufweisen.
  • Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen. Werden spitze oder kantige Ladungen transportiert, müssen diese mit Schutzvorrichtungen versehen werden. Die Ladung darf Zugfahrzeug und Anhänger seitlich nicht überragen. Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 % des Betriebsgewichts tragen und bei Einachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt.
  • Das Mitführen und Benutzen von Radarwarngeräten im einsatzbereiten Zustand ist verboten; auch GPS-Navigationsgeräte, die im Rahmen ihrer Zusatzfunktionen vor Geschwindigkeitskontrollen waren. Bei Nichtbeachtung drohen hohe Geldstrafen oder eine Haftstrafe. Das Gerät wird eingezogen und vernichtet.
  • Sicherungsseil bei Anhängern: In der Schweiz müssen alle Anhänger, sowohl mit als auch ohne Bremse, mit einer zusätzlichen Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug verbunden werden. Das Gesetz enthält keine konkreten Bestimmungen, wie die Sicherheitsverbindung zu befestigen ist, dennoch sollte unbedingt das Sicherungsseil an einer schon vorhandenen Öse oder aber an einer speziellen Befestigungsöffnung (Bügel, Schelle) an der Anhängerkupplung fest angebracht werden, um einer Strafe zu entgehen. Nicht ausreichend ist das einfache Überlegen der Sicherheitsleine über den Kugelhals. Bei Nichtbeachtung drohen Strafen bis zu 500 Schweizer Franken (ca. 463 Euro).
  • Vorfahrtsregel: Schienenfahrzeuge haben innerorts auf gleichberechtigten Straßen Vorfahrt. Bussen, die signalisieren von einer Haltestelle wegzufahren, muss Vorrang gewährt werden. Auf Bergstraßen hat das aufwärts fahrende Fahrzeug Vorrang.

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

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  • 0,1 Promille gilt bei Führerscheinbesitz unter 4 Jahren 

Radfahrer

  • Es besteht keine Helmpflicht.
  • Radfahrer dürfen eine Reihe von Autos, die angehalten haben, nicht überholen.
  • Fahrrad-Heckträger: Fahrräder dürfen die Breite des Fahrzeugs auf jeder Seite um 20 cm überragen, die gesamtbreite darf jedoch 2 m nicht überschreiten. Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das "normale" hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden. Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto

Rettungsgasse

Die Regelung ist gleich wie in Österreich. Auf mehrspurigen Straßen muss bei Staubildung oder stockendem Verkehr eine Rettungsgasse zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen gebildet werden.

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Winterreifen
Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht. Allerdings gibt es die Vorschrift, dass Lenker:innen das Fahrzeug jederzeit beherrschen müssen. Ist dies im Winter nur mit Winterreifen möglich, müssen diese auch verwendet werden.

Bei Verkehrsbehinderung oder Unfall mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen können also Strafen oder eine erhebliche Mithaftung anfallen. Die Mindestprofiltiefe für Reifen beträgt in der Schweiz 1,6 mm, für Winterreifen wird jedoch eine Mindestprofiltiefe von 4 mm empfohlen.

Schneeketten
Eine Verwendungspflicht von Schneeketten wird durch Verkehrszeichen angeordnet. Sie müssen auf mind. 2 Antriebsrädern montiert sein. Für Allradfahrzeuge können Ausnahmen gelten, z.B. durch das Zusatzschild „4 x 4 ausgenommen“.

Spikereifen
Spikereifen sind vom 1. November bis 30. April für Fahrzeuge bis 3,5 t erlaubt, sie müssen jedoch auf allen Rädern (inkl. Anhänger, falls vorhanden) montiert sein. Spikereifen dürfen nur an Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t montiert werden. Die Verwendung muss durch einen Heckaufkleber angezeigt werden. Die Scheibe muss entfernt oder verdeckt werden, wenn das Fahrzeug ohne Spikereifen verwendet wird. Die Spikes selbst dürfen eine Länge von 1,5 mm nicht überschreiten.

Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Spikereifen beträgt 80 km/h, sofern keine niedrigere Geschwindigkeitsbegrenzung gilt.

Das Befahren von Autobahnen und Schnellstraßen ist nicht gestattet. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind einzig die A 13 zwischen Thusis und Mesocco (San Bernardino Tunnel) sowie die A 2 zwischen Göschenen und Airolo (St. Gotthard Tunnel). Einzelne Kantone können die Verwendungsperiode verlängern oder nur die Nutzung auf bestimmten Strecken zulassen.

Zusätzliche Infos

  • Ladung: Falls die Ladung die Sicht hemmt, müssen jeweils rechts und links außen Rückspiegel angebracht werden, damit der Fahrer die Fahrbahn seitlich neben der Ladung und mindestens 100 m nach hinten sehen kann. Gepäckträger, Dachroste, Skiträger, Reklame- und Fahrzieltafeln, Kennlampen für Taxis und dergleichen dürfen, besonders in der Fahrtrichtung, keine Spitzen, Schneiden oder scharfen Kanten aufweisen.
  • Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen. Werden spitze oder kantige Ladungen transportiert, müssen diese mit Schutzvorrichtungen versehen werden. Die Ladung darf Zugfahrzeug und Anhänger seitlich nicht überragen. Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 % des Betriebsgewichts tragen und bei Einachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt.
  • Das Mitführen und Benutzen von Radarwarngeräten im einsatzbereiten Zustand ist verboten; auch GPS-Navigationsgeräte, die im Rahmen ihrer Zusatzfunktionen vor Geschwindigkeitskontrollen waren. Bei Nichtbeachtung drohen hohe Geldstrafen oder eine Haftstrafe. Das Gerät wird eingezogen und vernichtet.
  • Sicherungsseil bei Anhängern: In der Schweiz müssen alle Anhänger, sowohl mit als auch ohne Bremse, mit einer zusätzlichen Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug verbunden werden. Das Gesetz enthält keine konkreten Bestimmungen, wie die Sicherheitsverbindung zu befestigen ist, dennoch sollte unbedingt das Sicherungsseil an einer schon vorhandenen Öse oder aber an einer speziellen Befestigungsöffnung (Bügel, Schelle) an der Anhängerkupplung fest angebracht werden, um einer Strafe zu entgehen. Nicht ausreichend ist das einfache Überlegen der Sicherheitsleine über den Kugelhals. Bei Nichtbeachtung drohen Strafen bis zu 500 Schweizer Franken (ca. 463 Euro).
  • Vorfahrtsregel: Schienenfahrzeuge haben innerorts auf gleichberechtigten Straßen Vorfahrt. Bussen, die signalisieren von einer Haltestelle wegzufahren, muss Vorrang gewährt werden. Auf Bergstraßen hat das aufwärts fahrende Fahrzeug Vorrang.

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

Gut zu wissen

Die Verwendung von Tagfahrleuchten ist als Alternative zum Abblendlicht zulässig, sofern die Licht- und Sichtverhältnisse ausreichend gut sind. Bei schlechtem Wetter bzw. bei Dämmerung sollte auch im Ausland das Abblendlicht verwendet werden.

Mitführpflichten

  • Pkw: Warndreieck (griffbereit, nicht im Kofferraum)
  • Motorrad: keine

ÖAMTC-Tipp: Zur Sicherheit sollten für alle mitreisenden Personen Warnwesten mitgeführt werden. Bewahren Sie die Westen griffbereit auf, um sie bei Panne oder Unfall noch vor Verlassen des Fahrzeugs anziehen zu können.

Parken

Parkverbot gilt bei gelben Markierungen mit Kreuzen, Halteverbot gilt bei gelben Linien am Fahrbahnrand. Öffentliche Parkplätze sind meistens kostenpflichtig und in Zonen unterteilt:

  • Weiße Zone: gebührenpflichtig, Bezahlung durch Parkautomat
  • Blaue Zone: kostenlos Parkscheibe (max. Parkdauer ist beschildert) 
  • Gelbe Zone: Privat-, Kunden- oder Firmenparkplätze

Mobilitätseingeschränkte Reisende
Mehr Infos
über Parkregelungen für mobilitätseingeschränkte Reisende 

Promillegrenze

  • 0,5 Promille
  • 0,1 Promille gilt bei Führerscheinbesitz unter 4 Jahren 

Radfahrer

  • Es besteht keine Helmpflicht.
  • Radfahrer dürfen eine Reihe von Autos, die angehalten haben, nicht überholen.
  • Fahrrad-Heckträger: Fahrräder dürfen die Breite des Fahrzeugs auf jeder Seite um 20 cm überragen, die gesamtbreite darf jedoch 2 m nicht überschreiten. Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das "normale" hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden. Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto

Rettungsgasse

Die Regelung ist gleich wie in Österreich. Auf mehrspurigen Straßen muss bei Staubildung oder stockendem Verkehr eine Rettungsgasse zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen gebildet werden.

Winterausrüstung

Winterreifen
Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht. Allerdings gibt es die Vorschrift, dass Lenker:innen das Fahrzeug jederzeit beherrschen müssen. Ist dies im Winter nur mit Winterreifen möglich, müssen diese auch verwendet werden.

Bei Verkehrsbehinderung oder Unfall mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen können also Strafen oder eine erhebliche Mithaftung anfallen. Die Mindestprofiltiefe für Reifen beträgt in der Schweiz 1,6 mm, für Winterreifen wird jedoch eine Mindestprofiltiefe von 4 mm empfohlen.

Schneeketten
Eine Verwendungspflicht von Schneeketten wird durch Verkehrszeichen angeordnet. Sie müssen auf mind. 2 Antriebsrädern montiert sein. Für Allradfahrzeuge können Ausnahmen gelten, z.B. durch das Zusatzschild „4 x 4 ausgenommen“.

Spikereifen
Spikereifen sind vom 1. November bis 30. April für Fahrzeuge bis 3,5 t erlaubt, sie müssen jedoch auf allen Rädern (inkl. Anhänger, falls vorhanden) montiert sein. Spikereifen dürfen nur an Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t montiert werden. Die Verwendung muss durch einen Heckaufkleber angezeigt werden. Die Scheibe muss entfernt oder verdeckt werden, wenn das Fahrzeug ohne Spikereifen verwendet wird. Die Spikes selbst dürfen eine Länge von 1,5 mm nicht überschreiten.

Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Spikereifen beträgt 80 km/h, sofern keine niedrigere Geschwindigkeitsbegrenzung gilt.

Das Befahren von Autobahnen und Schnellstraßen ist nicht gestattet. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind einzig die A 13 zwischen Thusis und Mesocco (San Bernardino Tunnel) sowie die A 2 zwischen Göschenen und Airolo (St. Gotthard Tunnel). Einzelne Kantone können die Verwendungsperiode verlängern oder nur die Nutzung auf bestimmten Strecken zulassen.

Zusätzliche Infos

  • Ladung: Falls die Ladung die Sicht hemmt, müssen jeweils rechts und links außen Rückspiegel angebracht werden, damit der Fahrer die Fahrbahn seitlich neben der Ladung und mindestens 100 m nach hinten sehen kann. Gepäckträger, Dachroste, Skiträger, Reklame- und Fahrzieltafeln, Kennlampen für Taxis und dergleichen dürfen, besonders in der Fahrtrichtung, keine Spitzen, Schneiden oder scharfen Kanten aufweisen.
  • Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen. Werden spitze oder kantige Ladungen transportiert, müssen diese mit Schutzvorrichtungen versehen werden. Die Ladung darf Zugfahrzeug und Anhänger seitlich nicht überragen. Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 % des Betriebsgewichts tragen und bei Einachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt.
  • Das Mitführen und Benutzen von Radarwarngeräten im einsatzbereiten Zustand ist verboten; auch GPS-Navigationsgeräte, die im Rahmen ihrer Zusatzfunktionen vor Geschwindigkeitskontrollen waren. Bei Nichtbeachtung drohen hohe Geldstrafen oder eine Haftstrafe. Das Gerät wird eingezogen und vernichtet.
  • Sicherungsseil bei Anhängern: In der Schweiz müssen alle Anhänger, sowohl mit als auch ohne Bremse, mit einer zusätzlichen Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug verbunden werden. Das Gesetz enthält keine konkreten Bestimmungen, wie die Sicherheitsverbindung zu befestigen ist, dennoch sollte unbedingt das Sicherungsseil an einer schon vorhandenen Öse oder aber an einer speziellen Befestigungsöffnung (Bügel, Schelle) an der Anhängerkupplung fest angebracht werden, um einer Strafe zu entgehen. Nicht ausreichend ist das einfache Überlegen der Sicherheitsleine über den Kugelhals. Bei Nichtbeachtung drohen Strafen bis zu 500 Schweizer Franken (ca. 463 Euro).
  • Vorfahrtsregel: Schienenfahrzeuge haben innerorts auf gleichberechtigten Straßen Vorfahrt. Bussen, die signalisieren von einer Haltestelle wegzufahren, muss Vorrang gewährt werden. Auf Bergstraßen hat das aufwärts fahrende Fahrzeug Vorrang.

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

Mobilitätseingeschränkte Reisende
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Promillegrenze

  • 0,5 Promille
  • 0,1 Promille gilt bei Führerscheinbesitz unter 4 Jahren 

Radfahrer

  • Es besteht keine Helmpflicht.
  • Radfahrer dürfen eine Reihe von Autos, die angehalten haben, nicht überholen.
  • Fahrrad-Heckträger: Fahrräder dürfen die Breite des Fahrzeugs auf jeder Seite um 20 cm überragen, die gesamtbreite darf jedoch 2 m nicht überschreiten. Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das "normale" hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden. Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto

Rettungsgasse

Die Regelung ist gleich wie in Österreich. Auf mehrspurigen Straßen muss bei Staubildung oder stockendem Verkehr eine Rettungsgasse zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen gebildet werden.

Winterausrüstung

Winterreifen
Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht. Allerdings gibt es die Vorschrift, dass Lenker:innen das Fahrzeug jederzeit beherrschen müssen. Ist dies im Winter nur mit Winterreifen möglich, müssen diese auch verwendet werden.

Bei Verkehrsbehinderung oder Unfall mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen können also Strafen oder eine erhebliche Mithaftung anfallen. Die Mindestprofiltiefe für Reifen beträgt in der Schweiz 1,6 mm, für Winterreifen wird jedoch eine Mindestprofiltiefe von 4 mm empfohlen.

Schneeketten
Eine Verwendungspflicht von Schneeketten wird durch Verkehrszeichen angeordnet. Sie müssen auf mind. 2 Antriebsrädern montiert sein. Für Allradfahrzeuge können Ausnahmen gelten, z.B. durch das Zusatzschild „4 x 4 ausgenommen“.

Spikereifen
Spikereifen sind vom 1. November bis 30. April für Fahrzeuge bis 3,5 t erlaubt, sie müssen jedoch auf allen Rädern (inkl. Anhänger, falls vorhanden) montiert sein. Spikereifen dürfen nur an Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t montiert werden. Die Verwendung muss durch einen Heckaufkleber angezeigt werden. Die Scheibe muss entfernt oder verdeckt werden, wenn das Fahrzeug ohne Spikereifen verwendet wird. Die Spikes selbst dürfen eine Länge von 1,5 mm nicht überschreiten.

Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Spikereifen beträgt 80 km/h, sofern keine niedrigere Geschwindigkeitsbegrenzung gilt.

Das Befahren von Autobahnen und Schnellstraßen ist nicht gestattet. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind einzig die A 13 zwischen Thusis und Mesocco (San Bernardino Tunnel) sowie die A 2 zwischen Göschenen und Airolo (St. Gotthard Tunnel). Einzelne Kantone können die Verwendungsperiode verlängern oder nur die Nutzung auf bestimmten Strecken zulassen.

Zusätzliche Infos

  • Ladung: Falls die Ladung die Sicht hemmt, müssen jeweils rechts und links außen Rückspiegel angebracht werden, damit der Fahrer die Fahrbahn seitlich neben der Ladung und mindestens 100 m nach hinten sehen kann. Gepäckträger, Dachroste, Skiträger, Reklame- und Fahrzieltafeln, Kennlampen für Taxis und dergleichen dürfen, besonders in der Fahrtrichtung, keine Spitzen, Schneiden oder scharfen Kanten aufweisen.
  • Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen. Werden spitze oder kantige Ladungen transportiert, müssen diese mit Schutzvorrichtungen versehen werden. Die Ladung darf Zugfahrzeug und Anhänger seitlich nicht überragen. Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 % des Betriebsgewichts tragen und bei Einachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt.
  • Das Mitführen und Benutzen von Radarwarngeräten im einsatzbereiten Zustand ist verboten; auch GPS-Navigationsgeräte, die im Rahmen ihrer Zusatzfunktionen vor Geschwindigkeitskontrollen waren. Bei Nichtbeachtung drohen hohe Geldstrafen oder eine Haftstrafe. Das Gerät wird eingezogen und vernichtet.
  • Sicherungsseil bei Anhängern: In der Schweiz müssen alle Anhänger, sowohl mit als auch ohne Bremse, mit einer zusätzlichen Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug verbunden werden. Das Gesetz enthält keine konkreten Bestimmungen, wie die Sicherheitsverbindung zu befestigen ist, dennoch sollte unbedingt das Sicherungsseil an einer schon vorhandenen Öse oder aber an einer speziellen Befestigungsöffnung (Bügel, Schelle) an der Anhängerkupplung fest angebracht werden, um einer Strafe zu entgehen. Nicht ausreichend ist das einfache Überlegen der Sicherheitsleine über den Kugelhals. Bei Nichtbeachtung drohen Strafen bis zu 500 Schweizer Franken (ca. 463 Euro).
  • Vorfahrtsregel: Schienenfahrzeuge haben innerorts auf gleichberechtigten Straßen Vorfahrt. Bussen, die signalisieren von einer Haltestelle wegzufahren, muss Vorrang gewährt werden. Auf Bergstraßen hat das aufwärts fahrende Fahrzeug Vorrang.

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

Pannenhilfe & Schutzbrief-Nothilfe

Pannenhilfe durch ÖAMTC Partnerclubs kann über die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe telefonisch unter +43 1 25 120 00 angefordert werden.

Als Mitglied mit einem Schutzbrief haben Sie besonders gut vorgesorgt. In der Schutzbrief-Nothilfe arbeitet ein Team, das auf jede Art von Notfall vorbereitet ist und die passende Hilfeleistung für Sie organisiert.

Mehr Infos zum Schutzbrief

Notrufnummern

  • Feuerwehr: 118 oder 112
  • Polizei: 117 oder 112
  • Rettung: 144 oder 112
  • ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe: +43 1 25 120 00

 ÖAMTC Tipp

Vor Reiseantritt Notrufnummern im Mobiltelefon speichern.

 Unfall im Ausland - was tun?

Tipps zum richtigen Verhalten bei einem Unfall finden Sie hier als Download:

Gut zu wissen

Die Verwendung von Tagfahrleuchten ist als Alternative zum Abblendlicht zulässig, sofern die Licht- und Sichtverhältnisse ausreichend gut sind. Bei schlechtem Wetter bzw. bei Dämmerung sollte auch im Ausland das Abblendlicht verwendet werden.

Mitführpflichten

  • Pkw: Warndreieck (griffbereit, nicht im Kofferraum)
  • Motorrad: keine

ÖAMTC-Tipp: Zur Sicherheit sollten für alle mitreisenden Personen Warnwesten mitgeführt werden. Bewahren Sie die Westen griffbereit auf, um sie bei Panne oder Unfall noch vor Verlassen des Fahrzeugs anziehen zu können.

Parken

Parkverbot gilt bei gelben Markierungen mit Kreuzen, Halteverbot gilt bei gelben Linien am Fahrbahnrand. Öffentliche Parkplätze sind meistens kostenpflichtig und in Zonen unterteilt:

  • Weiße Zone: gebührenpflichtig, Bezahlung durch Parkautomat
  • Blaue Zone: kostenlos Parkscheibe (max. Parkdauer ist beschildert) 
  • Gelbe Zone: Privat-, Kunden- oder Firmenparkplätze

Mobilitätseingeschränkte Reisende
Mehr Infos
über Parkregelungen für mobilitätseingeschränkte Reisende 

Promillegrenze

  • 0,5 Promille
  • 0,1 Promille gilt bei Führerscheinbesitz unter 4 Jahren 

Radfahrer

  • Es besteht keine Helmpflicht.
  • Radfahrer dürfen eine Reihe von Autos, die angehalten haben, nicht überholen.
  • Fahrrad-Heckträger: Fahrräder dürfen die Breite des Fahrzeugs auf jeder Seite um 20 cm überragen, die gesamtbreite darf jedoch 2 m nicht überschreiten. Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das "normale" hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden. Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto

Rettungsgasse

Die Regelung ist gleich wie in Österreich. Auf mehrspurigen Straßen muss bei Staubildung oder stockendem Verkehr eine Rettungsgasse zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen gebildet werden.

Winterausrüstung

Winterreifen
Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht. Allerdings gibt es die Vorschrift, dass Lenker:innen das Fahrzeug jederzeit beherrschen müssen. Ist dies im Winter nur mit Winterreifen möglich, müssen diese auch verwendet werden.

Bei Verkehrsbehinderung oder Unfall mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen können also Strafen oder eine erhebliche Mithaftung anfallen. Die Mindestprofiltiefe für Reifen beträgt in der Schweiz 1,6 mm, für Winterreifen wird jedoch eine Mindestprofiltiefe von 4 mm empfohlen.

Schneeketten
Eine Verwendungspflicht von Schneeketten wird durch Verkehrszeichen angeordnet. Sie müssen auf mind. 2 Antriebsrädern montiert sein. Für Allradfahrzeuge können Ausnahmen gelten, z.B. durch das Zusatzschild „4 x 4 ausgenommen“.

Spikereifen
Spikereifen sind vom 1. November bis 30. April für Fahrzeuge bis 3,5 t erlaubt, sie müssen jedoch auf allen Rädern (inkl. Anhänger, falls vorhanden) montiert sein. Spikereifen dürfen nur an Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t montiert werden. Die Verwendung muss durch einen Heckaufkleber angezeigt werden. Die Scheibe muss entfernt oder verdeckt werden, wenn das Fahrzeug ohne Spikereifen verwendet wird. Die Spikes selbst dürfen eine Länge von 1,5 mm nicht überschreiten.

Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Spikereifen beträgt 80 km/h, sofern keine niedrigere Geschwindigkeitsbegrenzung gilt.

Das Befahren von Autobahnen und Schnellstraßen ist nicht gestattet. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind einzig die A 13 zwischen Thusis und Mesocco (San Bernardino Tunnel) sowie die A 2 zwischen Göschenen und Airolo (St. Gotthard Tunnel). Einzelne Kantone können die Verwendungsperiode verlängern oder nur die Nutzung auf bestimmten Strecken zulassen.

Zusätzliche Infos

  • Ladung: Falls die Ladung die Sicht hemmt, müssen jeweils rechts und links außen Rückspiegel angebracht werden, damit der Fahrer die Fahrbahn seitlich neben der Ladung und mindestens 100 m nach hinten sehen kann. Gepäckträger, Dachroste, Skiträger, Reklame- und Fahrzieltafeln, Kennlampen für Taxis und dergleichen dürfen, besonders in der Fahrtrichtung, keine Spitzen, Schneiden oder scharfen Kanten aufweisen.
  • Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen. Werden spitze oder kantige Ladungen transportiert, müssen diese mit Schutzvorrichtungen versehen werden. Die Ladung darf Zugfahrzeug und Anhänger seitlich nicht überragen. Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 % des Betriebsgewichts tragen und bei Einachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt.
  • Das Mitführen und Benutzen von Radarwarngeräten im einsatzbereiten Zustand ist verboten; auch GPS-Navigationsgeräte, die im Rahmen ihrer Zusatzfunktionen vor Geschwindigkeitskontrollen waren. Bei Nichtbeachtung drohen hohe Geldstrafen oder eine Haftstrafe. Das Gerät wird eingezogen und vernichtet.
  • Sicherungsseil bei Anhängern: In der Schweiz müssen alle Anhänger, sowohl mit als auch ohne Bremse, mit einer zusätzlichen Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug verbunden werden. Das Gesetz enthält keine konkreten Bestimmungen, wie die Sicherheitsverbindung zu befestigen ist, dennoch sollte unbedingt das Sicherungsseil an einer schon vorhandenen Öse oder aber an einer speziellen Befestigungsöffnung (Bügel, Schelle) an der Anhängerkupplung fest angebracht werden, um einer Strafe zu entgehen. Nicht ausreichend ist das einfache Überlegen der Sicherheitsleine über den Kugelhals. Bei Nichtbeachtung drohen Strafen bis zu 500 Schweizer Franken (ca. 463 Euro).
  • Vorfahrtsregel: Schienenfahrzeuge haben innerorts auf gleichberechtigten Straßen Vorfahrt. Bussen, die signalisieren von einer Haltestelle wegzufahren, muss Vorrang gewährt werden. Auf Bergstraßen hat das aufwärts fahrende Fahrzeug Vorrang.

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

Gut zu wissen

Die Verwendung von Tagfahrleuchten ist als Alternative zum Abblendlicht zulässig, sofern die Licht- und Sichtverhältnisse ausreichend gut sind. Bei schlechtem Wetter bzw. bei Dämmerung sollte auch im Ausland das Abblendlicht verwendet werden.

Mitführpflichten

  • Pkw: Warndreieck (griffbereit, nicht im Kofferraum)
  • Motorrad: keine

ÖAMTC-Tipp: Zur Sicherheit sollten für alle mitreisenden Personen Warnwesten mitgeführt werden. Bewahren Sie die Westen griffbereit auf, um sie bei Panne oder Unfall noch vor Verlassen des Fahrzeugs anziehen zu können.

Parken

Parkverbot gilt bei gelben Markierungen mit Kreuzen, Halteverbot gilt bei gelben Linien am Fahrbahnrand. Öffentliche Parkplätze sind meistens kostenpflichtig und in Zonen unterteilt:

  • Weiße Zone: gebührenpflichtig, Bezahlung durch Parkautomat
  • Blaue Zone: kostenlos Parkscheibe (max. Parkdauer ist beschildert) 
  • Gelbe Zone: Privat-, Kunden- oder Firmenparkplätze

Mobilitätseingeschränkte Reisende
Mehr Infos
über Parkregelungen für mobilitätseingeschränkte Reisende 

Promillegrenze

  • 0,5 Promille
  • 0,1 Promille gilt bei Führerscheinbesitz unter 4 Jahren 

Radfahrer

  • Es besteht keine Helmpflicht.
  • Radfahrer dürfen eine Reihe von Autos, die angehalten haben, nicht überholen.
  • Fahrrad-Heckträger: Fahrräder dürfen die Breite des Fahrzeugs auf jeder Seite um 20 cm überragen, die gesamtbreite darf jedoch 2 m nicht überschreiten. Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das "normale" hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden. Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto

Rettungsgasse

Die Regelung ist gleich wie in Österreich. Auf mehrspurigen Straßen muss bei Staubildung oder stockendem Verkehr eine Rettungsgasse zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen gebildet werden.

Winterausrüstung

Winterreifen
Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht. Allerdings gibt es die Vorschrift, dass Lenker:innen das Fahrzeug jederzeit beherrschen müssen. Ist dies im Winter nur mit Winterreifen möglich, müssen diese auch verwendet werden.

Bei Verkehrsbehinderung oder Unfall mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen können also Strafen oder eine erhebliche Mithaftung anfallen. Die Mindestprofiltiefe für Reifen beträgt in der Schweiz 1,6 mm, für Winterreifen wird jedoch eine Mindestprofiltiefe von 4 mm empfohlen.

Schneeketten
Eine Verwendungspflicht von Schneeketten wird durch Verkehrszeichen angeordnet. Sie müssen auf mind. 2 Antriebsrädern montiert sein. Für Allradfahrzeuge können Ausnahmen gelten, z.B. durch das Zusatzschild „4 x 4 ausgenommen“.

Spikereifen
Spikereifen sind vom 1. November bis 30. April für Fahrzeuge bis 3,5 t erlaubt, sie müssen jedoch auf allen Rädern (inkl. Anhänger, falls vorhanden) montiert sein. Spikereifen dürfen nur an Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t montiert werden. Die Verwendung muss durch einen Heckaufkleber angezeigt werden. Die Scheibe muss entfernt oder verdeckt werden, wenn das Fahrzeug ohne Spikereifen verwendet wird. Die Spikes selbst dürfen eine Länge von 1,5 mm nicht überschreiten.

Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Spikereifen beträgt 80 km/h, sofern keine niedrigere Geschwindigkeitsbegrenzung gilt.

Das Befahren von Autobahnen und Schnellstraßen ist nicht gestattet. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind einzig die A 13 zwischen Thusis und Mesocco (San Bernardino Tunnel) sowie die A 2 zwischen Göschenen und Airolo (St. Gotthard Tunnel). Einzelne Kantone können die Verwendungsperiode verlängern oder nur die Nutzung auf bestimmten Strecken zulassen.

Zusätzliche Infos

  • Ladung: Falls die Ladung die Sicht hemmt, müssen jeweils rechts und links außen Rückspiegel angebracht werden, damit der Fahrer die Fahrbahn seitlich neben der Ladung und mindestens 100 m nach hinten sehen kann. Gepäckträger, Dachroste, Skiträger, Reklame- und Fahrzieltafeln, Kennlampen für Taxis und dergleichen dürfen, besonders in der Fahrtrichtung, keine Spitzen, Schneiden oder scharfen Kanten aufweisen.
  • Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen. Werden spitze oder kantige Ladungen transportiert, müssen diese mit Schutzvorrichtungen versehen werden. Die Ladung darf Zugfahrzeug und Anhänger seitlich nicht überragen. Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 % des Betriebsgewichts tragen und bei Einachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt.
  • Das Mitführen und Benutzen von Radarwarngeräten im einsatzbereiten Zustand ist verboten; auch GPS-Navigationsgeräte, die im Rahmen ihrer Zusatzfunktionen vor Geschwindigkeitskontrollen waren. Bei Nichtbeachtung drohen hohe Geldstrafen oder eine Haftstrafe. Das Gerät wird eingezogen und vernichtet.
  • Sicherungsseil bei Anhängern: In der Schweiz müssen alle Anhänger, sowohl mit als auch ohne Bremse, mit einer zusätzlichen Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug verbunden werden. Das Gesetz enthält keine konkreten Bestimmungen, wie die Sicherheitsverbindung zu befestigen ist, dennoch sollte unbedingt das Sicherungsseil an einer schon vorhandenen Öse oder aber an einer speziellen Befestigungsöffnung (Bügel, Schelle) an der Anhängerkupplung fest angebracht werden, um einer Strafe zu entgehen. Nicht ausreichend ist das einfache Überlegen der Sicherheitsleine über den Kugelhals. Bei Nichtbeachtung drohen Strafen bis zu 500 Schweizer Franken (ca. 463 Euro).
  • Vorfahrtsregel: Schienenfahrzeuge haben innerorts auf gleichberechtigten Straßen Vorfahrt. Bussen, die signalisieren von einer Haltestelle wegzufahren, muss Vorrang gewährt werden. Auf Bergstraßen hat das aufwärts fahrende Fahrzeug Vorrang.

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

Mitführpflichten

  • Pkw: Warndreieck (griffbereit, nicht im Kofferraum)
  • Motorrad: keine

ÖAMTC-Tipp: Zur Sicherheit sollten für alle mitreisenden Personen Warnwesten mitgeführt werden. Bewahren Sie die Westen griffbereit auf, um sie bei Panne oder Unfall noch vor Verlassen des Fahrzeugs anziehen zu können.

Parken

Parkverbot gilt bei gelben Markierungen mit Kreuzen, Halteverbot gilt bei gelben Linien am Fahrbahnrand. Öffentliche Parkplätze sind meistens kostenpflichtig und in Zonen unterteilt:

  • Weiße Zone: gebührenpflichtig, Bezahlung durch Parkautomat
  • Blaue Zone: kostenlos Parkscheibe (max. Parkdauer ist beschildert) 
  • Gelbe Zone: Privat-, Kunden- oder Firmenparkplätze

Mobilitätseingeschränkte Reisende
Mehr Infos
über Parkregelungen für mobilitätseingeschränkte Reisende 

Promillegrenze

  • 0,5 Promille
  • 0,1 Promille gilt bei Führerscheinbesitz unter 4 Jahren 

Radfahrer

  • Es besteht keine Helmpflicht.
  • Radfahrer dürfen eine Reihe von Autos, die angehalten haben, nicht überholen.
  • Fahrrad-Heckträger: Fahrräder dürfen die Breite des Fahrzeugs auf jeder Seite um 20 cm überragen, die gesamtbreite darf jedoch 2 m nicht überschreiten. Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das "normale" hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden. Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto

Rettungsgasse

Die Regelung ist gleich wie in Österreich. Auf mehrspurigen Straßen muss bei Staubildung oder stockendem Verkehr eine Rettungsgasse zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen gebildet werden.

Winterausrüstung

Winterreifen
Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht. Allerdings gibt es die Vorschrift, dass Lenker:innen das Fahrzeug jederzeit beherrschen müssen. Ist dies im Winter nur mit Winterreifen möglich, müssen diese auch verwendet werden.

Bei Verkehrsbehinderung oder Unfall mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen können also Strafen oder eine erhebliche Mithaftung anfallen. Die Mindestprofiltiefe für Reifen beträgt in der Schweiz 1,6 mm, für Winterreifen wird jedoch eine Mindestprofiltiefe von 4 mm empfohlen.

Schneeketten
Eine Verwendungspflicht von Schneeketten wird durch Verkehrszeichen angeordnet. Sie müssen auf mind. 2 Antriebsrädern montiert sein. Für Allradfahrzeuge können Ausnahmen gelten, z.B. durch das Zusatzschild „4 x 4 ausgenommen“.

Spikereifen
Spikereifen sind vom 1. November bis 30. April für Fahrzeuge bis 3,5 t erlaubt, sie müssen jedoch auf allen Rädern (inkl. Anhänger, falls vorhanden) montiert sein. Spikereifen dürfen nur an Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t montiert werden. Die Verwendung muss durch einen Heckaufkleber angezeigt werden. Die Scheibe muss entfernt oder verdeckt werden, wenn das Fahrzeug ohne Spikereifen verwendet wird. Die Spikes selbst dürfen eine Länge von 1,5 mm nicht überschreiten.

Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Spikereifen beträgt 80 km/h, sofern keine niedrigere Geschwindigkeitsbegrenzung gilt.

Das Befahren von Autobahnen und Schnellstraßen ist nicht gestattet. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind einzig die A 13 zwischen Thusis und Mesocco (San Bernardino Tunnel) sowie die A 2 zwischen Göschenen und Airolo (St. Gotthard Tunnel). Einzelne Kantone können die Verwendungsperiode verlängern oder nur die Nutzung auf bestimmten Strecken zulassen.

Zusätzliche Infos

  • Ladung: Falls die Ladung die Sicht hemmt, müssen jeweils rechts und links außen Rückspiegel angebracht werden, damit der Fahrer die Fahrbahn seitlich neben der Ladung und mindestens 100 m nach hinten sehen kann. Gepäckträger, Dachroste, Skiträger, Reklame- und Fahrzieltafeln, Kennlampen für Taxis und dergleichen dürfen, besonders in der Fahrtrichtung, keine Spitzen, Schneiden oder scharfen Kanten aufweisen.
  • Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen. Werden spitze oder kantige Ladungen transportiert, müssen diese mit Schutzvorrichtungen versehen werden. Die Ladung darf Zugfahrzeug und Anhänger seitlich nicht überragen. Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 % des Betriebsgewichts tragen und bei Einachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt.
  • Das Mitführen und Benutzen von Radarwarngeräten im einsatzbereiten Zustand ist verboten; auch GPS-Navigationsgeräte, die im Rahmen ihrer Zusatzfunktionen vor Geschwindigkeitskontrollen waren. Bei Nichtbeachtung drohen hohe Geldstrafen oder eine Haftstrafe. Das Gerät wird eingezogen und vernichtet.
  • Sicherungsseil bei Anhängern: In der Schweiz müssen alle Anhänger, sowohl mit als auch ohne Bremse, mit einer zusätzlichen Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug verbunden werden. Das Gesetz enthält keine konkreten Bestimmungen, wie die Sicherheitsverbindung zu befestigen ist, dennoch sollte unbedingt das Sicherungsseil an einer schon vorhandenen Öse oder aber an einer speziellen Befestigungsöffnung (Bügel, Schelle) an der Anhängerkupplung fest angebracht werden, um einer Strafe zu entgehen. Nicht ausreichend ist das einfache Überlegen der Sicherheitsleine über den Kugelhals. Bei Nichtbeachtung drohen Strafen bis zu 500 Schweizer Franken (ca. 463 Euro).
  • Vorfahrtsregel: Schienenfahrzeuge haben innerorts auf gleichberechtigten Straßen Vorfahrt. Bussen, die signalisieren von einer Haltestelle wegzufahren, muss Vorrang gewährt werden. Auf Bergstraßen hat das aufwärts fahrende Fahrzeug Vorrang.

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

Mobilitätseingeschränkte Reisende
Mehr Infos
über Parkregelungen für mobilitätseingeschränkte Reisende 

Promillegrenze

  • 0,5 Promille
  • 0,1 Promille gilt bei Führerscheinbesitz unter 4 Jahren 

Radfahrer

  • Es besteht keine Helmpflicht.
  • Radfahrer dürfen eine Reihe von Autos, die angehalten haben, nicht überholen.
  • Fahrrad-Heckträger: Fahrräder dürfen die Breite des Fahrzeugs auf jeder Seite um 20 cm überragen, die gesamtbreite darf jedoch 2 m nicht überschreiten. Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das "normale" hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden. Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto

Rettungsgasse

Die Regelung ist gleich wie in Österreich. Auf mehrspurigen Straßen muss bei Staubildung oder stockendem Verkehr eine Rettungsgasse zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen gebildet werden.

Winterausrüstung

Winterreifen
Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht. Allerdings gibt es die Vorschrift, dass Lenker:innen das Fahrzeug jederzeit beherrschen müssen. Ist dies im Winter nur mit Winterreifen möglich, müssen diese auch verwendet werden.

Bei Verkehrsbehinderung oder Unfall mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen können also Strafen oder eine erhebliche Mithaftung anfallen. Die Mindestprofiltiefe für Reifen beträgt in der Schweiz 1,6 mm, für Winterreifen wird jedoch eine Mindestprofiltiefe von 4 mm empfohlen.

Schneeketten
Eine Verwendungspflicht von Schneeketten wird durch Verkehrszeichen angeordnet. Sie müssen auf mind. 2 Antriebsrädern montiert sein. Für Allradfahrzeuge können Ausnahmen gelten, z.B. durch das Zusatzschild „4 x 4 ausgenommen“.

Spikereifen
Spikereifen sind vom 1. November bis 30. April für Fahrzeuge bis 3,5 t erlaubt, sie müssen jedoch auf allen Rädern (inkl. Anhänger, falls vorhanden) montiert sein. Spikereifen dürfen nur an Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t montiert werden. Die Verwendung muss durch einen Heckaufkleber angezeigt werden. Die Scheibe muss entfernt oder verdeckt werden, wenn das Fahrzeug ohne Spikereifen verwendet wird. Die Spikes selbst dürfen eine Länge von 1,5 mm nicht überschreiten.

Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Spikereifen beträgt 80 km/h, sofern keine niedrigere Geschwindigkeitsbegrenzung gilt.

Das Befahren von Autobahnen und Schnellstraßen ist nicht gestattet. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind einzig die A 13 zwischen Thusis und Mesocco (San Bernardino Tunnel) sowie die A 2 zwischen Göschenen und Airolo (St. Gotthard Tunnel). Einzelne Kantone können die Verwendungsperiode verlängern oder nur die Nutzung auf bestimmten Strecken zulassen.

Zusätzliche Infos

  • Ladung: Falls die Ladung die Sicht hemmt, müssen jeweils rechts und links außen Rückspiegel angebracht werden, damit der Fahrer die Fahrbahn seitlich neben der Ladung und mindestens 100 m nach hinten sehen kann. Gepäckträger, Dachroste, Skiträger, Reklame- und Fahrzieltafeln, Kennlampen für Taxis und dergleichen dürfen, besonders in der Fahrtrichtung, keine Spitzen, Schneiden oder scharfen Kanten aufweisen.
  • Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen. Werden spitze oder kantige Ladungen transportiert, müssen diese mit Schutzvorrichtungen versehen werden. Die Ladung darf Zugfahrzeug und Anhänger seitlich nicht überragen. Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 % des Betriebsgewichts tragen und bei Einachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt.
  • Das Mitführen und Benutzen von Radarwarngeräten im einsatzbereiten Zustand ist verboten; auch GPS-Navigationsgeräte, die im Rahmen ihrer Zusatzfunktionen vor Geschwindigkeitskontrollen waren. Bei Nichtbeachtung drohen hohe Geldstrafen oder eine Haftstrafe. Das Gerät wird eingezogen und vernichtet.
  • Sicherungsseil bei Anhängern: In der Schweiz müssen alle Anhänger, sowohl mit als auch ohne Bremse, mit einer zusätzlichen Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug verbunden werden. Das Gesetz enthält keine konkreten Bestimmungen, wie die Sicherheitsverbindung zu befestigen ist, dennoch sollte unbedingt das Sicherungsseil an einer schon vorhandenen Öse oder aber an einer speziellen Befestigungsöffnung (Bügel, Schelle) an der Anhängerkupplung fest angebracht werden, um einer Strafe zu entgehen. Nicht ausreichend ist das einfache Überlegen der Sicherheitsleine über den Kugelhals. Bei Nichtbeachtung drohen Strafen bis zu 500 Schweizer Franken (ca. 463 Euro).
  • Vorfahrtsregel: Schienenfahrzeuge haben innerorts auf gleichberechtigten Straßen Vorfahrt. Bussen, die signalisieren von einer Haltestelle wegzufahren, muss Vorrang gewährt werden. Auf Bergstraßen hat das aufwärts fahrende Fahrzeug Vorrang.

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

Promillegrenze

  • 0,5 Promille
  • 0,1 Promille gilt bei Führerscheinbesitz unter 4 Jahren 

Radfahrer

  • Es besteht keine Helmpflicht.
  • Radfahrer dürfen eine Reihe von Autos, die angehalten haben, nicht überholen.
  • Fahrrad-Heckträger: Fahrräder dürfen die Breite des Fahrzeugs auf jeder Seite um 20 cm überragen, die gesamtbreite darf jedoch 2 m nicht überschreiten. Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das "normale" hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden. Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto

Rettungsgasse

Die Regelung ist gleich wie in Österreich. Auf mehrspurigen Straßen muss bei Staubildung oder stockendem Verkehr eine Rettungsgasse zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen gebildet werden.

Winterausrüstung

Winterreifen
Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht. Allerdings gibt es die Vorschrift, dass Lenker:innen das Fahrzeug jederzeit beherrschen müssen. Ist dies im Winter nur mit Winterreifen möglich, müssen diese auch verwendet werden.

Bei Verkehrsbehinderung oder Unfall mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen können also Strafen oder eine erhebliche Mithaftung anfallen. Die Mindestprofiltiefe für Reifen beträgt in der Schweiz 1,6 mm, für Winterreifen wird jedoch eine Mindestprofiltiefe von 4 mm empfohlen.

Schneeketten
Eine Verwendungspflicht von Schneeketten wird durch Verkehrszeichen angeordnet. Sie müssen auf mind. 2 Antriebsrädern montiert sein. Für Allradfahrzeuge können Ausnahmen gelten, z.B. durch das Zusatzschild „4 x 4 ausgenommen“.

Spikereifen
Spikereifen sind vom 1. November bis 30. April für Fahrzeuge bis 3,5 t erlaubt, sie müssen jedoch auf allen Rädern (inkl. Anhänger, falls vorhanden) montiert sein. Spikereifen dürfen nur an Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t montiert werden. Die Verwendung muss durch einen Heckaufkleber angezeigt werden. Die Scheibe muss entfernt oder verdeckt werden, wenn das Fahrzeug ohne Spikereifen verwendet wird. Die Spikes selbst dürfen eine Länge von 1,5 mm nicht überschreiten.

Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Spikereifen beträgt 80 km/h, sofern keine niedrigere Geschwindigkeitsbegrenzung gilt.

Das Befahren von Autobahnen und Schnellstraßen ist nicht gestattet. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind einzig die A 13 zwischen Thusis und Mesocco (San Bernardino Tunnel) sowie die A 2 zwischen Göschenen und Airolo (St. Gotthard Tunnel). Einzelne Kantone können die Verwendungsperiode verlängern oder nur die Nutzung auf bestimmten Strecken zulassen.

Zusätzliche Infos

  • Ladung: Falls die Ladung die Sicht hemmt, müssen jeweils rechts und links außen Rückspiegel angebracht werden, damit der Fahrer die Fahrbahn seitlich neben der Ladung und mindestens 100 m nach hinten sehen kann. Gepäckträger, Dachroste, Skiträger, Reklame- und Fahrzieltafeln, Kennlampen für Taxis und dergleichen dürfen, besonders in der Fahrtrichtung, keine Spitzen, Schneiden oder scharfen Kanten aufweisen.
  • Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen. Werden spitze oder kantige Ladungen transportiert, müssen diese mit Schutzvorrichtungen versehen werden. Die Ladung darf Zugfahrzeug und Anhänger seitlich nicht überragen. Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 % des Betriebsgewichts tragen und bei Einachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt.
  • Das Mitführen und Benutzen von Radarwarngeräten im einsatzbereiten Zustand ist verboten; auch GPS-Navigationsgeräte, die im Rahmen ihrer Zusatzfunktionen vor Geschwindigkeitskontrollen waren. Bei Nichtbeachtung drohen hohe Geldstrafen oder eine Haftstrafe. Das Gerät wird eingezogen und vernichtet.
  • Sicherungsseil bei Anhängern: In der Schweiz müssen alle Anhänger, sowohl mit als auch ohne Bremse, mit einer zusätzlichen Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug verbunden werden. Das Gesetz enthält keine konkreten Bestimmungen, wie die Sicherheitsverbindung zu befestigen ist, dennoch sollte unbedingt das Sicherungsseil an einer schon vorhandenen Öse oder aber an einer speziellen Befestigungsöffnung (Bügel, Schelle) an der Anhängerkupplung fest angebracht werden, um einer Strafe zu entgehen. Nicht ausreichend ist das einfache Überlegen der Sicherheitsleine über den Kugelhals. Bei Nichtbeachtung drohen Strafen bis zu 500 Schweizer Franken (ca. 463 Euro).
  • Vorfahrtsregel: Schienenfahrzeuge haben innerorts auf gleichberechtigten Straßen Vorfahrt. Bussen, die signalisieren von einer Haltestelle wegzufahren, muss Vorrang gewährt werden. Auf Bergstraßen hat das aufwärts fahrende Fahrzeug Vorrang.

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

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Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.