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Technische Prüfdienste ÖAMTC
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Die §57a-Begutachtung (Pickerl)

Objektiv, kompetent, rasch und kostengünstig: An den Standorten des ÖAMTC können unsere Mitglieder ihr Fahrzeug gemäß §57a Kraftfahrgesetz begutachten lassen. Sprich: das „Pickerl“ machen lassen. Die Überprüfung dauert rund 45 Minuten, Termin jetzt online vereinbaren.
Termin vereinbaren

Vorteile der §57a-Begutachtung

Objektive Diagnose

Geringer Kostenbeitrag

Hinweis auf nur wirklich notwendige Reparaturen

Persönliche Beratung

Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit

Durch exaktes Terminmanagement brauchen Sie nicht einen Tag lang auf Ihr Fahrzeug zu verzichten

ÖAMTC Techniker geben Ihnen genau die Information, die Sie für Ihr Fahrzeug brauchen

Ablauf der ÖAMTC §57a Pickerl-Überprüfung - Was muss ich tun?

Diese technische Dienstleistung wird nur exklusiv für ÖAMTC Mitglieder durchgeführt. Zu überprüfende Fahrzeuge müssen durch die richtige Mitgliedschafts-Art geschützt und auf das Mitglied zugelassen sein.

Bitte kontaktieren Sie zwecks Terminvereinbarung den Stützpunkt Ihrer Wahl oder buchen Sie einfach online.
Die Überprüfung dauert ungefähr 45 Minuten. Für die Überprüfung mitzubringen sind

  • ÖAMTC Clubkarte
  • Kfz-Zulassungsschein

ACHTUNG: da der neue digitale Zulassungsschein noch nicht in den §57a Begutachtungsstellen ausgelesen werden kann, ist zum Pickerl immer auch der Original-Zulassungsschein mitzubringen

  • Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen, historischen Fahrzeugen und Fahrzeugen über 3500 kg Gesamtgewicht: Genehmigungsdokument (Typenschein, COC, Einzelgenehmigungsnachweis, Auszug aus der Genehmigungsdatenbank,...)
  • Bei historischen Fahrzeugen sind zusätzlich die fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen der letzten 2 Jahre mitzubringen
  • Fahrzeuge mit Gasantrieb müssen mit einem mindestens zu 2/3 gefülltem Gastank vorgeführt werden (Dichtheitsprüfung)

Der Prüfer kann aber, bei Zweifel über den genehmigten Zustand, das Nachbringen des Genehmigungsdokuments verlangen.

Achtung

Es gibt 2 Teile des Zulassungscheins:
Der 1. Teil ist länger und den hat man auch immer mit. Der 2. Teil ist um ein 1/4 kürzer und wird bei der Zulassungsstelle an den Typenschein geheftet. Für die §57a-Begutachtung sowie zum Mitführen bei den Fahrzeugpapieren ist unbedingt der 1. Teil erforderlich.

Wie viel kostet die Pickerl-Begutachtung?

Den zu entrichtenden Kostenbeitrag erfahren Sie bei Ihrem ÖAMTC Stützpunkt.

Was wird überprüft? (Prüfelemente)

Der Prüfumfang der §57a Begutachtung ist vom Gesetzgeber vorgegeben.

  • Identifizierung des Fahrzeuges
  • Bremsanlage
  • Lenkung 
  • Sicht 
  • Leuchten, Reflektoren und elektronische Anlagen
  • Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen
  • Fahrgestell und daran befestigte Teile
  • Sonstige Ausstattungen soweit vorgeschrieben 
  • Umweltbelastung 

Ab dem 20. Mai 2023 müssen bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 I mit erstmaliger Zulassung nach dem 1.1.2021 zum Zeitpunkt der §57a Begutachtung die laufenden Verbrauchsdaten mithilfe der Onboard-Diagnose ausgelesen werden. Weitere Informationen finden Sie HIER.

Welche Fahrzeuge können begutachtet werden?

  • PKW, Kombi bis 3,5t
  • LKW bis 3,5t 
  • Ausgleichkraftfahrzeuge PKW (Umbauten wegen Behinderungen)
  • Mopedcars (Vierrädrige Leichtfahrzeuge)
  • Motorräder
  • Mopeds, Mofas, S-Pedelecs (teilweise keine Terminvereinbarung erforderlich)
  • Anhänger
  • Wohnmobile und Wohnwagen bis 3,5t

Höhen-, Breiten- und Gewichtsbeschränkungen für Wohnmobile, Wohnwagen und Anhänger finden Sie entweder unten zum Download, erfahren Sie telefonisch oder online im Zuge der Terminvereinbarung.

Aufgrund einer gesetzlichen Änderungen dürfen an ÖAMTC Stützpunkten keine LKW mehr begutachtet werden, die auf 3,5t heruntertypisiert wurden. Diese sind bei LKW-Prüfstellen zu begutachten. Das bedeutet, dass bei Fahrzeugen der Klasse N1 und einer Ermächtigung bis 3,5t weder das höchste zulässige Gesamtgewicht (Feld F2), noch die technisch zulässige Gesamtmasse (Feld F1) den Wert von 3.500 kg übersteigen dürfen.

Fahrzeuge mit einer Kraftgasanlage benötigen vor der §57a-Begutachtung die Kraftgasanlagen-Überprüfung. Diese können Sie auch gegen Voranmeldung beim Club durchführen lassen.

Berechnen Sie hier, wann das Pickerl bei Ihrem Fahrzeug fällig ist

Zur Berechnung der Pickerlfälligkeit ihres Fahrzeuges geben Sie bitte folgende Daten an:

Achtung

Ab 1. März 2020 werden die Begutachtungsfristen der Fahrzeugklasse L (Mopeds, Motorräder, Quads, Leichtfahrzeuge…) auf die bereits von PKWs bekannten „3-2-1 Intervalle“ umgestellt. Für Fahrzeuge, welche zwar vor dem 1. März 2020 zugelassen wurden, aber in die Fristen der 3-2-1 Regel hineinfallen (z.B.: Zulassung 2019), kann bei Fahrzeug-Zulassungsstellen (jedoch nicht bei §57a KFG Prüfstellen) die Ausgabe einer „Korrekturplakette“ mit einer Lochung entsprechend den neuen Intervallen angefordert werden.

Online Pickerl-Erinnerungsdienst

Wissen Sie wann Ihr Pickerl fällig ist?

Es kann unangenehme Folgen haben, auf die Fälligkeit des Pickerls zu vergessen und Toleranzzeiträume der §57a-Überprüfung zu überschreiten

Wenn Sie an die Fälligkeit Ihres Pickerls erinnert werden möchten, bestellen Sie den elektronischen Pickerl-Erinnerungsdienst. Registrierte ÖAMTC Mitglieder können ihre Fahrzeugdaten ganz einfach online über Mein ÖAMTC verwalten und werden rechtzeitig vor der Pickerlfälligkeit per E-Mail informiert.

Ganz einfach online den elektronischen Pickerl-Erinnerungsdienst für Ihre Fahrzeuge aktiveren:

  1. auf Mein ÖAMTC einloggen / registrieren
  2. Ihr Fahrzeug auswählen oder ein neues Fahrzeug anlegen
  3. Erinnerungsdienst aktivieren

Bestellen Sie hier Ihre persönliche Erinnerung an das nächste Pickerl!

Pickerl-Nachprüfung

Eine wesentliche Erleichterung gibt es seit dem Jahr 2016 für Autobesitzer, deren Fahrzeuge wegen eines schweren Mangels bei der § 57a-Begutachtung durchgefallen sind. Sie müssen nun nicht mehr mit dem reparierten Fahrzeug neuerlich eine komplette Überprüfung durchlaufen. Lediglich die Behebung des schweren Mangels sowie offensichtlich neue Mängel werden beurteilt. Voraussetzung dafür: Das Fahrzeug muss binnen vier Wochen in der selben Begutachtungsstelle vorgeführt werden und darf in dieser Zeit nicht mehr als 1.000 km zurückgelegt haben.

In welchen Abständen muss mein Fahrzeug begutachtet werden und welche Toleranzfristen gibt es?

Wegfall des 4-monatigen Toleranzzeitraums für folgende Fahrzeugklassen (J) (= ersichtlich im Zulassungsdokument-Feld J):

  • M1 (PKW) – wenn als Taxi, Rettung oder Krankentransport genutzt (Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein - Feld A4: 25, 62, 64, 74)
  • M2 und M3 (Autobus)
  • N1 bis N3 (Klein-LKW bis Sattelzug)
  • O3 und O4 (Anhänger) - (über 3,5t)
  • T1 bis T5 (Traktoren) - (über 40 km/h)
  • C1 bis C5 (Gleisketten-Traktoren) - (über 40 km/h)
Pickerlbegutachtung Fahrzeugklassen (J)  ÖAMTC

Für Fahrzeugklassen (J) (= Ersichtlich im Zulassungsdokument-Feld J)

  • M1 (PKW / Kombi)
  • O1 und O2 (Anhänger) - (bis 3,5t)
  • T1 bis T4 (Traktoren) - (bis 40 km/h)
  • C1 bis C4 (Gleisketten-Traktoren) - (bis 40 km/h)
  • R1b bis R4b (Traktoren Anhänger) - (über 40 km/h)
  • S1b und S2b (Gezogene Arbeitsmaschinen) - (über 40 km/h)
  • Ab 1.3.2020 L1e bis L7e (Mopeds, Motorräder, Quads, Trikes, Kleinkraftfahrzeuge etc.)
     
Pickerlbegutachtung Fahrzeugklassen (J)  ÖAMTC

Ab 1.3.2020 wird die Begutachtung der Fahrzeugklassen L auf die 3-2-1 Regelung geändert. Bis dahin wird die Begutachtung mit der 1-1-1 weitergeführt. Für Fahrzeuge, welche zwar vor dem 1.3.2020 zugelassen wurden aber noch in die Fristen der 3-2-1 Regel hineinfallen (z.B.: Zulassung 2019), kann bei Zulassungsstellen die Ausgabe einer „Korrekturplakette“ angefordert werden.

  • L1e bis L7e (Mopeds, Motorräder, Quads, Trikes, Kleinkraftfahrzeuge etc.)
L1e bis L7e  ÖAMTC

Für Fahrzeugklassen (J) (= ersichtlich im Zulassungsdokument-Feld J)

  • R1a bis R4a (Traktoren Anhänger) - (bis 40 km/h)
  • S1a und S2a (Gezogene Arbeitsmaschinen) - (bis 40 km/h)
Pickerl-Begutachtung Anhänger ÖAMTC

Für Fahrzeuge mit Zusatzeintragung „Historisches Fahrzeug“ (Oldtimer)

Pickerlbegutachtung Oldtimer ÖAMTC

Weiterverfolgung von Mängeln

Mit dem 20. Mai 2018 wurde die Weiterverwendung von Fahrzeugen mit Mängeln neu geregelt. Dies soll sicherstellen, dass Fahrzeuge mit sicherheits- oder umweltrelevanten Mängeln nicht, bzw. nicht unbegrenzt am Verkehr teilnehmen.

Gefahr im Verzug

  • Werden im Rahmen der §57a Begutachtung „Gefahr im Verzug“ Mängel festgestellt, ist bereits heute eine Weiterbenutzung des Fahrzeuges nicht gestattet. Seit dem 20. Mai 2018 müssen Informationen über Fahrzeuge mit solchen Mängeln automatisiert aus der §57a Prüfsoftware an die zuständige Behörde weitergeleitet werden.
  • Die Behörde sendet an den Fahrzeughalter eine Verständigung über eine „Aussetzung der Zulassung“ des betroffenen Fahrzeuges oder ordnet die „Aussetzung der Zulassung“ an. Die Kennzeichen müssen dann abgegeben werden.
  • Bei einer „Aussetzung der Zulassung“ entstehen keine Kosten für Ab- und Anmeldung!
  • Die Kennzeichen des Fahrzeuges werden nach erfolgter Reparatur wieder ausgefolgt. Die Behebung der Mängel muss durch eine positive §57a Begutachtung nachgewiesen werden.
     

Schwere Mängel

  • Seit dem 20. Mai 2018 dürfen Fahrzeuge mit schweren Mängeln für längstens zwei Monate weitergenutzt werden, jedoch nicht über die auf der Plakette angegebene Frist (inklusive etwaiger Toleranzfristen) hinausgehend.
  • Innerhalb dieser zwei Monate sind die Mängel zu beheben und das Fahrzeug neuerlich zu begutachten.

Häufige Fragen

Wir beraten Sie gerne

Die ÖAMTC Prüfdienstleistungen

Ihr Fahrzeug ist beim Club in besten Händen. Erfahrene und hochqualifizierte ÖAMTC Techniker prüfen mit modernsten Diagnosegeräten und geben Ihnen objektive Antworten zum Zustand Ihres Fahrzeugs. Mit dem Prüfbericht und persönlichen Informationen können Sie selbst über die nächsten notwendigen Schritte entscheiden, im Reparaturfall Ihrer Werkstätte exakte Aufträge erteilen und somit Kosten sparen. Das bringt Sicherheit im Umgang mit Werkstätten, beim Fahrzeugkauf und auf der Straße.

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