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Mobilitätseingeschränkte Reisende
Mehr Infos
über Parkregelungen für mobilitätseingeschränkte Reisende 

Motorräder und Kleinkrafträder

Mitnahme von Kindern auf Motorrädern: Es gibt keine generelle Altersangabe, doch ist für Kinder unter sieben Jahren ein spezieller Sitz mit Fußstützen und Festhaltemöglichkeit vorgeschrieben.

Mehr Infos zum Transport von Kindern auf Motorrädern.

Parken

Halten und Parken ist in der Regel nur auf der rechten Seite erlaubt, außer in einer Einbahnstraße.

Halten ist an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Ein- und Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergängen sowie vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten verboten.

Parken ist vor und nach Kreuzungen und Einmündungen bis zu 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten. Verläuft in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Radweg, müssen vor Kreuzungen und Einmündungen mind. 8 Meter eingehalten werden.

Promillegrenze

  • 0,5 Promille
  • 0,0 Promille für alle unter 21 Jahren und in den ersten 2 Jahren nach Führerscheinausstellung

Rettungsgasse

Auf mehrspurigen Straßen muss bei Staubildung oder stockendem Verkehr, wie in Österreich, eine Rettungsgasse zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen gebildet werden.

Radfahrer

Es besteht keine Helmpflicht für Radfahrer.

Winterausrüstung

Winterreifen: Es gilt eine situative Winterreifenpflicht: Bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis muss mit Winter- oder Ganzjahresreifen gefahren werden. Seit 1. Oktober 2024 dürfen nur noch Reifen verwendet werden, die über das "Alpin-Symbol" (Berggipfel mit Schneeflocke) verfügen (gilt auch für in Österreich zugelassene Kfz).
Schneeketten: Die Verwendung ist erlaubt und kann bei winterlichen Verhältnissen in bergigen Regionen durch Verkehrsschilder vorgeschrieben sein. Für Fahrzeuge mit montierten Schneeketten gilt ein Tempolimit von 50 km/h.
Spikereifen: Die Verwendung ist verboten. Ausnahme: Strecke über das kleine deutsche Eck (Verbindung Bad Reichenhall – Lofer).

Zusätzliche Infos

  • Abschleppen von Fahrzeugen ist auf der Autobahn nur bis zur nächsten Ausfahrt, auf allen anderen Straßen bis zur nächsten Werkstätte gestattet. Bei beiden Fahrzeugen muss die Warnblinkanlage eingeschaltet sein
  • Ampel: Befindet sich bei Ampelanlagen ein Zusatzschild mit einem nach rechts gerichteten, grünen Pfeil, darf bei Rot nach einem Stopp vorsichtig nach rechts abgebogen werden.
  • E-Scooter: Um mit dem eigenen E-Scooter in Deutschland fahren zu dürfen, ist eine deutsche Haftpflichtversicherung erforderlich, die man nur mit Hauptwohnsitz in Deutschland abschließen kann. Vor dem Hintergrund der deutschen Rechtslage rät daher der ÖAMTC, den eigenen E-Scooter nicht mit nach Deutschland zu nehmen, sondern besser vor Ort einen zu mieten. Nähere Informationen finden Sie im Artikel  E-Scooter im Ausland.
  • Fahrrad-Heckträger: Wird das hintere Kennzeichen vom Heckträger verdeckt, muss eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden.
    Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto
  • Von der "L-17" Lenkberechtigung darf man laut der Auskunft des Ministeriums auch in Deutschland Gebrauch machen. Achtung: Eventuell haben Mietwagenfirmen abweichende Altersgrenzen!
  • Legalisierung von Cannabis: Für das Lenken von Fahrzeugen unter dem Einfluss von Cannabis gilt für Deutschland der Grenzwert von 3,5 Nanogramm des Wirkstoffs THC. Für Personen unter 21 Jahren sowie Fahranfänger:innen in den ersten zwei Jahren nach Erlangung der Fahrerlaubnis gilt ein Grenzwert von 1,0 ng/ml. Wegen der Risiken des Mischkonsums gilt nach dem Cannabis-Genuss ein komplettes Alkoholverbot im Straßenverkehr.
    Mehr Infos zur Cannabis-Regelung in Deutschland 
  • Sicherungsseil für Anhänger: In Deutschland muss das Sicherungsseil mit dem Karabiner in eine an der Karosserie oder am Kupplungsträger befestigte Öse oder in eine Bohrung in der Kugelstange eingehakt werden, darf aber auch um den Kugelhals geschlungen werden, falls es weder Öse noch Bohrung gibt. 
  • Ein generelles Überholverbot gilt auf zweispurigen Straßen, wenn sich Schul- oder Linienbusse mit Warnblinkern der Haltestelle nähern. Steht der Bus, darf nur im Schritttempo vorbeigefahren werden. Dies gilt auch für den Gegenverkehr. Beim Überholen müssen Kraftfahrzeuge einen Mindestseitenabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern von mindestens 1,50 m innerorts einhalten. Außerorts sind mindestens 2 m vorgeschrieben.
  • Überstehende Ladung darf bis zu einer Entfernung von 100 km maximal 3 m, bei größeren Entfernungen höchstens 1,5 m nach hinten hinausragen. Dabei kommt es bei der Bemessung der Entfernung ausschließlich auf die in Deutschland zu fahrende Wegstrecke an. Nach vorne darf die Ladung nicht über das Fahrzeug hinausragen. Ladung, die mehr als 1 m über die Rückleuchten des Fahrzeuges hinausragt, ist entweder durch eine hellrote, mind. 30 x 30 cm große, gespreizte Fahne, durch eine rote Leuchte bzw. einen Rückstrahler oder mit einem hellroten, pendelnden Schild / zylindrischen  Körper zu kennzeichnen.

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

Mobilitätseingeschränkte Reisende
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Motorräder und Kleinkrafträder

Mitnahme von Kindern auf Motorrädern: Es gibt keine generelle Altersangabe, doch ist für Kinder unter sieben Jahren ein spezieller Sitz mit Fußstützen und Festhaltemöglichkeit vorgeschrieben.

Mehr Infos zum Transport von Kindern auf Motorrädern.

Parken

Halten und Parken ist in der Regel nur auf der rechten Seite erlaubt, außer in einer Einbahnstraße.

Halten ist an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Ein- und Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergängen sowie vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten verboten.

Parken ist vor und nach Kreuzungen und Einmündungen bis zu 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten. Verläuft in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Radweg, müssen vor Kreuzungen und Einmündungen mind. 8 Meter eingehalten werden.

Promillegrenze

  • 0,5 Promille
  • 0,0 Promille für alle unter 21 Jahren und in den ersten 2 Jahren nach Führerscheinausstellung

Rettungsgasse

Auf mehrspurigen Straßen muss bei Staubildung oder stockendem Verkehr, wie in Österreich, eine Rettungsgasse zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen gebildet werden.

Radfahrer

Es besteht keine Helmpflicht für Radfahrer.

Winterausrüstung

Winterreifen: Es gilt eine situative Winterreifenpflicht: Bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis muss mit Winter- oder Ganzjahresreifen gefahren werden. Seit 1. Oktober 2024 dürfen nur noch Reifen verwendet werden, die über das "Alpin-Symbol" (Berggipfel mit Schneeflocke) verfügen (gilt auch für in Österreich zugelassene Kfz).
Schneeketten: Die Verwendung ist erlaubt und kann bei winterlichen Verhältnissen in bergigen Regionen durch Verkehrsschilder vorgeschrieben sein. Für Fahrzeuge mit montierten Schneeketten gilt ein Tempolimit von 50 km/h.
Spikereifen: Die Verwendung ist verboten. Ausnahme: Strecke über das kleine deutsche Eck (Verbindung Bad Reichenhall – Lofer).

Zusätzliche Infos

  • Abschleppen von Fahrzeugen ist auf der Autobahn nur bis zur nächsten Ausfahrt, auf allen anderen Straßen bis zur nächsten Werkstätte gestattet. Bei beiden Fahrzeugen muss die Warnblinkanlage eingeschaltet sein
  • Ampel: Befindet sich bei Ampelanlagen ein Zusatzschild mit einem nach rechts gerichteten, grünen Pfeil, darf bei Rot nach einem Stopp vorsichtig nach rechts abgebogen werden.
  • E-Scooter: Um mit dem eigenen E-Scooter in Deutschland fahren zu dürfen, ist eine deutsche Haftpflichtversicherung erforderlich, die man nur mit Hauptwohnsitz in Deutschland abschließen kann. Vor dem Hintergrund der deutschen Rechtslage rät daher der ÖAMTC, den eigenen E-Scooter nicht mit nach Deutschland zu nehmen, sondern besser vor Ort einen zu mieten. Nähere Informationen finden Sie im Artikel  E-Scooter im Ausland.
  • Fahrrad-Heckträger: Wird das hintere Kennzeichen vom Heckträger verdeckt, muss eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden.
    Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto
  • Von der "L-17" Lenkberechtigung darf man laut der Auskunft des Ministeriums auch in Deutschland Gebrauch machen. Achtung: Eventuell haben Mietwagenfirmen abweichende Altersgrenzen!
  • Legalisierung von Cannabis: Für das Lenken von Fahrzeugen unter dem Einfluss von Cannabis gilt für Deutschland der Grenzwert von 3,5 Nanogramm des Wirkstoffs THC. Für Personen unter 21 Jahren sowie Fahranfänger:innen in den ersten zwei Jahren nach Erlangung der Fahrerlaubnis gilt ein Grenzwert von 1,0 ng/ml. Wegen der Risiken des Mischkonsums gilt nach dem Cannabis-Genuss ein komplettes Alkoholverbot im Straßenverkehr.
    Mehr Infos zur Cannabis-Regelung in Deutschland 
  • Sicherungsseil für Anhänger: In Deutschland muss das Sicherungsseil mit dem Karabiner in eine an der Karosserie oder am Kupplungsträger befestigte Öse oder in eine Bohrung in der Kugelstange eingehakt werden, darf aber auch um den Kugelhals geschlungen werden, falls es weder Öse noch Bohrung gibt. 
  • Ein generelles Überholverbot gilt auf zweispurigen Straßen, wenn sich Schul- oder Linienbusse mit Warnblinkern der Haltestelle nähern. Steht der Bus, darf nur im Schritttempo vorbeigefahren werden. Dies gilt auch für den Gegenverkehr. Beim Überholen müssen Kraftfahrzeuge einen Mindestseitenabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern von mindestens 1,50 m innerorts einhalten. Außerorts sind mindestens 2 m vorgeschrieben.
  • Überstehende Ladung darf bis zu einer Entfernung von 100 km maximal 3 m, bei größeren Entfernungen höchstens 1,5 m nach hinten hinausragen. Dabei kommt es bei der Bemessung der Entfernung ausschließlich auf die in Deutschland zu fahrende Wegstrecke an. Nach vorne darf die Ladung nicht über das Fahrzeug hinausragen. Ladung, die mehr als 1 m über die Rückleuchten des Fahrzeuges hinausragt, ist entweder durch eine hellrote, mind. 30 x 30 cm große, gespreizte Fahne, durch eine rote Leuchte bzw. einen Rückstrahler oder mit einem hellroten, pendelnden Schild / zylindrischen  Körper zu kennzeichnen.

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

Motorräder und Kleinkrafträder

Mitnahme von Kindern auf Motorrädern: Es gibt keine generelle Altersangabe, doch ist für Kinder unter sieben Jahren ein spezieller Sitz mit Fußstützen und Festhaltemöglichkeit vorgeschrieben.

Mehr Infos zum Transport von Kindern auf Motorrädern.

Parken

Halten und Parken ist in der Regel nur auf der rechten Seite erlaubt, außer in einer Einbahnstraße.

Halten ist an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Ein- und Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergängen sowie vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten verboten.

Parken ist vor und nach Kreuzungen und Einmündungen bis zu 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten. Verläuft in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Radweg, müssen vor Kreuzungen und Einmündungen mind. 8 Meter eingehalten werden.

Promillegrenze

  • 0,5 Promille
  • 0,0 Promille für alle unter 21 Jahren und in den ersten 2 Jahren nach Führerscheinausstellung

Rettungsgasse

Auf mehrspurigen Straßen muss bei Staubildung oder stockendem Verkehr, wie in Österreich, eine Rettungsgasse zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen gebildet werden.

Radfahrer

Es besteht keine Helmpflicht für Radfahrer.

Winterausrüstung

Winterreifen: Es gilt eine situative Winterreifenpflicht: Bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis muss mit Winter- oder Ganzjahresreifen gefahren werden. Seit 1. Oktober 2024 dürfen nur noch Reifen verwendet werden, die über das "Alpin-Symbol" (Berggipfel mit Schneeflocke) verfügen (gilt auch für in Österreich zugelassene Kfz).
Schneeketten: Die Verwendung ist erlaubt und kann bei winterlichen Verhältnissen in bergigen Regionen durch Verkehrsschilder vorgeschrieben sein. Für Fahrzeuge mit montierten Schneeketten gilt ein Tempolimit von 50 km/h.
Spikereifen: Die Verwendung ist verboten. Ausnahme: Strecke über das kleine deutsche Eck (Verbindung Bad Reichenhall – Lofer).

Zusätzliche Infos

  • Abschleppen von Fahrzeugen ist auf der Autobahn nur bis zur nächsten Ausfahrt, auf allen anderen Straßen bis zur nächsten Werkstätte gestattet. Bei beiden Fahrzeugen muss die Warnblinkanlage eingeschaltet sein
  • Ampel: Befindet sich bei Ampelanlagen ein Zusatzschild mit einem nach rechts gerichteten, grünen Pfeil, darf bei Rot nach einem Stopp vorsichtig nach rechts abgebogen werden.
  • E-Scooter: Um mit dem eigenen E-Scooter in Deutschland fahren zu dürfen, ist eine deutsche Haftpflichtversicherung erforderlich, die man nur mit Hauptwohnsitz in Deutschland abschließen kann. Vor dem Hintergrund der deutschen Rechtslage rät daher der ÖAMTC, den eigenen E-Scooter nicht mit nach Deutschland zu nehmen, sondern besser vor Ort einen zu mieten. Nähere Informationen finden Sie im Artikel  E-Scooter im Ausland.
  • Fahrrad-Heckträger: Wird das hintere Kennzeichen vom Heckträger verdeckt, muss eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden.
    Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto
  • Von der "L-17" Lenkberechtigung darf man laut der Auskunft des Ministeriums auch in Deutschland Gebrauch machen. Achtung: Eventuell haben Mietwagenfirmen abweichende Altersgrenzen!
  • Legalisierung von Cannabis: Für das Lenken von Fahrzeugen unter dem Einfluss von Cannabis gilt für Deutschland der Grenzwert von 3,5 Nanogramm des Wirkstoffs THC. Für Personen unter 21 Jahren sowie Fahranfänger:innen in den ersten zwei Jahren nach Erlangung der Fahrerlaubnis gilt ein Grenzwert von 1,0 ng/ml. Wegen der Risiken des Mischkonsums gilt nach dem Cannabis-Genuss ein komplettes Alkoholverbot im Straßenverkehr.
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  • Sicherungsseil für Anhänger: In Deutschland muss das Sicherungsseil mit dem Karabiner in eine an der Karosserie oder am Kupplungsträger befestigte Öse oder in eine Bohrung in der Kugelstange eingehakt werden, darf aber auch um den Kugelhals geschlungen werden, falls es weder Öse noch Bohrung gibt. 
  • Ein generelles Überholverbot gilt auf zweispurigen Straßen, wenn sich Schul- oder Linienbusse mit Warnblinkern der Haltestelle nähern. Steht der Bus, darf nur im Schritttempo vorbeigefahren werden. Dies gilt auch für den Gegenverkehr. Beim Überholen müssen Kraftfahrzeuge einen Mindestseitenabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern von mindestens 1,50 m innerorts einhalten. Außerorts sind mindestens 2 m vorgeschrieben.
  • Überstehende Ladung darf bis zu einer Entfernung von 100 km maximal 3 m, bei größeren Entfernungen höchstens 1,5 m nach hinten hinausragen. Dabei kommt es bei der Bemessung der Entfernung ausschließlich auf die in Deutschland zu fahrende Wegstrecke an. Nach vorne darf die Ladung nicht über das Fahrzeug hinausragen. Ladung, die mehr als 1 m über die Rückleuchten des Fahrzeuges hinausragt, ist entweder durch eine hellrote, mind. 30 x 30 cm große, gespreizte Fahne, durch eine rote Leuchte bzw. einen Rückstrahler oder mit einem hellroten, pendelnden Schild / zylindrischen  Körper zu kennzeichnen.

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Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

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Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.