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Gut zu wissen

Die Verwendung von Tagfahrleuchten ist als Alternative zum Abblendlicht zulässig, sofern die Licht- und Sichtverhältnisse ausreichend gut sind. Bei schlechtem Wetter bzw. bei Dämmerung sollte auch im Ausland das Abblendlicht verwendet werden.

Mitführpflichten

  • Pkw: Warndreieck, Warnwesten
  • Motorrad: Warnwesten

Gut zu wissen: Alle Personen, die das Fahrzeug nach einem Unfall oder einer Panne außerhalb geschlossener Ortschaften verlassen, müssen eine Warnweste anlegen.

Motorräder und Kleinkrafträder

Das Mindestalter, um eine weitere Person mitzuführen (Soziussitz) beträgt 18 Jahre. Motorradfahrer können auch dafür gestraft werden, wenn Beifahrer, egal ob minderjährig oder nicht, keinen Helm tragen (Strafen: 83 bis 332 Euro).

Parken

Parkplätze sind in Städten farblich gekennzeichnet:

  • Weiße Randlinie: kostenlose Parkplätze
  • Blaue Linien: gebührenpflichtige Parkplätze
  • Gelbe Linien: reservierte Parkplätze (z.B. Busse, Anrainer, Taxis)
  • Schwarz-gelbe Markierung: absolutes Parkverbot
  • Parkplätze mit Ladestationen: dürfen nur von Elektroautos für den Ladevorgang genutzt werden. Nach Abschluss des Ladevorgangs darf man noch max. eine Stunde dort parken. 
    Zusätzliche Beschilderungen sind zu beachten.

Das Abstellen von Fahrzeugen ist (außer in Einbahnen) nur am rechten Fahrbahnrand zulässig. Vor Mülltonnen ist das Parken verboten.

Mobilitätseingeschränkte Reisende
Mehr Infos
über Parkregelungen für mobilitätseingeschränkte Reisende 

Promillegrenze

0,5 Promille; 0,0 Promille gilt für Personen, die den Führerschein weniger als 3 Jahre besitzen.

Radfahrer

Außerhalb des Ortsgebietes müssen Radfahrer bei Nacht eine Warnweste tragen. Eine generelle Tragepflicht für Warnwesten gilt auch für Fahrten durch Tunnels. Alle Fahrräder (auch Mountainbikes und Rennräder) müssen mit einer funktionierenden Beleuchtung ausgestattet sein (vorne weißes oder gelbes Licht, hinten rotes Licht). Die Beleuchtung muss nachts (eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde vor Sonnenuntergang) sowie bei schlechten Sichtverhältnissen (Nebel, Regen, Schneefall) und in Tunneln eingeschaltet sein. Darüber hinaus müssen an den Pedalen gelbe Rückstrahler und an der Rückseite ein roter Rückstrahler angebracht sein.

Zudem muss laut Straßenverkehrsordnung jedes Fahrrad mit einer Klingel ausgestattet sein, deren Klingelton so stark ist, dass er min. 30 Meter gehört werden kann.

Fahrrad-Transport mittels Heckträger

Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das „normale“ hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden. Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto.

Die italienischen Behörden kommunizieren leider widersprüchliche Informationen zum Transport von Fahrrädern am Heckträger und zur Notwendigkeit der Anbringung von Warntafeln. Grundsätzlich darf nach der italienischen Straßenverkehrsordnung Ladung (eben z.B. ein Fahrrad) in der Breite jeweils 30 cm über die Schlussleuchten hinausragen (Achtung! Die Breite der Seitenspiegel wird nicht mitgerechnet!).

Diese 30-cm-Regel gilt allerdings nicht für so genannte „schwer erkennbare Ladung“. Der ÖAMTC geht nach umfassender Recherche bei Behörden, Anwälten und den Partnerclubs in Italien davon aus, dass Fahrräder bzw. Heckträger NICHT als eine solche schwer erkennbare Ladung gelten und daher am Heckträger jeweils um 30cm über die Breite des Autos hinausragen dürfen.

Überstehende Ladung:

Auch hierzu gibt es leider widersprüchliche Informationen aus Italien. Der ÖAMTC geht jedoch davon aus, dass Sie auf der sicheren Seite sind, wenn nach hinten hinausragende Ladung mit einer 50 x 50 cm großen, rot-weiß schraffierten (fünf rote Streifen), reflektierenden und typengenehmigten Warntafel (beim ÖAMTC erhältlich) gekennzeichnet wird. Die Tafel ist auch anzubringen, wenn lediglich ein Heckträger (mit oder ohne Ladung) angebracht ist, selbst im eingeklappten Zustand. Nimmt die nach hinten überstehende Ladung die gesamte Fahrzeugbreite ein, sollten nach derzeitigem Kenntnisstand zwei der genannten Warntafeln (jeweils am seitlichen Ende der Ladung) quer angebracht sein.

Winterausrüstung

Winterreifen: Pflicht auf vielen Straßen, es gibt jedoch keine landesweit einheitliche Regelung. Beschilderungen weisen auf die konkreten Bestimmungen hin.

Südtirol: Bei winterlichen Straßenverhältnissen dürfen Fahrzeuge nur mit Winterreifen fahren. Vom 15. November bis 15. April gilt im Stadtgebiet von Bozen sowie auf der Brennerautobahn A22 bis Affi eine generelle Winterreifenpflicht, unabhängig von der Witterung.

Gut zu wissen: Für Motorräder besteht bei winterlichen Straßenverhältnissen und bei beginnendem Schneefall ein grundsätzliches Fahrverbot.

Aosta-Tal: Vom 15. Oktober bis zum 15. April gilt Winterreifenpflicht (alternativ können auch Schneeketten auf Sommerreifen verwendet werden).

Winterreifen in den Sommermonaten: Vom 16. Mai bis 14. Oktober darf in Italien mit Winter- oder Ganzjahresreifen nur dann gefahren werden, wenn diese einen Geschwindigkeitsindex aufweisen, der mind. dem festgesetzten Geschwindigkeitsindex im Zulassungsschein entspricht. Diese Regelung gilt für alle Fahrzeuge.

Schneeketten: Mit Schneeketten beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Schneekettenpflicht kann, wenn nötig, für bestimmte Strecken durch gesonderte Beschilderung verordnet werden.

Spikereifen: Die Verwendung ist grundsätzlich erlaubt, es gelten jedoch lokale Regelungen. Spikereifen müssen auf allen Rädern (inkl. Anhänger) montiert werden.

 

Gut zu wissen: 

  • Strafen: Verkehrsstrafen sind zwischen 22 - 7 Uhr um ein Drittel höher. Bei Bezahlung einer Geldstrafe innerhalb von 5 Tagen wird ein Nachlass von 30 % gewährt.
  • Privates Abschleppen auf Autobahnen ist verboten.
  • Das Benutzen und Mitführen von Radarwarngeräten ist verboten.
  • Elektronische Geräte: Die Verwendung von elektronischen Geräten (Handys, Smartphones, Tablets, Notebooks und ähnliches) während der Fahrt ist verboten, wenn dabei zumindest eine Hand vom Lenkrad genommen werden muss.
  • Zebrastreifen: Fahrzeuge müssen sich langsam an einen Zebrastrafen annähern und gegebenenfalls anhalten, wenn sich Fußgänger am oder in unmittelbarer Nähe des Zebrastreifens befinden.
  • Rauchverbot gilt in Pkw, wenn Schwangere oder Minderjährige im Fahrzeug sind.
  • Müll: Es ist verboten, Müll oder Gegenstände aus einem fahrenden oder parkenden Fahrzeug zu werfen und die Straße zu verschmutzen (Strafe: 216 bis 866 Euro).
  • E-Tretroller: Seit November 2021 gelten für E-Tretroller erstmals Geschwindigkeitsbeschränkungen. In Fußgängerzonen dürfen max. 6 km/h, in anderen Fällen max. 20 km/h gefahren werden (Strafen: 50 bis 250 Euro). Weiters gilt ein Parkverbot auf dem Gehsteig. Seit 1. Juli 2022 müssen neu verkaufte E-Scooter mit Fahrtrichtungsanzeigern, Bremsen an beiden Rädern und einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. Für ältere E-Scooter gilt eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2024.
  • Besondere Verkehrsschilder
Italienisch Deutsch
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Tenere la destra Rechts fahren
Tutte le direzioni alle Richtungen
Rallentare Langsam fahren
Senso unico Einbahnstraße
Sbarrato Gesperrt
INIZIO Zona tutelata Beginn der Parkverbotszone

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

Gut zu wissen

Die Verwendung von Tagfahrleuchten ist als Alternative zum Abblendlicht zulässig, sofern die Licht- und Sichtverhältnisse ausreichend gut sind. Bei schlechtem Wetter bzw. bei Dämmerung sollte auch im Ausland das Abblendlicht verwendet werden.

Mitführpflichten

  • Pkw: Warndreieck, Warnwesten
  • Motorrad: Warnwesten

Gut zu wissen: Alle Personen, die das Fahrzeug nach einem Unfall oder einer Panne außerhalb geschlossener Ortschaften verlassen, müssen eine Warnweste anlegen.

Motorräder und Kleinkrafträder

Das Mindestalter, um eine weitere Person mitzuführen (Soziussitz) beträgt 18 Jahre. Motorradfahrer können auch dafür gestraft werden, wenn Beifahrer, egal ob minderjährig oder nicht, keinen Helm tragen (Strafen: 83 bis 332 Euro).

Parken

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0,5 Promille; 0,0 Promille gilt für Personen, die den Führerschein weniger als 3 Jahre besitzen.

Radfahrer

Außerhalb des Ortsgebietes müssen Radfahrer bei Nacht eine Warnweste tragen. Eine generelle Tragepflicht für Warnwesten gilt auch für Fahrten durch Tunnels. Alle Fahrräder (auch Mountainbikes und Rennräder) müssen mit einer funktionierenden Beleuchtung ausgestattet sein (vorne weißes oder gelbes Licht, hinten rotes Licht). Die Beleuchtung muss nachts (eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde vor Sonnenuntergang) sowie bei schlechten Sichtverhältnissen (Nebel, Regen, Schneefall) und in Tunneln eingeschaltet sein. Darüber hinaus müssen an den Pedalen gelbe Rückstrahler und an der Rückseite ein roter Rückstrahler angebracht sein.

Zudem muss laut Straßenverkehrsordnung jedes Fahrrad mit einer Klingel ausgestattet sein, deren Klingelton so stark ist, dass er min. 30 Meter gehört werden kann.

Fahrrad-Transport mittels Heckträger

Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das „normale“ hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden. Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto.

Die italienischen Behörden kommunizieren leider widersprüchliche Informationen zum Transport von Fahrrädern am Heckträger und zur Notwendigkeit der Anbringung von Warntafeln. Grundsätzlich darf nach der italienischen Straßenverkehrsordnung Ladung (eben z.B. ein Fahrrad) in der Breite jeweils 30 cm über die Schlussleuchten hinausragen (Achtung! Die Breite der Seitenspiegel wird nicht mitgerechnet!).

Diese 30-cm-Regel gilt allerdings nicht für so genannte „schwer erkennbare Ladung“. Der ÖAMTC geht nach umfassender Recherche bei Behörden, Anwälten und den Partnerclubs in Italien davon aus, dass Fahrräder bzw. Heckträger NICHT als eine solche schwer erkennbare Ladung gelten und daher am Heckträger jeweils um 30cm über die Breite des Autos hinausragen dürfen.

Überstehende Ladung:

Auch hierzu gibt es leider widersprüchliche Informationen aus Italien. Der ÖAMTC geht jedoch davon aus, dass Sie auf der sicheren Seite sind, wenn nach hinten hinausragende Ladung mit einer 50 x 50 cm großen, rot-weiß schraffierten (fünf rote Streifen), reflektierenden und typengenehmigten Warntafel (beim ÖAMTC erhältlich) gekennzeichnet wird. Die Tafel ist auch anzubringen, wenn lediglich ein Heckträger (mit oder ohne Ladung) angebracht ist, selbst im eingeklappten Zustand. Nimmt die nach hinten überstehende Ladung die gesamte Fahrzeugbreite ein, sollten nach derzeitigem Kenntnisstand zwei der genannten Warntafeln (jeweils am seitlichen Ende der Ladung) quer angebracht sein.

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Winterreifen: Pflicht auf vielen Straßen, es gibt jedoch keine landesweit einheitliche Regelung. Beschilderungen weisen auf die konkreten Bestimmungen hin.

Südtirol: Bei winterlichen Straßenverhältnissen dürfen Fahrzeuge nur mit Winterreifen fahren. Vom 15. November bis 15. April gilt im Stadtgebiet von Bozen sowie auf der Brennerautobahn A22 bis Affi eine generelle Winterreifenpflicht, unabhängig von der Witterung.

Gut zu wissen: Für Motorräder besteht bei winterlichen Straßenverhältnissen und bei beginnendem Schneefall ein grundsätzliches Fahrverbot.

Aosta-Tal: Vom 15. Oktober bis zum 15. April gilt Winterreifenpflicht (alternativ können auch Schneeketten auf Sommerreifen verwendet werden).

Winterreifen in den Sommermonaten: Vom 16. Mai bis 14. Oktober darf in Italien mit Winter- oder Ganzjahresreifen nur dann gefahren werden, wenn diese einen Geschwindigkeitsindex aufweisen, der mind. dem festgesetzten Geschwindigkeitsindex im Zulassungsschein entspricht. Diese Regelung gilt für alle Fahrzeuge.

Schneeketten: Mit Schneeketten beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Schneekettenpflicht kann, wenn nötig, für bestimmte Strecken durch gesonderte Beschilderung verordnet werden.

Spikereifen: Die Verwendung ist grundsätzlich erlaubt, es gelten jedoch lokale Regelungen. Spikereifen müssen auf allen Rädern (inkl. Anhänger) montiert werden.

 

Gut zu wissen: 

  • Strafen: Verkehrsstrafen sind zwischen 22 - 7 Uhr um ein Drittel höher. Bei Bezahlung einer Geldstrafe innerhalb von 5 Tagen wird ein Nachlass von 30 % gewährt.
  • Privates Abschleppen auf Autobahnen ist verboten.
  • Das Benutzen und Mitführen von Radarwarngeräten ist verboten.
  • Elektronische Geräte: Die Verwendung von elektronischen Geräten (Handys, Smartphones, Tablets, Notebooks und ähnliches) während der Fahrt ist verboten, wenn dabei zumindest eine Hand vom Lenkrad genommen werden muss.
  • Zebrastreifen: Fahrzeuge müssen sich langsam an einen Zebrastrafen annähern und gegebenenfalls anhalten, wenn sich Fußgänger am oder in unmittelbarer Nähe des Zebrastreifens befinden.
  • Rauchverbot gilt in Pkw, wenn Schwangere oder Minderjährige im Fahrzeug sind.
  • Müll: Es ist verboten, Müll oder Gegenstände aus einem fahrenden oder parkenden Fahrzeug zu werfen und die Straße zu verschmutzen (Strafe: 216 bis 866 Euro).
  • E-Tretroller: Seit November 2021 gelten für E-Tretroller erstmals Geschwindigkeitsbeschränkungen. In Fußgängerzonen dürfen max. 6 km/h, in anderen Fällen max. 20 km/h gefahren werden (Strafen: 50 bis 250 Euro). Weiters gilt ein Parkverbot auf dem Gehsteig. Seit 1. Juli 2022 müssen neu verkaufte E-Scooter mit Fahrtrichtungsanzeigern, Bremsen an beiden Rädern und einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. Für ältere E-Scooter gilt eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2024.
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Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

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  • Pkw: Warndreieck, Warnwesten
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Motorräder und Kleinkrafträder

Das Mindestalter, um eine weitere Person mitzuführen (Soziussitz) beträgt 18 Jahre. Motorradfahrer können auch dafür gestraft werden, wenn Beifahrer, egal ob minderjährig oder nicht, keinen Helm tragen (Strafen: 83 bis 332 Euro).

Parken

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0,5 Promille; 0,0 Promille gilt für Personen, die den Führerschein weniger als 3 Jahre besitzen.

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Zudem muss laut Straßenverkehrsordnung jedes Fahrrad mit einer Klingel ausgestattet sein, deren Klingelton so stark ist, dass er min. 30 Meter gehört werden kann.

Fahrrad-Transport mittels Heckträger

Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das „normale“ hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden. Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto.

Die italienischen Behörden kommunizieren leider widersprüchliche Informationen zum Transport von Fahrrädern am Heckträger und zur Notwendigkeit der Anbringung von Warntafeln. Grundsätzlich darf nach der italienischen Straßenverkehrsordnung Ladung (eben z.B. ein Fahrrad) in der Breite jeweils 30 cm über die Schlussleuchten hinausragen (Achtung! Die Breite der Seitenspiegel wird nicht mitgerechnet!).

Diese 30-cm-Regel gilt allerdings nicht für so genannte „schwer erkennbare Ladung“. Der ÖAMTC geht nach umfassender Recherche bei Behörden, Anwälten und den Partnerclubs in Italien davon aus, dass Fahrräder bzw. Heckträger NICHT als eine solche schwer erkennbare Ladung gelten und daher am Heckträger jeweils um 30cm über die Breite des Autos hinausragen dürfen.

Überstehende Ladung:

Auch hierzu gibt es leider widersprüchliche Informationen aus Italien. Der ÖAMTC geht jedoch davon aus, dass Sie auf der sicheren Seite sind, wenn nach hinten hinausragende Ladung mit einer 50 x 50 cm großen, rot-weiß schraffierten (fünf rote Streifen), reflektierenden und typengenehmigten Warntafel (beim ÖAMTC erhältlich) gekennzeichnet wird. Die Tafel ist auch anzubringen, wenn lediglich ein Heckträger (mit oder ohne Ladung) angebracht ist, selbst im eingeklappten Zustand. Nimmt die nach hinten überstehende Ladung die gesamte Fahrzeugbreite ein, sollten nach derzeitigem Kenntnisstand zwei der genannten Warntafeln (jeweils am seitlichen Ende der Ladung) quer angebracht sein.

Winterausrüstung

Winterreifen: Pflicht auf vielen Straßen, es gibt jedoch keine landesweit einheitliche Regelung. Beschilderungen weisen auf die konkreten Bestimmungen hin.

Südtirol: Bei winterlichen Straßenverhältnissen dürfen Fahrzeuge nur mit Winterreifen fahren. Vom 15. November bis 15. April gilt im Stadtgebiet von Bozen sowie auf der Brennerautobahn A22 bis Affi eine generelle Winterreifenpflicht, unabhängig von der Witterung.

Gut zu wissen: Für Motorräder besteht bei winterlichen Straßenverhältnissen und bei beginnendem Schneefall ein grundsätzliches Fahrverbot.

Aosta-Tal: Vom 15. Oktober bis zum 15. April gilt Winterreifenpflicht (alternativ können auch Schneeketten auf Sommerreifen verwendet werden).

Winterreifen in den Sommermonaten: Vom 16. Mai bis 14. Oktober darf in Italien mit Winter- oder Ganzjahresreifen nur dann gefahren werden, wenn diese einen Geschwindigkeitsindex aufweisen, der mind. dem festgesetzten Geschwindigkeitsindex im Zulassungsschein entspricht. Diese Regelung gilt für alle Fahrzeuge.

Schneeketten: Mit Schneeketten beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Schneekettenpflicht kann, wenn nötig, für bestimmte Strecken durch gesonderte Beschilderung verordnet werden.

Spikereifen: Die Verwendung ist grundsätzlich erlaubt, es gelten jedoch lokale Regelungen. Spikereifen müssen auf allen Rädern (inkl. Anhänger) montiert werden.

 

Gut zu wissen: 

  • Strafen: Verkehrsstrafen sind zwischen 22 - 7 Uhr um ein Drittel höher. Bei Bezahlung einer Geldstrafe innerhalb von 5 Tagen wird ein Nachlass von 30 % gewährt.
  • Privates Abschleppen auf Autobahnen ist verboten.
  • Das Benutzen und Mitführen von Radarwarngeräten ist verboten.
  • Elektronische Geräte: Die Verwendung von elektronischen Geräten (Handys, Smartphones, Tablets, Notebooks und ähnliches) während der Fahrt ist verboten, wenn dabei zumindest eine Hand vom Lenkrad genommen werden muss.
  • Zebrastreifen: Fahrzeuge müssen sich langsam an einen Zebrastrafen annähern und gegebenenfalls anhalten, wenn sich Fußgänger am oder in unmittelbarer Nähe des Zebrastreifens befinden.
  • Rauchverbot gilt in Pkw, wenn Schwangere oder Minderjährige im Fahrzeug sind.
  • Müll: Es ist verboten, Müll oder Gegenstände aus einem fahrenden oder parkenden Fahrzeug zu werfen und die Straße zu verschmutzen (Strafe: 216 bis 866 Euro).
  • E-Tretroller: Seit November 2021 gelten für E-Tretroller erstmals Geschwindigkeitsbeschränkungen. In Fußgängerzonen dürfen max. 6 km/h, in anderen Fällen max. 20 km/h gefahren werden (Strafen: 50 bis 250 Euro). Weiters gilt ein Parkverbot auf dem Gehsteig. Seit 1. Juli 2022 müssen neu verkaufte E-Scooter mit Fahrtrichtungsanzeigern, Bremsen an beiden Rädern und einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. Für ältere E-Scooter gilt eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2024.
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Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

Motorräder und Kleinkrafträder

Das Mindestalter, um eine weitere Person mitzuführen (Soziussitz) beträgt 18 Jahre. Motorradfahrer können auch dafür gestraft werden, wenn Beifahrer, egal ob minderjährig oder nicht, keinen Helm tragen (Strafen: 83 bis 332 Euro).

Parken

Parkplätze sind in Städten farblich gekennzeichnet:

  • Weiße Randlinie: kostenlose Parkplätze
  • Blaue Linien: gebührenpflichtige Parkplätze
  • Gelbe Linien: reservierte Parkplätze (z.B. Busse, Anrainer, Taxis)
  • Schwarz-gelbe Markierung: absolutes Parkverbot
  • Parkplätze mit Ladestationen: dürfen nur von Elektroautos für den Ladevorgang genutzt werden. Nach Abschluss des Ladevorgangs darf man noch max. eine Stunde dort parken. 
    Zusätzliche Beschilderungen sind zu beachten.

Das Abstellen von Fahrzeugen ist (außer in Einbahnen) nur am rechten Fahrbahnrand zulässig. Vor Mülltonnen ist das Parken verboten.

Mobilitätseingeschränkte Reisende
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Promillegrenze

0,5 Promille; 0,0 Promille gilt für Personen, die den Führerschein weniger als 3 Jahre besitzen.

Radfahrer

Außerhalb des Ortsgebietes müssen Radfahrer bei Nacht eine Warnweste tragen. Eine generelle Tragepflicht für Warnwesten gilt auch für Fahrten durch Tunnels. Alle Fahrräder (auch Mountainbikes und Rennräder) müssen mit einer funktionierenden Beleuchtung ausgestattet sein (vorne weißes oder gelbes Licht, hinten rotes Licht). Die Beleuchtung muss nachts (eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde vor Sonnenuntergang) sowie bei schlechten Sichtverhältnissen (Nebel, Regen, Schneefall) und in Tunneln eingeschaltet sein. Darüber hinaus müssen an den Pedalen gelbe Rückstrahler und an der Rückseite ein roter Rückstrahler angebracht sein.

Zudem muss laut Straßenverkehrsordnung jedes Fahrrad mit einer Klingel ausgestattet sein, deren Klingelton so stark ist, dass er min. 30 Meter gehört werden kann.

Fahrrad-Transport mittels Heckträger

Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das „normale“ hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden. Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto.

Die italienischen Behörden kommunizieren leider widersprüchliche Informationen zum Transport von Fahrrädern am Heckträger und zur Notwendigkeit der Anbringung von Warntafeln. Grundsätzlich darf nach der italienischen Straßenverkehrsordnung Ladung (eben z.B. ein Fahrrad) in der Breite jeweils 30 cm über die Schlussleuchten hinausragen (Achtung! Die Breite der Seitenspiegel wird nicht mitgerechnet!).

Diese 30-cm-Regel gilt allerdings nicht für so genannte „schwer erkennbare Ladung“. Der ÖAMTC geht nach umfassender Recherche bei Behörden, Anwälten und den Partnerclubs in Italien davon aus, dass Fahrräder bzw. Heckträger NICHT als eine solche schwer erkennbare Ladung gelten und daher am Heckträger jeweils um 30cm über die Breite des Autos hinausragen dürfen.

Überstehende Ladung:

Auch hierzu gibt es leider widersprüchliche Informationen aus Italien. Der ÖAMTC geht jedoch davon aus, dass Sie auf der sicheren Seite sind, wenn nach hinten hinausragende Ladung mit einer 50 x 50 cm großen, rot-weiß schraffierten (fünf rote Streifen), reflektierenden und typengenehmigten Warntafel (beim ÖAMTC erhältlich) gekennzeichnet wird. Die Tafel ist auch anzubringen, wenn lediglich ein Heckträger (mit oder ohne Ladung) angebracht ist, selbst im eingeklappten Zustand. Nimmt die nach hinten überstehende Ladung die gesamte Fahrzeugbreite ein, sollten nach derzeitigem Kenntnisstand zwei der genannten Warntafeln (jeweils am seitlichen Ende der Ladung) quer angebracht sein.

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Winterreifen: Pflicht auf vielen Straßen, es gibt jedoch keine landesweit einheitliche Regelung. Beschilderungen weisen auf die konkreten Bestimmungen hin.

Südtirol: Bei winterlichen Straßenverhältnissen dürfen Fahrzeuge nur mit Winterreifen fahren. Vom 15. November bis 15. April gilt im Stadtgebiet von Bozen sowie auf der Brennerautobahn A22 bis Affi eine generelle Winterreifenpflicht, unabhängig von der Witterung.

Gut zu wissen: Für Motorräder besteht bei winterlichen Straßenverhältnissen und bei beginnendem Schneefall ein grundsätzliches Fahrverbot.

Aosta-Tal: Vom 15. Oktober bis zum 15. April gilt Winterreifenpflicht (alternativ können auch Schneeketten auf Sommerreifen verwendet werden).

Winterreifen in den Sommermonaten: Vom 16. Mai bis 14. Oktober darf in Italien mit Winter- oder Ganzjahresreifen nur dann gefahren werden, wenn diese einen Geschwindigkeitsindex aufweisen, der mind. dem festgesetzten Geschwindigkeitsindex im Zulassungsschein entspricht. Diese Regelung gilt für alle Fahrzeuge.

Schneeketten: Mit Schneeketten beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Schneekettenpflicht kann, wenn nötig, für bestimmte Strecken durch gesonderte Beschilderung verordnet werden.

Spikereifen: Die Verwendung ist grundsätzlich erlaubt, es gelten jedoch lokale Regelungen. Spikereifen müssen auf allen Rädern (inkl. Anhänger) montiert werden.

 

Gut zu wissen: 

  • Strafen: Verkehrsstrafen sind zwischen 22 - 7 Uhr um ein Drittel höher. Bei Bezahlung einer Geldstrafe innerhalb von 5 Tagen wird ein Nachlass von 30 % gewährt.
  • Privates Abschleppen auf Autobahnen ist verboten.
  • Das Benutzen und Mitführen von Radarwarngeräten ist verboten.
  • Elektronische Geräte: Die Verwendung von elektronischen Geräten (Handys, Smartphones, Tablets, Notebooks und ähnliches) während der Fahrt ist verboten, wenn dabei zumindest eine Hand vom Lenkrad genommen werden muss.
  • Zebrastreifen: Fahrzeuge müssen sich langsam an einen Zebrastrafen annähern und gegebenenfalls anhalten, wenn sich Fußgänger am oder in unmittelbarer Nähe des Zebrastreifens befinden.
  • Rauchverbot gilt in Pkw, wenn Schwangere oder Minderjährige im Fahrzeug sind.
  • Müll: Es ist verboten, Müll oder Gegenstände aus einem fahrenden oder parkenden Fahrzeug zu werfen und die Straße zu verschmutzen (Strafe: 216 bis 866 Euro).
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Zudem muss laut Straßenverkehrsordnung jedes Fahrrad mit einer Klingel ausgestattet sein, deren Klingelton so stark ist, dass er min. 30 Meter gehört werden kann.

Fahrrad-Transport mittels Heckträger

Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das „normale“ hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden. Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto.

Die italienischen Behörden kommunizieren leider widersprüchliche Informationen zum Transport von Fahrrädern am Heckträger und zur Notwendigkeit der Anbringung von Warntafeln. Grundsätzlich darf nach der italienischen Straßenverkehrsordnung Ladung (eben z.B. ein Fahrrad) in der Breite jeweils 30 cm über die Schlussleuchten hinausragen (Achtung! Die Breite der Seitenspiegel wird nicht mitgerechnet!).

Diese 30-cm-Regel gilt allerdings nicht für so genannte „schwer erkennbare Ladung“. Der ÖAMTC geht nach umfassender Recherche bei Behörden, Anwälten und den Partnerclubs in Italien davon aus, dass Fahrräder bzw. Heckträger NICHT als eine solche schwer erkennbare Ladung gelten und daher am Heckträger jeweils um 30cm über die Breite des Autos hinausragen dürfen.

Überstehende Ladung:

Auch hierzu gibt es leider widersprüchliche Informationen aus Italien. Der ÖAMTC geht jedoch davon aus, dass Sie auf der sicheren Seite sind, wenn nach hinten hinausragende Ladung mit einer 50 x 50 cm großen, rot-weiß schraffierten (fünf rote Streifen), reflektierenden und typengenehmigten Warntafel (beim ÖAMTC erhältlich) gekennzeichnet wird. Die Tafel ist auch anzubringen, wenn lediglich ein Heckträger (mit oder ohne Ladung) angebracht ist, selbst im eingeklappten Zustand. Nimmt die nach hinten überstehende Ladung die gesamte Fahrzeugbreite ein, sollten nach derzeitigem Kenntnisstand zwei der genannten Warntafeln (jeweils am seitlichen Ende der Ladung) quer angebracht sein.

Winterausrüstung

Winterreifen: Pflicht auf vielen Straßen, es gibt jedoch keine landesweit einheitliche Regelung. Beschilderungen weisen auf die konkreten Bestimmungen hin.

Südtirol: Bei winterlichen Straßenverhältnissen dürfen Fahrzeuge nur mit Winterreifen fahren. Vom 15. November bis 15. April gilt im Stadtgebiet von Bozen sowie auf der Brennerautobahn A22 bis Affi eine generelle Winterreifenpflicht, unabhängig von der Witterung.

Gut zu wissen: Für Motorräder besteht bei winterlichen Straßenverhältnissen und bei beginnendem Schneefall ein grundsätzliches Fahrverbot.

Aosta-Tal: Vom 15. Oktober bis zum 15. April gilt Winterreifenpflicht (alternativ können auch Schneeketten auf Sommerreifen verwendet werden).

Winterreifen in den Sommermonaten: Vom 16. Mai bis 14. Oktober darf in Italien mit Winter- oder Ganzjahresreifen nur dann gefahren werden, wenn diese einen Geschwindigkeitsindex aufweisen, der mind. dem festgesetzten Geschwindigkeitsindex im Zulassungsschein entspricht. Diese Regelung gilt für alle Fahrzeuge.

Schneeketten: Mit Schneeketten beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Schneekettenpflicht kann, wenn nötig, für bestimmte Strecken durch gesonderte Beschilderung verordnet werden.

Spikereifen: Die Verwendung ist grundsätzlich erlaubt, es gelten jedoch lokale Regelungen. Spikereifen müssen auf allen Rädern (inkl. Anhänger) montiert werden.

 

Gut zu wissen: 

  • Strafen: Verkehrsstrafen sind zwischen 22 - 7 Uhr um ein Drittel höher. Bei Bezahlung einer Geldstrafe innerhalb von 5 Tagen wird ein Nachlass von 30 % gewährt.
  • Privates Abschleppen auf Autobahnen ist verboten.
  • Das Benutzen und Mitführen von Radarwarngeräten ist verboten.
  • Elektronische Geräte: Die Verwendung von elektronischen Geräten (Handys, Smartphones, Tablets, Notebooks und ähnliches) während der Fahrt ist verboten, wenn dabei zumindest eine Hand vom Lenkrad genommen werden muss.
  • Zebrastreifen: Fahrzeuge müssen sich langsam an einen Zebrastrafen annähern und gegebenenfalls anhalten, wenn sich Fußgänger am oder in unmittelbarer Nähe des Zebrastreifens befinden.
  • Rauchverbot gilt in Pkw, wenn Schwangere oder Minderjährige im Fahrzeug sind.
  • Müll: Es ist verboten, Müll oder Gegenstände aus einem fahrenden oder parkenden Fahrzeug zu werfen und die Straße zu verschmutzen (Strafe: 216 bis 866 Euro).
  • E-Tretroller: Seit November 2021 gelten für E-Tretroller erstmals Geschwindigkeitsbeschränkungen. In Fußgängerzonen dürfen max. 6 km/h, in anderen Fällen max. 20 km/h gefahren werden (Strafen: 50 bis 250 Euro). Weiters gilt ein Parkverbot auf dem Gehsteig. Seit 1. Juli 2022 müssen neu verkaufte E-Scooter mit Fahrtrichtungsanzeigern, Bremsen an beiden Rädern und einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. Für ältere E-Scooter gilt eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2024.
  • Besondere Verkehrsschilder
Italienisch Deutsch
Zona di silenzio Hupverbot
Deviazione Umleitung
Tenere la destra Rechts fahren
Tutte le direzioni alle Richtungen
Rallentare Langsam fahren
Senso unico Einbahnstraße
Sbarrato Gesperrt
INIZIO Zona tutelata Beginn der Parkverbotszone

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

Promillegrenze

0,5 Promille; 0,0 Promille gilt für Personen, die den Führerschein weniger als 3 Jahre besitzen.

Radfahrer

Außerhalb des Ortsgebietes müssen Radfahrer bei Nacht eine Warnweste tragen. Eine generelle Tragepflicht für Warnwesten gilt auch für Fahrten durch Tunnels. Alle Fahrräder (auch Mountainbikes und Rennräder) müssen mit einer funktionierenden Beleuchtung ausgestattet sein (vorne weißes oder gelbes Licht, hinten rotes Licht). Die Beleuchtung muss nachts (eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde vor Sonnenuntergang) sowie bei schlechten Sichtverhältnissen (Nebel, Regen, Schneefall) und in Tunneln eingeschaltet sein. Darüber hinaus müssen an den Pedalen gelbe Rückstrahler und an der Rückseite ein roter Rückstrahler angebracht sein.

Zudem muss laut Straßenverkehrsordnung jedes Fahrrad mit einer Klingel ausgestattet sein, deren Klingelton so stark ist, dass er min. 30 Meter gehört werden kann.

Fahrrad-Transport mittels Heckträger

Wird ein Heckträger verwendet, der das Kennzeichen verdeckt, kann entweder das „normale“ hintere Kennzeichen umgesteckt oder eine rote Kennzeichentafel mit int. Unterscheidungskennzeichen verwendet werden. Mehr Infos zu Fahrradträgern fürs Auto.

Die italienischen Behörden kommunizieren leider widersprüchliche Informationen zum Transport von Fahrrädern am Heckträger und zur Notwendigkeit der Anbringung von Warntafeln. Grundsätzlich darf nach der italienischen Straßenverkehrsordnung Ladung (eben z.B. ein Fahrrad) in der Breite jeweils 30 cm über die Schlussleuchten hinausragen (Achtung! Die Breite der Seitenspiegel wird nicht mitgerechnet!).

Diese 30-cm-Regel gilt allerdings nicht für so genannte „schwer erkennbare Ladung“. Der ÖAMTC geht nach umfassender Recherche bei Behörden, Anwälten und den Partnerclubs in Italien davon aus, dass Fahrräder bzw. Heckträger NICHT als eine solche schwer erkennbare Ladung gelten und daher am Heckträger jeweils um 30cm über die Breite des Autos hinausragen dürfen.

Überstehende Ladung:

Auch hierzu gibt es leider widersprüchliche Informationen aus Italien. Der ÖAMTC geht jedoch davon aus, dass Sie auf der sicheren Seite sind, wenn nach hinten hinausragende Ladung mit einer 50 x 50 cm großen, rot-weiß schraffierten (fünf rote Streifen), reflektierenden und typengenehmigten Warntafel (beim ÖAMTC erhältlich) gekennzeichnet wird. Die Tafel ist auch anzubringen, wenn lediglich ein Heckträger (mit oder ohne Ladung) angebracht ist, selbst im eingeklappten Zustand. Nimmt die nach hinten überstehende Ladung die gesamte Fahrzeugbreite ein, sollten nach derzeitigem Kenntnisstand zwei der genannten Warntafeln (jeweils am seitlichen Ende der Ladung) quer angebracht sein.

Winterausrüstung

Winterreifen: Pflicht auf vielen Straßen, es gibt jedoch keine landesweit einheitliche Regelung. Beschilderungen weisen auf die konkreten Bestimmungen hin.

Südtirol: Bei winterlichen Straßenverhältnissen dürfen Fahrzeuge nur mit Winterreifen fahren. Vom 15. November bis 15. April gilt im Stadtgebiet von Bozen sowie auf der Brennerautobahn A22 bis Affi eine generelle Winterreifenpflicht, unabhängig von der Witterung.

Gut zu wissen: Für Motorräder besteht bei winterlichen Straßenverhältnissen und bei beginnendem Schneefall ein grundsätzliches Fahrverbot.

Aosta-Tal: Vom 15. Oktober bis zum 15. April gilt Winterreifenpflicht (alternativ können auch Schneeketten auf Sommerreifen verwendet werden).

Winterreifen in den Sommermonaten: Vom 16. Mai bis 14. Oktober darf in Italien mit Winter- oder Ganzjahresreifen nur dann gefahren werden, wenn diese einen Geschwindigkeitsindex aufweisen, der mind. dem festgesetzten Geschwindigkeitsindex im Zulassungsschein entspricht. Diese Regelung gilt für alle Fahrzeuge.

Schneeketten: Mit Schneeketten beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Schneekettenpflicht kann, wenn nötig, für bestimmte Strecken durch gesonderte Beschilderung verordnet werden.

Spikereifen: Die Verwendung ist grundsätzlich erlaubt, es gelten jedoch lokale Regelungen. Spikereifen müssen auf allen Rädern (inkl. Anhänger) montiert werden.

 

Gut zu wissen: 

  • Strafen: Verkehrsstrafen sind zwischen 22 - 7 Uhr um ein Drittel höher. Bei Bezahlung einer Geldstrafe innerhalb von 5 Tagen wird ein Nachlass von 30 % gewährt.
  • Privates Abschleppen auf Autobahnen ist verboten.
  • Das Benutzen und Mitführen von Radarwarngeräten ist verboten.
  • Elektronische Geräte: Die Verwendung von elektronischen Geräten (Handys, Smartphones, Tablets, Notebooks und ähnliches) während der Fahrt ist verboten, wenn dabei zumindest eine Hand vom Lenkrad genommen werden muss.
  • Zebrastreifen: Fahrzeuge müssen sich langsam an einen Zebrastrafen annähern und gegebenenfalls anhalten, wenn sich Fußgänger am oder in unmittelbarer Nähe des Zebrastreifens befinden.
  • Rauchverbot gilt in Pkw, wenn Schwangere oder Minderjährige im Fahrzeug sind.
  • Müll: Es ist verboten, Müll oder Gegenstände aus einem fahrenden oder parkenden Fahrzeug zu werfen und die Straße zu verschmutzen (Strafe: 216 bis 866 Euro).
  • E-Tretroller: Seit November 2021 gelten für E-Tretroller erstmals Geschwindigkeitsbeschränkungen. In Fußgängerzonen dürfen max. 6 km/h, in anderen Fällen max. 20 km/h gefahren werden (Strafen: 50 bis 250 Euro). Weiters gilt ein Parkverbot auf dem Gehsteig. Seit 1. Juli 2022 müssen neu verkaufte E-Scooter mit Fahrtrichtungsanzeigern, Bremsen an beiden Rädern und einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. Für ältere E-Scooter gilt eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2024.
  • Besondere Verkehrsschilder
Italienisch Deutsch
Zona di silenzio Hupverbot
Deviazione Umleitung
Tenere la destra Rechts fahren
Tutte le direzioni alle Richtungen
Rallentare Langsam fahren
Senso unico Einbahnstraße
Sbarrato Gesperrt
INIZIO Zona tutelata Beginn der Parkverbotszone

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.

ÖAMTC Rechts-Tipp bei Strafen

Wenn möglich, sollten Strafen gleich vor Ort bezahlt werden – sonst wird es oft teurer. Ausländische Strafzettel per Post sollten nicht ignoriert werden. Mitgliedern steht bei Fragen die ÖAMTC Rechtsberatung kostenlos zur Verfügung.