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1 + 1 = 1 - Mengenrabatt bei Strafen?

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis.

Zwei junge Frauen und ein Mann fahren auf einer Fahrradbrücke in einem Wohnviertel. Alle drei tragen Fahrradhelme.
© ÖAMTC / Severin Wurnig
Fahrrad

Ihr Recht von Teresa Bartunek, ÖAMTC-Juristin

Radausflug mit Folgen

Zwei

Frau P. überredete ihre Freundin V. zu einem spontanen Sonntagsausflug mit dem Fahrrad. Ohne lange den Zustand ihres Drahtesels zu prüfen, stimmte V. zu, und die beiden machten sich bei strahlender Frühlingssonne auf die Fahrt ins Grüne. Doch die Freude währte nicht lange, nachdem sie kurz darauf von einer Polizeistreife angehalten wurden. In der Eile hatte V. nicht bemerkt, dass auf dem Hinterrad nur ein einzelner, kleiner Speichenreflektor vorhanden war. Der Polizist bemerkte zudem, dass auch der rote Rückstrahler und das Rücklicht fehlten.

Drei

„Reflektor am Hinterrad, Rückstrahler hinten, Rücklicht – das macht je 20 Euro aus“, stellte er Frau V. in Aussicht, die langwierig nach ihrer Geldbörse suchte und sich ärgerte. Doch P. erinnerte sich vage an eine Gesetzesänderung und kontaktierte noch während der Kontrolle den juristischen Notruf des ÖAMTC. Dort wurde ihr bestätigt, dass es unzulässig ist, bei mehreren Ausrüstungsmängeln eines Fahrrads mehrere Strafen auszusprechen. Zudem ist das Rücklicht bei Tageslicht und guter Sicht nicht vorgeschrieben.

Eins

Der Polizist zeigte Einsicht und verhängte lediglich eine einzige Strafe. Diese seit 2022 geltende Sonderregelung für Fahrräder wirft durchaus verfassungsrechtliche Bedenken auf, zumal im Gegensatz dazu bei Kraftfahrzeugen regelmäßig jeder einzelne Ausrüstungsmangel für sich und mitunter sehr hoch bestraft wird.

Tipp

Auch wenn die Strafbarkeit beschränkt ist, sollte schon allein aus Sicherheitsgründen genau darauf geachtet werden, dass ein Fahrrad korrekt ausgerüstet ist. Bei Fragen steht die ÖAMTC Rechtsberatung zur Seite - im Notfall rund um die Uhr.

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