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Allgemeine Reisebedingungen

7. Rücktritt vom Vertrag

7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der

Reise

a) Rücktritt ohne Stornogebühr

Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten

Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne dass

der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in

folgenden, vor Beginn der Leistung eintreten-

den Fällen zurücktreten: Wenn wesentliche

Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der

Reisepreis zählt erheblich geändert werden.

In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen

Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung,

sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenomme-

ne Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um

mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsän-

derung. Der Veranstalter ist verpflichtet, ent-

weder direkt oder im Wege des vermittelnden

Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung

unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die

bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Ver-

tragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag

zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein

Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Sofern den

Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den

Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignis-

ses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber

zum Schadenersatz verpflichtet.

b) Anspruch auf Ersatzleistung

Der Kunde kann, wenn er von den Rücktritts-

möglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht

und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne

Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückab-

wicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch

die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen

Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veran-

stalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage

ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht

dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadener-

satz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, so-

fern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen.

c) Rücktritt mit Stornogebühr

Die Stornogebühr steht in einem prozentuel-

len Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich

bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der

Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart.

Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Ge-

samtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung

zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter

lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer

Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurück-

zutreten. Im Falle der Unangemessenheit der

Stornogebühr kann diese vom Gericht gemä-

ßigt werden. Hinweis: Der letzte Satz ersetzt

nachtehenden Satz der ARB: Im Falle der Un-

angemessenheit der Stornogebühr kann diese

vom gericht gemäßigt werden. Je nach Reiseart

ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:

1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppen-

pauschalreisen im Linienverkehr), Autobusge-

sellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)

• bis 30. Tag vor Reiseantritt 10%

• ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 25%

• ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 50%

• ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt 65%

• ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt

85% des Reisepreises.

Für die Flusskreuzfahrten von GTA-SKY-

WAYS gelten die verbindlichen allg. Reisebe-

dingungen (ARB 1992) der neuesten Fassung,

jedoch mit abgeänderten Stornobedingun-

gen. Die gesonderten Stornobedingungen

für Flusskreuzfahrten von GTA-SKY-WAYS

ersetzen unten angeführten Punkt A.7.1.c.1.

der Allg. Reisebedingungen i.d.l.g.F.:

• ab Buchung bis 60. Tag vor Reiseantritt 25%

• ab 59. bis 40. Tag vor Reiseantritt 50%

• ab 39. bis 20. Tag vor Reiseantritt 75%

• ab 19. Tage vor Abreise 100%

2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Lini-

enverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenom-

men Sonderzüge)

• bis 30. Tag vor Reiseantritt 10%

• ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 15%

• ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 20%

• ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt 30%

• ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt

45% des Reisepreises.

Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffs-

reisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und Li-

nienflugreisen zu Sondertarifen gelten besonde-

re Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm

anzuführen.

Rücktrittserklärung

Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:

Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem

Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde,

mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei

einer Stornierung empfiehlt es sich, dies mittels

eingeschriebenen Briefes oder persönlich mit

gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.

d) No-show

No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abrei-

se fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen man-

gelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm

unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines

ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters

klargestellt, dass der Kunde die verbleibende

Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen

kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1.

(Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisear-

ten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des

Reis epreises zu bezahlen. Im Falle der Unange-

messenheit der obgenannten Sätze können die-

se vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.

7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt

der Reise

a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfül-

lung befreit, wenn eine in der Ausschreibung

von vornherein bestimmte Mindestteilnehmer-

zahl nicht erreicht wird und dem Kunden die

Stornierung innerhalb der in der Beschreibung

der Reiseveranstaltung angegebenen oder fol-

genden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:

• bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen

von mehr als 6 Tagen,

• bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen

von 2 bis 6 Tagen,

• bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tages-

fahrten.

Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der

Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahr-

lässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der

Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit

der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die

Geltendmachung eines diesen Betrag überstei-

genden Schadens wird nicht ausgeschlossen.

b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer

Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und

unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige,

der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Ein-

fluss hat und deren Folgen trotz Anwendung

der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden

werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die

Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnun-

gen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände,

Epidemien, Naturkatastrophen usw.

c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den

eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht ge-

mäß 7.1.b, 1. Absatz steht im zu.

7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt

der Reise

Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung

dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer

Gruppenreise die Durchführung der Reise durch

grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet ei-

ner Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall

ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft,

dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des

Schadens verpflichtet.