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Allgemeine Reisebedingungen
7. Rücktritt vom Vertrag
7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der
Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten
Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne dass
der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in
folgenden, vor Beginn der Leistung eintreten-
den Fällen zurücktreten: Wenn wesentliche
Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der
Reisepreis zählt erheblich geändert werden.
In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen
Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung,
sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenomme-
ne Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um
mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsän-
derung. Der Veranstalter ist verpflichtet, ent-
weder direkt oder im Wege des vermittelnden
Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung
unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die
bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Ver-
tragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag
zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein
Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Sofern den
Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den
Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignis-
ses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber
zum Schadenersatz verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktritts-
möglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht
und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne
Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückab-
wicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch
die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen
Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veran-
stalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage
ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht
dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadener-
satz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, so-
fern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuel-
len Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich
bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der
Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart.
Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Ge-
samtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung
zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter
lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer
Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurück-
zutreten. Im Falle der Unangemessenheit der
Stornogebühr kann diese vom Gericht gemä-
ßigt werden. Hinweis: Der letzte Satz ersetzt
nachtehenden Satz der ARB: Im Falle der Un-
angemessenheit der Stornogebühr kann diese
vom gericht gemäßigt werden. Je nach Reiseart
ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppen-
pauschalreisen im Linienverkehr), Autobusge-
sellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
• bis 30. Tag vor Reiseantritt 10%
• ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 25%
• ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 50%
• ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt 65%
• ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt
85% des Reisepreises.
Für die Flusskreuzfahrten von GTA-SKY-
WAYS gelten die verbindlichen allg. Reisebe-
dingungen (ARB 1992) der neuesten Fassung,
jedoch mit abgeänderten Stornobedingun-
gen. Die gesonderten Stornobedingungen
für Flusskreuzfahrten von GTA-SKY-WAYS
ersetzen unten angeführten Punkt A.7.1.c.1.
der Allg. Reisebedingungen i.d.l.g.F.:
• ab Buchung bis 60. Tag vor Reiseantritt 25%
• ab 59. bis 40. Tag vor Reiseantritt 50%
• ab 39. bis 20. Tag vor Reiseantritt 75%
• ab 19. Tage vor Abreise 100%
2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Lini-
enverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenom-
men Sonderzüge)
• bis 30. Tag vor Reiseantritt 10%
• ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 15%
• ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 20%
• ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt 30%
• ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt
45% des Reisepreises.
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffs-
reisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und Li-
nienflugreisen zu Sondertarifen gelten besonde-
re Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm
anzuführen.
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:
Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem
Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde,
mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei
einer Stornierung empfiehlt es sich, dies mittels
eingeschriebenen Briefes oder persönlich mit
gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.
d) No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abrei-
se fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen man-
gelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm
unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines
ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters
klargestellt, dass der Kunde die verbleibende
Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen
kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1.
(Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisear-
ten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des
Reis epreises zu bezahlen. Im Falle der Unange-
messenheit der obgenannten Sätze können die-
se vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt
der Reise
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfül-
lung befreit, wenn eine in der Ausschreibung
von vornherein bestimmte Mindestteilnehmer-
zahl nicht erreicht wird und dem Kunden die
Stornierung innerhalb der in der Beschreibung
der Reiseveranstaltung angegebenen oder fol-
genden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:
• bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen
von mehr als 6 Tagen,
• bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen
von 2 bis 6 Tagen,
• bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tages-
fahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der
Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahr-
lässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der
Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit
der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die
Geltendmachung eines diesen Betrag überstei-
genden Schadens wird nicht ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer
Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und
unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige,
der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Ein-
fluss hat und deren Folgen trotz Anwendung
der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden
werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die
Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnun-
gen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände,
Epidemien, Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den
eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht ge-
mäß 7.1.b, 1. Absatz steht im zu.
7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt
der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung
dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer
Gruppenreise die Durchführung der Reise durch
grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet ei-
ner Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall
ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft,
dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des
Schadens verpflichtet.




