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Allgemeine Reisebedingungen

Allgemeine

Reisebedingungen

(ARB 1992)

Anpassung an die Novelle zum Konsumen-

tenschutzgesetz BGBl. 247/93 und an das

Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz,

BGBI. I Nr. 48/2001

Gemeinsam beraten im Konsumentenpoliti-

schen Beirat des Bundesministers für Gesund-

heit, Sport und Konsumentenschutz in Entspre-

chung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des

§ 8 der Verordnung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung

1994 über die Ausübungsvorschriften für das

Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem. BGBl.

II Nr. 401/98). Das Reisebüro kann als Vermitt-

ler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Ab-

schnitt B) auftreten.

Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich

um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistun-

gen anderer (Veranstalter, Transportunterneh-

men, Hotelier usw.) zu bemühen. Veranstalter ist

das Unternehmen, das entweder mehrere touris-

tische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbie-

tet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder ein-

zelne touristische Leistungen als Eigenleistungen

zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen

eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur

Verfügung stellt. Ein Unternehmen, das als Rei-

severanstalter auftritt, kann auch als Vermittler

tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt

werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort),

sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.

Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen

Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Rei-

sebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als

Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden/

Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge

abschließen.

Die besonderen Bedingungen

• der vermittelten Reiseveranstalter,

• der vermittelten Transportunternehmungen

(z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff) und

• der anderen vermittelten Leistungsträger

gehen vor.

A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundla-

gen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag),

den Kunden mit einem Vermittler schließen.

1. Buchung/Vertragsabschluss

Die Buchung kann schriftlich oder (fern)münd-

lich erfolgen. (Fern-)mündliche Buchungen soll-

ten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestä-

tigt werden. Reisebüros sollen Buchungsscheine

verwenden, die alle wesentlichen Angaben über

die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die

der Buchung zugrundeliegende Reiseausschrei-

bung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen. Der

Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leis-

tung und auf die von ihm vermittelte Leistung

des Veranstalters entsprechend § 6 der Aus-

übungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REI-

SEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon ab-

weichende Reisebedingungen nachweislich auf-

merksam zu machen und sie in diesem Fall vor

Vertragsabschluß auszuhändigen. Soweit Leis-

tungen ausländischer Unternehmer (Leistungs-

träger, Reiseveranstalter) vermittelt werden,

kann auch ausländisches Recht zur Anwendung

gelangen. Derjenige, der für sich oder für Dritte

eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftrag-

geber und übernimmt mangels anderweitiger

Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftrags-

erteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen,

Rücktritt vom Vertrag usw.). Bei der Buchung

kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr

und eine (Mindest) Anzahlung verlangen. Die

Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen

(Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind

beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu

gehören nicht Personaldokumente) des jewei-

ligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim

Reisebüro fällig. Reiseunternehmungen, die

Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet,

dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Ver-

tragsabschluß eine Bestätigung über den Reise-

vertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.

2. Informationen und sonstige

Nebenleistungen

2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devi-

sen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vor-

schriften

Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen

ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass

erforderlich ist. Das Reisebüro hat den Kunden

über die jeweiligen darüber hinausgehenden

ausländischen Pass-, Visa- und gesundheits-

polizeilichen Einreisevorschriften sowie auf

Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu

informieren,soweit diese in Österreich in Erfah-

rung gebracht werden können. Im übrigen ist

der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften

selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit über-

nimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besor-

gung eines allenfalls erforderlichen Visums. Auf

Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit

Auskunft über besondere Vorschriften für Aus-

länder, Staatenlose sowie Inhaber von Doppel-

staatsbürgerschaften.

2.2. Informationen über die Reiseleistung

Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermit-

telnde Leistung des Reiseveranstalters oder

Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die

Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertra-

ges und auf die Gegebenheiten des jeweiligen

Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen

darzustellen.

3. Rechtsstellung und Haftung

Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf die

sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstal-

ters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige

Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;

die einwandfreie Besorgung von Leistungen

einschließlich einer entsprechenden Informati-

on des Kunden und Ausfolgung der Reis edo-

kumente; die nachweisliche Weiterleitung von

Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen

zwischen Kunden und vermitteltem Unterneh-

men und umgekehrt (wie z. B. vonÄnderungen

der vereinbarten Leistung und des vereinbarten

Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen).

Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung

der von ihm vermittelten bzw. besorgten Leis-

tung. Das Reiseunternehmen hat dem Kunden

mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut

(Produktname), die Anschrift des Reiseveran-

stalters und gegebenenfalls eines Versicherers

unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese

Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder

sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden.

Unterlässt es dies, so haftet es dem Kunden als

Veranstalter bzw. Leistungsträger.

4. Leistungsstörungen

Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertrags-

verhältnis obliegenden Pflichten, so ist es dem

Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen

Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist,

dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässig-

keit zur Last fallen. Für Vertragsverletzungen auf

Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro

dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstan-

denen Schadens bis zur Höhe der Provision des

vermittelten Geschäftes verpflichtet.