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Allgemeine Reisebedingungen
Allgemeine
Reisebedingungen
(ARB 1992)
Anpassung an die Novelle zum Konsumen-
tenschutzgesetz BGBl. 247/93 und an das
Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz,
BGBI. I Nr. 48/2001
Gemeinsam beraten im Konsumentenpoliti-
schen Beirat des Bundesministers für Gesund-
heit, Sport und Konsumentenschutz in Entspre-
chung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des
§ 8 der Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung
1994 über die Ausübungsvorschriften für das
Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem. BGBl.
II Nr. 401/98). Das Reisebüro kann als Vermitt-
ler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Ab-
schnitt B) auftreten.
Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich
um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistun-
gen anderer (Veranstalter, Transportunterneh-
men, Hotelier usw.) zu bemühen. Veranstalter ist
das Unternehmen, das entweder mehrere touris-
tische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbie-
tet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder ein-
zelne touristische Leistungen als Eigenleistungen
zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen
eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur
Verfügung stellt. Ein Unternehmen, das als Rei-
severanstalter auftritt, kann auch als Vermittler
tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt
werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort),
sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen
Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Rei-
sebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als
Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden/
Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge
abschließen.
Die besonderen Bedingungen
• der vermittelten Reiseveranstalter,
• der vermittelten Transportunternehmungen
(z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff) und
• der anderen vermittelten Leistungsträger
gehen vor.
A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundla-
gen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag),
den Kunden mit einem Vermittler schließen.
1. Buchung/Vertragsabschluss
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)münd-
lich erfolgen. (Fern-)mündliche Buchungen soll-
ten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestä-
tigt werden. Reisebüros sollen Buchungsscheine
verwenden, die alle wesentlichen Angaben über
die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die
der Buchung zugrundeliegende Reiseausschrei-
bung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen. Der
Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leis-
tung und auf die von ihm vermittelte Leistung
des Veranstalters entsprechend § 6 der Aus-
übungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REI-
SEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon ab-
weichende Reisebedingungen nachweislich auf-
merksam zu machen und sie in diesem Fall vor
Vertragsabschluß auszuhändigen. Soweit Leis-
tungen ausländischer Unternehmer (Leistungs-
träger, Reiseveranstalter) vermittelt werden,
kann auch ausländisches Recht zur Anwendung
gelangen. Derjenige, der für sich oder für Dritte
eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftrag-
geber und übernimmt mangels anderweitiger
Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftrags-
erteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen,
Rücktritt vom Vertrag usw.). Bei der Buchung
kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr
und eine (Mindest) Anzahlung verlangen. Die
Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen
(Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind
beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu
gehören nicht Personaldokumente) des jewei-
ligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim
Reisebüro fällig. Reiseunternehmungen, die
Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet,
dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Ver-
tragsabschluß eine Bestätigung über den Reise-
vertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
2. Informationen und sonstige
Nebenleistungen
2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devi-
sen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vor-
schriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen
ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass
erforderlich ist. Das Reisebüro hat den Kunden
über die jeweiligen darüber hinausgehenden
ausländischen Pass-, Visa- und gesundheits-
polizeilichen Einreisevorschriften sowie auf
Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu
informieren,soweit diese in Österreich in Erfah-
rung gebracht werden können. Im übrigen ist
der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften
selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit über-
nimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besor-
gung eines allenfalls erforderlichen Visums. Auf
Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit
Auskunft über besondere Vorschriften für Aus-
länder, Staatenlose sowie Inhaber von Doppel-
staatsbürgerschaften.
2.2. Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermit-
telnde Leistung des Reiseveranstalters oder
Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die
Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertra-
ges und auf die Gegebenheiten des jeweiligen
Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen
darzustellen.
3. Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf die
sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstal-
ters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige
Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;
die einwandfreie Besorgung von Leistungen
einschließlich einer entsprechenden Informati-
on des Kunden und Ausfolgung der Reis edo-
kumente; die nachweisliche Weiterleitung von
Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen
zwischen Kunden und vermitteltem Unterneh-
men und umgekehrt (wie z. B. vonÄnderungen
der vereinbarten Leistung und des vereinbarten
Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen).
Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung
der von ihm vermittelten bzw. besorgten Leis-
tung. Das Reiseunternehmen hat dem Kunden
mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut
(Produktname), die Anschrift des Reiseveran-
stalters und gegebenenfalls eines Versicherers
unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese
Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder
sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden.
Unterlässt es dies, so haftet es dem Kunden als
Veranstalter bzw. Leistungsträger.
4. Leistungsstörungen
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertrags-
verhältnis obliegenden Pflichten, so ist es dem
Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen
Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist,
dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässig-
keit zur Last fallen. Für Vertragsverletzungen auf
Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro
dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstan-
denen Schadens bis zur Höhe der Provision des
vermittelten Geschäftes verpflichtet.




