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B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER

Die nachstehenden Bedingungen sind Grund-

lagen des Vertrages - in der Folge Reisevertrag

genannt -, den Buchende mit einem Veranstal-

ter entweder direkt oder unter Inanspruchnah-

me eines Vermittlers schließen. Für den Fall des

Direktabschlusses treffen den Veranstalter die

Vermittlerpflichten sinngemäß.

Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die

gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDIN-

GUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen

detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 6 der

Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.

1. Buchung/Vertragsabschluß

Der Reisevertrag kommt zwischen dem Bu-

chenden und demVeranstalter dann zustande,

wenn Übereinstimmung über die wesentlichen

Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Ter-

min) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und

Pflichten für den Kunden.

2. Wechsel in der Person des

Reiseteilnehmers

Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist

dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Be-

dingungen für die Teilnahme erfüllt und kann

auf zwei Arten erfolgen.

2.1. Abtretung des Anspruchs auf

Reiseleistung

Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem

Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder

einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen

Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende

die sich daraus ergebenden Mehrkosten.

2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung

Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung

anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf

eineandere Person übertragen. Die Übertragung

ist dem Veranstalter entweder direkt oder im

Wege des Vermittlers binnen einer angemesse-

nen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der

Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg

bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber

haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie

gegebenenfalls für die durch die Übertragung

entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.

3. Vertragsinhalt, Informationen und

sonstige Nebenleistungen

Über die auch den Vermittler treffenden Infor-

mationspflichten (nämlich Informationen über

Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspo-

lizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der

Veranstalter in ausreichender Weise über die

von ihm angebotene Leistung zu informieren.

Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt

der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt

sowie die weiteren darin enthaltenen Informa-

tionen sind Gegenstand des Reisevertrages, es

sei denn, dass bei der Buchung anderslautende

Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber

empfohlen, derartige Vereinbarungen unbe-

dingt schriftlich festzuhalten.

4. Reisen mit besonderen Risken

Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expedi-

tionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für

die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der

Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines

Pflichtenbereiches geschieht.

Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reise-

veranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten

und die mit der Erbringung der einzelnen Rei-

seleistungen beauftragten Personen und Unter-

nehmen sorgfältig auszuwählen.

5. Rechtsgrundlagen bei

Leistungsstörungen

5.1. Gewährleistung

Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft er-

brachter Leistung einen Gewährleistungsan-

spruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstan-

den, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines

Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung

in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung

erbringt oder die mangelhafte Leistung verbes-

sert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass

der Mangel behoben wird oder eine gleich-

oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die

ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet,

erbracht wird.

5.2. Schadenersatz

Verletzen der Veranstalter oder seine Gehil-

fen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem

Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so

ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus

entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der

Reiseveranstalter für andere Personen als seine

Angestellten einzustehen hat, haftet er - aus-

genommen in Fällen eines Personenschadens

- nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder

Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer

bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den

Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstän-

de, die üblicherweise nicht mitgenommen wer-

den, außer er hat diese in Kenntnis der Umstän-

de in Verwahrung genommen. Es wird daher

dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände

besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird

empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände

ordnungsgemäß zu verwahren.

5.3. Mitteilung von Mängeln

Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des

Vertrages, den er während der Reise feststellt,

unverzüglich einem Repräsentanten des Ver-

anstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass

ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und

dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte

Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser

Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. be-

schriebenen Gewährleistungsansprüchen des

Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden

angerechnet werden und insofern seine even-

tuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der

Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich

entweder direkt oder im Wege des Vermittlers

auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben.

Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber

aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung

der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche

nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden

angerechnet werden kann. Gegebenenfalls

empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtli-

chen Repräsentanten entweder den jeweiligen

Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft)

oder direkt den Veranstalter über Mängel zu in-

formieren und Abhilfe zu verlangen.

5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze

Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter an-

derem nach dem Warschauer Abkommen und

seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Bus-

reisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-

haftpflichtgesetz.

6. Geltendmachung von allfälligen

Ansprüchen

Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu

erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich

über die Nichterbringung oder mangelhafte

Erbringung von Leistungen schriftliche Bestäti-

gungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise,

Zeugen zu s ichern. Gewährleistungsansprüche

von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jah-

ren geltend g emacht werden. Schadenersatz-

ansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt

sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche un-

verzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt

beim Veranstalter oder im Wege des vermitteln-

den Reisebüros geltend zu machen, da mit zu-

nehmender Verzögerung mit Beweisschwierig-

keiten zu rechnen ist.