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B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grund-
lagen des Vertrages - in der Folge Reisevertrag
genannt -, den Buchende mit einem Veranstal-
ter entweder direkt oder unter Inanspruchnah-
me eines Vermittlers schließen. Für den Fall des
Direktabschlusses treffen den Veranstalter die
Vermittlerpflichten sinngemäß.
Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die
gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDIN-
GUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen
detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 6 der
Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.
1. Buchung/Vertragsabschluß
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Bu-
chenden und demVeranstalter dann zustande,
wenn Übereinstimmung über die wesentlichen
Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Ter-
min) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und
Pflichten für den Kunden.
2. Wechsel in der Person des
Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist
dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Be-
dingungen für die Teilnahme erfüllt und kann
auf zwei Arten erfolgen.
2.1. Abtretung des Anspruchs auf
Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem
Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder
einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen
Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende
die sich daraus ergebenden Mehrkosten.
2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung
anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf
eineandere Person übertragen. Die Übertragung
ist dem Veranstalter entweder direkt oder im
Wege des Vermittlers binnen einer angemesse-
nen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der
Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg
bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber
haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie
gegebenenfalls für die durch die Übertragung
entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.
3. Vertragsinhalt, Informationen und
sonstige Nebenleistungen
Über die auch den Vermittler treffenden Infor-
mationspflichten (nämlich Informationen über
Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspo-
lizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der
Veranstalter in ausreichender Weise über die
von ihm angebotene Leistung zu informieren.
Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt
der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt
sowie die weiteren darin enthaltenen Informa-
tionen sind Gegenstand des Reisevertrages, es
sei denn, dass bei der Buchung anderslautende
Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber
empfohlen, derartige Vereinbarungen unbe-
dingt schriftlich festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen Risken
Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expedi-
tionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für
die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der
Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines
Pflichtenbereiches geschieht.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reise-
veranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten
und die mit der Erbringung der einzelnen Rei-
seleistungen beauftragten Personen und Unter-
nehmen sorgfältig auszuwählen.
5. Rechtsgrundlagen bei
Leistungsstörungen
5.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft er-
brachter Leistung einen Gewährleistungsan-
spruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstan-
den, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines
Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung
in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung
erbringt oder die mangelhafte Leistung verbes-
sert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass
der Mangel behoben wird oder eine gleich-
oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die
ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet,
erbracht wird.
5.2. Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehil-
fen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem
Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so
ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus
entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der
Reiseveranstalter für andere Personen als seine
Angestellten einzustehen hat, haftet er - aus-
genommen in Fällen eines Personenschadens
- nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder
Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den
Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstän-
de, die üblicherweise nicht mitgenommen wer-
den, außer er hat diese in Kenntnis der Umstän-
de in Verwahrung genommen. Es wird daher
dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände
besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird
empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände
ordnungsgemäß zu verwahren.
5.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des
Vertrages, den er während der Reise feststellt,
unverzüglich einem Repräsentanten des Ver-
anstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass
ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und
dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte
Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser
Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. be-
schriebenen Gewährleistungsansprüchen des
Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden
angerechnet werden und insofern seine even-
tuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der
Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich
entweder direkt oder im Wege des Vermittlers
auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben.
Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber
aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung
der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche
nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden
angerechnet werden kann. Gegebenenfalls
empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtli-
chen Repräsentanten entweder den jeweiligen
Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft)
oder direkt den Veranstalter über Mängel zu in-
formieren und Abhilfe zu verlangen.
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter an-
derem nach dem Warschauer Abkommen und
seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Bus-
reisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-
haftpflichtgesetz.
6. Geltendmachung von allfälligen
Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu
erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich
über die Nichterbringung oder mangelhafte
Erbringung von Leistungen schriftliche Bestäti-
gungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise,
Zeugen zu s ichern. Gewährleistungsansprüche
von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jah-
ren geltend g emacht werden. Schadenersatz-
ansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt
sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche un-
verzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt
beim Veranstalter oder im Wege des vermitteln-
den Reisebüros geltend zu machen, da mit zu-
nehmender Verzögerung mit Beweisschwierig-
keiten zu rechnen ist.




