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Wenn der Vordermann bremst

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Friedlich und mit üblicher Aufmerksamkeit fährt man hinter einem anderen Auto. Urplötzlich: Bremsleuchten, Quietschen, Vollbremsung, Aufprall, Krach, Airbag. Das geht dann sehr schnell.

Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist

Immer schuld?

Der Volksmund sagt: „Der Auffahrende ist immer schuld.“ Stimmt das oder kann den Vorderen ein Mitverschulden treffen?

Laut StVO darf der Vorausfahrende nicht jäh und für den Lenker eines nachfahrenden Fahrzeugs überraschend abbremsen. Tut er dies ohne hinreichenden Grund, wird auf Mitverschulden entschieden; oft 50 %, je nach Einzelfall aber auch mehr oder weniger. 

Fehler eines Dritten. 

Klarerweise trifft den Vordermann aber kein Verschulden, wenn er verkehrsbedingt wegen eines Dritten jäh bremsen muss. Häufigste Frage: Kann der Auffahrende dann Schadenersatz vom Dritten bekommen? Bei der Antwort darauf ging es für Herrn Wolfgang M. um viel Geld. Sein Vordermann musste eine Vollbremsung hinlegen, da jemand trotz Nachrangtafel aus einer Querstraße herausfuhr. Der Benachrangte blieb heil, doch Herr M. krachte ins Heck des Bremsenden: 7.000 Euro Sachschaden sowie Brustbein- und Rippenbrüche.

Die Versicherung lehnte ab: Sein Sicherheitsabstand sei zu gering gewesen. Mit Hinweis auf die eindeutige Rechtsprechung des OGH und mit einiger Hartnäckigkeit konnte der ÖAMTC erreichen, dass Herr M. zwei Drittel seines Schadens von der Haftpflichtversicherung des Vorrangverletzers erhielt. 

Judikatur. 

Auch andere Konstellationen mit „schuldigem Dritten“ als Ursache für jähe Bremsung plus Auffahrunfall beschäftigten bereits den Obersten Gerichtshof. So erhielt ein Fußgänger, der bei Rot die Fahrbahn betrat, 50 % Mitverschulden; ebenso ein Lenker, der vorschriftswidrig den Fahrstreifen wechselte.

Praxis. 

Doch die schönste Theorie nützt nichts, wenn der eigentlich Schuldige (unerkannt) weiterfährt, wie es leider so oft passiert. Dann bleibt der Auffahrende über. Das Wegfahren ist allerdings rechtswidrig und unklug: Ist das Kennzeichen bekannt, treffen den Lenker die heftigen Rechtsfolgen einer „ Fahrerflucht“, auch wenn sein Fahrzeug gar nicht direkt in die Karambolage verwickelt war.

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