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DruckenUrlaubsunglück
ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Auch bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen gibt es klare Regel.

Ihr Recht von Teresa Bartunek, ÖAMTC-Juristin
Internationales Zusammentreffen
„Da war die Urlaubserholung dahin“, erzählte Frau D., als sie einen Termin bei der Rechtsberatung wahrnahm und Fotos ihres beschädigten Autos vorlegte. Kurz nach der Abreise von einem Urlaub im Salzkammergut krachte es, als Frau D. in eine Kreuzung einfuhr und ein schottischer Lenker eines slowakischen Mietfahrzeuges ihren Vorrang missachtet hatte.
Verwechslung
„Vielleicht war er ja vom schönen Panorama abgelenkt und hatte den heimatlichen Linksverkehr im Kopf“, meinte Frau D. versöhnlich, „aber muss ich jetzt mit der Versicherung in der Slowakei streiten?“ Die Juristin verneinte.
Vertretung
Da der Schaden durch ein in der Slowakei zugelassenes Fahrzeug verursacht wurde, besteht die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche bei der hiesigen Vertretung („Korrespondenzbüro“) des Versicherungsunternehmens geltend zu machen. Die Juristin eruierte die zuständige Versicherung in Österreich und unterstützte bei der Regulierung des Schadens.
Verzicht
Da bei der Kollision die Vorderachse gebrochen war und das verunfallte Fahrzeug direkt in eine Werkstatt gebracht wurde, musste Frau D. für die Heimreise und die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug mieten. Glück im Unglück: Obwohl sie – wie die meisten Versicherten – bei ihrem eigenen (!) Haftpflichtversicherungsvertrag die Variante A mit einem Leihwagenverzicht gewählt hatte, konnten für Frau D. die Mietkosten dennoch erfolgreich bei der gegnerischen Versicherung eingefordert werden: Ein derartiger Verzicht gilt nämlich unter anderem dann nicht, wenn der Unfall von einem Kfz mit ausländischem Kennzeichen verursacht wird.
Tipp
Die ÖAMTC-Rechtsberatung unterstützt nach einem Unfall gerne – auch ohne Rechtsschutzversicherung.
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Die Club-Juristen stehen mit Rat und Tat zur Seite. Termine unter Tel. 01 711 99-21530. Mehr Infos unter ÖAMTC-Rechtsberatung.
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