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DruckenDie Auslandsstrafe
ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Unschöne Post aus Bell'Italia.

Ihr Recht von Dr. Nikolaus Authried, ÖAMTC-Jurist
Auch bei Autofahrten im Ausland kann es zu Strafen kommen
Frau I. hatte Post aus Italien bekommen. Sie sei letzten Frühling unberechtigt in eine verkehrsberuhigte Zone eingefahren und müsse daher rasch gut 70 Euro bezahlen, sonst würde es teurer. "Eine Zumutung ist das, wer kann sich denn nach 13 Monaten noch an Details erinnern?", wandte sie sich Hilfe suchend an die ÖAMTC Rechtsberatung.
Fristenchaos
Wann Strafen verjähren, ist in der EU nicht einheitlich geregelt, und selbst in Italien gibt es Unterschiede, je nachdem, ob man einen Wohnsitz in Italien hat oder nicht. Zudem hängt die Frist davon ab, ob man mit dem eigenen oder einem gemieteten Kfz fährt. Bei Personen ohne Wohnsitz in Italien beträgt die Frist bis zur Zustellung 360 Tage ab Feststellung der Übertretung. Wurde mit einem Mietwagen gefahren, verlängert sich die Frist, da die Behörde binnen 90 Tagen Auskunft beim Mietwagenunternehmen betreffend die Person des Lenkers einzuholen hat. Das Unternehmen muss dann seinerseits binnen 30 Tagen antworten. Erst dann beginnen die 360 Tage. Soweit die herrschende Rechtsmeinung. Unklar ist nämlich, ob die Frist von 360 Tagen nicht doch erst mit der Kenntnis des Übertreters (nach einer Halterdatenabfrage) zu laufen beginnt.
Einspruch
Trotz der Unsicherheit entschied sich Frau I. mit Unterstützung der Juristin dazu, Einspruch zu erheben. Die Begründung: Zwischen der Tat und der Übergabe des Schreibens an die Post wären mehr als 360 Tage vergangen und somit Verjährung eingetreten. Glück für Frau I., die italienische Behörde reagierte prompt und stellte das Verfahren ein.
Tipp
In knappen Fällen ist aufgrund der Rechtsunsicherheit zum Fristenlauf zu überlegen, ob man das Risiko auf sich nehmen möchte. Die ÖAMTC Rechtsberatung berät gerne.
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