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02.05.2012

Versetzt fahren in Motorradgruppen?

Das energische Haltezeichen zweier Polizisten in einem steirischen Dörfchen stoppte jäh die Herbst-Ausfahrt der sechsköpfigen Motorradgruppe: Verletzung des Rechtsfahrgebotes, Strafmandat, 20 Euro!

Verblüfft

Konvoi-Führer Norbert L., 52, debattierte erstaunt mit den Beamten: Die Gruppe sei bewusst nicht im Gänsemarsch gefahren, sondern habe brav die Empfehlung aller Fahrsicherheits-Experten, auch des ÖAMTC, befolgt; jeder Zweite sei leicht versetzt gefahren. Dieses „versetzte Fahren“ bringe viele Vorteile, u.a. bessere Sicht, bessere Erkennbarkeit und mehr Platz bei Notbremsungen.

Versetzt

Die Beamten blieben strikt: „Rechtsfahrgebot bleibt Rechtsfahrgebot!“ Herr L. zahlte nicht und wandte sich an den ÖAMTC: „Ihr propagiert das versetzte Fahren, dann helfts mir gefälligst!“ Ehrensache, ÖAMTC-Jurist Dr. Martin Stichlberger begleitete ihn durchs Verfahren: ganze eineinhalb Jahre lang. Übrigens kostenlos, wie für jedes Mitglied.

Verurteilt

Die erste Instanz endete gnadenlos mit Straferkenntnis: Das Gesetz schreibe das Rechtsfahren vor, für Motorradgruppen bestehe keine Ausnahme. Eine ausgefeilte Berufung folgte. Die zweite Instanz, der Unabhängige Verwaltungssenat Steiermark, ging akribisch vor. Abstände wurden vermessen, Zeugen und Experten befragt. Pikanterweise stellte sich heraus, dass selbst bei der Polizeiausbildung das versetzte Fahren empfohlen wird. Ergebnis: Strafe aufgehoben, Verfahren eingestellt!

Vernunft

Vorsicht, dies ist kein Freibrief fürs versetzte Fahren! Keinesfalls darf die Fahrbahnmitte überschritten  werden.

Aus der Begründung der UVS-Entscheidung: § 7 Abs. 1 StVO enthält - im Gegensatz zu Absatz 2 - kein striktes Rechtsfahrgebot, sondern es ist u.a. zu prüfen, mit welcher Fahrweise der Verkehrssicherheit am ehesten entsprochen wird.  Demnach ist das versetzte Fahren bei günstigen Verhältnissen zulässig: wenig Verkehr, keine Sichtbeeinträchtigung, übersichtlicher Straßenverlauf.

Andernfalls kommt § 7 Abs. 2 zur Anwendung, der sehr wohl ein striktes Rechtsfahrgebot beinhaltet: „Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert“, ist demgemäß auch in Motorradgruppen strikt rechts zu fahren.

Die Begründung des UVS Graz, die erste so deutliche in ihrer Art, ist rechtlich äußerst schlüssig. Es ist anzunehmen, dass sich andere Behörden anschließen.
 

Gesetzestext § 7 StVO

1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.
 
(2) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, hat der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.