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Was muss man beachten, wenn man jemanden im Auto mitnimmt?

Rechte und Pflichten - wie kann man sich vor Unannehmlichkeiten schützen? Besondere Bestimmungen für die Mitnahme Minderjähriger.  

Mitfahrer:innen im Auto: Rechte, Pflichten und Sicherheit

Vom Anschnallen bis zur Versicherung - hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Mitfahren und Mitnehmen im Auto.

Darf jede:r Führerscheinbesitzer:in jemanden im Auto mitnehmen?

Wenn beide Personen einverstanden sind, dürfen Führerscheinbesitzer:innen andere Personen im Auto mitnehmen.

Dürfen L-17-Führerscheinbesitzer:innen jemanden im Auto mitnehmen?

Ja, unter vorgenannten Bedingungen des gegenseitigen Einverständnisses dürfen (auch minderjährige) Personen, die einen L-17-Führerschein besitzen, andere Personen – auch Minderjährige - im Auto mitnehmen. Minderjährige sind laut österreichischem Gesetz Jugendliche bis zum vollendeten 18.Lebensjahr, also bis zu ihrem 18.Geburtstag.

Darf man während der L-17-Ausbildungsfahrt andere Personen mitnehmen?

Ja, bei Ausbildungsfahrten dürfen andere Personen mitgenommen werden, aber nur, wenn auch die eingetragene Begleitperson bzw eine der eingetragenen Begleitpersonen im Auto sitzt.

Dürfen Lehrpersonen Schüler:innen im Auto mitnehmen, z.B. im Rahmen eines Ausflugs?

Schülerbeförderungen gehören nicht zu den dienstlichen Aufgaben von Lehrpersonen. Wenn sich Lehrpersonen dazu entschließen, mit Schüler:innen eine Fahrgemeinschaft zu bilden, so findet dies quasi im privaten Rahmen statt und es gilt das vorher Erörterte.

Sollte eine Fahrgemeinschaft aus diversen Gründen ausnahmsweise notwendig sein, empfiehlt sich die Rücksprache mit der Schulleitung und den Obsorgeberechtigten, das sind in den meisten Fällen die Eltern.

Gibt es besondere Bestimmungen für die Mitnahme Minderjähriger (=Personen bis zu deren 18.Geburtstag)?

Verkehrsrechtlich ist zu beachten, dass der:die Lenker:in für die korrekte Kindersicherung von Kindern bis 14 Jahre verantwortlich ist. Also muss der:die Autofahrer:in darauf achten, dass sich mitfahrende Kinder bis 14 Jahre anschnallen. Bei Zuwiderhandeln (=Nicht-Anschnallen) muss der:die Lenker:in in die Verkehrsstrafe dafür bezahlen.

Privatrechtlich müssen die Obsorgeberechtigten, in der Regel die Eltern, wissen bzw. dürfen bestimmen, wo sich das Kind aufhält. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht regelt neben der Bestimmung des Wohnortes des Kindes auch die Entscheidung, wann, wo und wie lange sich ein Kind (ohne die Eltern) aufhalten darf. Dabei sind das Alter und die Reife des Kindes individuell zu beachten.

Diese Entscheidung muss - vor allem bei der Mitnahme der Kinder im Auto anderer - nicht schriftlich festgehalten werden, sondern es genügt die Absprache mit dem:der Lenker:in und das Besprechen mit dem Kind bzw. Jugendlichen.

Gibt es etwas zu beachten, wenn eine Person andere in einem Auto mitnimmt, von dem der:die Lenker:in nicht der:die Halter:in ist?

Der:die Halter:in muss damit einverstanden sein, dass der:die betreffende Fahrer:in das Auto benutzt und sich vergewissern, dass diese Person eine passende Lenkberechtigung besitzt.

Wie viele Personen dürfen im Fahrzeug mitgenommen werden?

Es ist die genehmigte, im Zulassungsschein eingetragene Sitzplatzanzahl des Fahrzeuges ausschlaggebend. Jede Person im Auto muss auch tatsächlich einen Sitzplatz haben. Relevant ist dies bei Sitzbänken, die ausgebaut werden können.

Wer haftet für Verkehrsdelikte wie z.B., wenn Beifahrer:innen nicht angeschnallt sind?

Jeder Fahrzeuginsasse trägt für sich selbst die Verantwortung, sich anzuschnallen. Ausgenommen sind nur Kinder bis zum 14.Geburtstag: Hier trägt der:die Lenker:in die Verantwortung, dass das Kind angeschnallt bzw. entsprechend gesichert ist. Sind Kinder nicht angeschnallt, muss der:die Lenker:in die Verwaltungsstrafe dafür bezahlen. Außerdem droht eine Vormerkung im Führerscheinregister.
Mehr zum Thema Gurtpflicht und Kindersicherung im Auto.

Darf man Geld (Fahrtgeld, Beitrag zur Fahrt) vom Mitfahrenden verlangen?

Gesetzlich erlaubt ist, einen Betrag von derzeit fünf Cent pro Kilometer und Mitfahrer anzunehmen. Das ist der derzeit geltende amtliche Kilometergeldsatz für Mitfahrer:innen. Nach den derzeitigen gesetzlichen Vorgaben könnte es rechtlich Probleme geben, wenn man von den Mitfahrern einen höheren Beitrag erhält. Es könnte von Behörden Erwerbsabsicht unterstellt werden. Abgesehen davon bestünde eventuell eine Pflicht zur Erklärung steuerpflichtiger (Zusatz-)Einkommen (wobei hier auch entsprechende Freibeträge angesetzt werden können).

Was passiert im Falle eines Unfalls, wenn jemand aus der Fahrgemeinschaft verletzt wird?

Die in Österreich obligatorische Kfz-Haftpflichtversicherung (des unfallverursachenden Fahrzeuges) kommt grundsätzlich für alle Schäden der Fahrzeuginsassen auf. Selbst Halter/Versicherungsnehmer, die als Beifahrer verletzt werden, können Schadenersatz für den Personenschaden von der Kfz-Haftpflichtversicherung des eigenen Fahrzeuges fordern. Als Mitfahrer:in ist man daher im Falle eines Unfalls automatisch über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges mitversichert - bis zur maximalen Versicherungssumme. Die Versicherungssumme liegt derzeit gesetzlich bei fast 7,8 Millionen Euro, wobei mindestens 6,45 Millionen Euro für Personenschäden „reserviert“ sind. Viele Autofahrer:innen sind jedoch freiwillig höher versichert. Für Schäden, die diesen Betrag überstiegen, würde grundsätzlich die:der unfallverursache Lenker:in mit dem eigenen Vermögen haften.

Um dieses Risiko (der Haftung mit dem eigenen Privatvermögen, wenn die Schäden 7,8 Millionen Euro übersteigen) zu minimieren, wurde früher – bei damals geltenden niedrigeren Versicherungssummen - empfohlen, von den Mitfahrenden eine Haftungsbeschränkungserklärung unterschreiben zu lassen. Ein solches Musterformular samt Erklärungen ist bei den ÖAMTC-Juristen und als Download erhältlich.

Aber dies ist aus der Sicht des ÖAMTC nicht mehr unbedingt erforderlich, auch nicht bei der Mitnahme Minderjähriger, weil

  • die gesetzliche Haftpflichtversicherung in den meisten Fällen ausreichend Schutz bietet. Wenn nicht der:die Fahrer:in der eigenen Fahrgemeinschaft, sondern der:die eines anderen Fahrzeuges den Unfall verschuldet hat, deckt dessen Kfz-Haftpflichtversicherung die entstandenen Schäden.
  • Obsorgeberechtigte können ohnehin nicht wirksam auf Ansprüche Minderjähriger verzichten.
  • Für Verkehrsunfälle, die Lenker:innen grob fahrlässig oder unter Alkoholeinfluss verschulden, kann man die Verantwortung ohnehin nicht ausschließen, so können etwa strafrechtliche Folgen (z.B. Anzeige wegen Körperverletzung) nicht ausgeschlossen bzw. vermieden werden.

Ist eine Mitfahrer-Haftpflichtverzichtserklärung sinnvoll?

Heutzutage ist innerhalb der EU die Mindestdeckungssumme in der Haftpflichtversicherung (das ist der Betrag, der im Falle eines Unfalls mit Personenschaden ausbezahlt wird), mit ca. 7,8 Millionen Euro so hoch, dass eine Verzichtserklärung nicht mehr nötig ist:

  • Die gesetzliche Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges bietet in sehr vielen Fällen ausreichend Schutz. Sie deckt die Schäden nach einem Unfall ab. Wenn nicht der Fahrer der eigenen Fahrgemeinschaft, sondern der eines anderen Fahrzeuges, den Unfall verschuldet hat, deckt dessen Kfz-Haftpflichtversicherung die entstandenen Schäden.
  • Obsorgeberechtigte können nicht wirksam auf Ansprüche Minderjähriger verzichten.
  • Für Verkehrsunfälle, die Lenker grob fahrlässig oder unter Alkoholeinfluss verschulden, kann man die Verantwortung ohnehin nicht ausschließen, so können etwa strafrechtliche Folgen (z.B. Anzeige wegen Körperverletzung) nicht ausgeschlossen bzw. vermieden werden.
     

In der Vergangenheit – mit deutlich niedrigeren Deckungssummen in der Haftpflichtversicherung – hat sich diese Verzichtserklärung sowohl auf die Gefährdungshaftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) bezogen, also wenn den Lenker kein Verschulden an dem Unfall trifft, als auch auf die Haftung wegen fahrlässig verschuldeter Verkehrsunfälle. Der Verzicht konnte die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen umfassen, soweit diese nicht durch eine Versicherung gedeckt sind bzw. soweit die Schadenersatzansprüche die vorliegenden Versicherungssummen übersteigen.

Vor allem bei freiwilliger Höherversicherung oder auch bloß einer beförderten Person sollte diese Erklärung aber, wie erwähnt, heutzutage entbehrlich sein. Ist man in Nicht-EU-Ländern unterwegs, sollte man besonders auf die dort geltenden Deckungssummen (z.B. für den Mietwagen) achten!

Wer kommt für den Schaden auf, wenn man sich während der Fahrt abwechselt und nicht der Lenker/die Lenkerin sondern der:die Mitfahrende einen Unfall verursacht?

Für Sach- und Personenschäden der mitfahrenden Personen kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs auf. Die Versicherung ist fahrzeugbezogen und nicht personenbezogen. Schäden am unfallverursachenden Fahrzeug selbst (hier: am Fahrzeug, in dem die Fahrgemeinschaft sitzt, im konkreten Fall) sind jedoch nur über eine allfällig bestehende Vollkaskoversicherung gedeckt. Einen vermutlich zu zahlenden Selbstbehalt in der Kaskoversicherung oder Regressansprüche der Haftpflichtversicherung muss die Person übernehmen, die das Fahrzeug gelenkt und den Unfall verursacht hat.

Eine Information darüber, welcher Versicherungsschutz besteht, ist daher vor Fahrtantritt wichtig.

Was, wenn Beifahrer:innen einen Schaden am Fahrzeug verursachen (Bsp.: Autotür wird geöffnet und in Folge von drittem Fahrzeug beschädigt)?

Leider liegt hier eine Versicherungs-Deckungslücke vor, da in den meisten Fällen keine Versicherung die Kosten dafür übernimmt. In den meisten Fällen deckt auch eine Vollkaskoversicherung diese Schäden nicht und auch die private Haushaltsversicherung ist hier nicht leistungspflichtig.

Welche Versicherungen gibt es und welches Risiko decken diese ab?

Haftpflichtversicherung

Eine Haftpflichtversicherung ist in Österreich – wie der Name schon sagt – verpflichtend bei der Zulassung des Fahrzeuges abzuschließen. Sie übernimmt die Kosten für Schäden (Sachschäden, Personenschäden, Vermögensschäden…), die durch das Lenken des Fahrzeuges verschuldet und verursacht wurden. Eine Ausnahme gibt es jedoch oft bei grob fahrlässig verursachten Schäden, z.B. nach einem Unfall unter Alkoholeinfluss. Hier würde die Versicherung zwar den Geschädigten die entsprechenden Beträge auszahlen, jedoch vom Lenker/von der Lenkerin einen Teil des Geldes zurückverlangen (=Versicherungsregress).

Kaskoversicherung

Eine Kasko-Versicherung ist nicht gesetzlich vorgesehen und daher eine freiwillige Absicherung für das versicherte Fahrzeug (und nicht für die Insassen oder Personenschäden).
Man unterscheidet zwischen einer Elementar- bzw. Teilkaskoversicherung und einer Vollkaskoversicherung.

Die Elementar- oder Teilkaskoversicherung hilft vor allem bei unverschuldete Schäden nach Elementarereignissen wie Naturgewalten wie z.B. Sturm, Hagel, Überschwemmungen etc.

Eine Vollkaskoversicherung umfasst nicht nur sämtliche Leistungen der Teilkaskoversicherung, sondern darüber hinaus auch noch selbst verschuldete Schäden am eigenen Fahrzeug (z.B. Parkschäden) sowie Vandalismus. Damit ist sie quasi eine Rundum-Vollversicherung. Kommt der Versicherte seinen Verpflichtungen jedoch nicht nach oder hat er sich im Straßenverkehr grob fahrlässig verhalten, kann aber auch die Vollkasko die Kostenübernahme verweigern.

Insassen-Versicherung

Die Insassen-Unfallversicherung ist eine Sonderform der Unfallversicherung, die den:die Fahrzeuglenker:in und alle mitreisenden Personen im Wesentlichen bei schweren Unfallfolgen wie Tod und Dauerinvalidität schützt. Andere Ansprüche aus Körperverletzung sind von der Haftpflichtversicherung gedeckt.

Die Insassenunfallversicherung bietet für Insassen und den:die Fahrer:in zusätzliche vertragliche Leistungen. Die Ansprüche aus der Versicherung können jedoch nur Versicherungsnehmer:innen für die versicherten Personen geltend machen. Die Insassenunfallversicherung erbringt Leistungen auch für Lenker:innen, die den Unfall verschuldet habe und eventuell von der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung keine Zahlung erhalten.

Statt einer Insassenunfallversicherung ist es oft sinnvoller, wenn jeder Insasse des Fahrzeuges eine private Unfallversicherung und/oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt. Diese Versicherungen zahlen unabhängig davon, wie es zu einem Schadenfall gekommen ist, beinhalten also auch den Kfz-Unfall.

Rechtsschutzversicherung

Diese Versicherung hilft, denjenigen, der mit Forderungen konfrontiert ist, zu schützen. Dieser Schutz wird nur zum Teil auch durch die Kfz-Haftpflichtversicherungen gewährleistet. Darüber hinaus hilft die Rechtsschutzversicherung bei der Durchsetzung eigener Ansprüche. Meist unterstützt sie auch in Strafverfahren gegen den Versicherten.

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