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Kein Helm beim E-Bike-Fahren: Mitverschulden nach Unfall möglich

Mobilitätsclub appelliert: "Helmtragen auch bei kurzen Ausfahrten mit E-Bike!"

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 17. April 2025 eine sehr weitreichende Entscheidung veröffentlicht: E-Bike-Fahrer:innen, die bei einem fremdverschuldeten Unfall eine Kopfverletzung erleiden und keinen Helm getragen haben, müssen sich diesen Umstand als Mitverschulden anrechnen lassen. Die Folge: Auch wenn man nicht am Unfallhergang schuld ist, bekommt man nur einen Teil des sonst zur Gänze zustehenden Schmerzengeldes vom Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung.

Martin Hoffer, Leiter der ÖAMTC Rechtsdienste

“Diese Entscheidung kommt nicht überraschend. Schon vor mehreren Jahren hat der OGH ähnlich bei Rennrad- oder Motorradfahrer:innen ohne Schutzkleidung entschieden. Auch hier wurde fehlendes oder mangelhaftes Schutzequipment als schmerzensgeldmindernd gewertet.”

Keine Helmpflicht, aber weitreichende Konsequenzen bei Nicht-Tragen möglich

Das Tragen eines Helmes ist für E-Bike-Nutzer:innen zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber in vergleichbaren Fällen muss man mit ähnlichen Konsequenzen rechnen. Der ÖAMTC rät daher eindringlich, bei Ausfahrten mit einem E-Bike immer Helm zu tragen. Und auch bei Elektroscootern könnte in absehbarer Zeit eine ähnliche Entscheidung getroffen werden.

"Es handelt sich hier um eine gerichtlich festgestellte Obliegenheit, also eine Art Sorgfaltsmaßstab, der von durchschnittlichen Verkehrsteilnehmenden bei der Nutzung eines solchen Fahrzeuges erwartet werden kann", erklärt Martin Hoffer. Zwar droht keine Verwaltungsstrafe bei Polizeikontrollen, doch im eigenen Interesse sollte man auf ausreichende Schutzmaßnahmen achten. Dazu zählen gut sichtbare Kleidung, Reflektoren und die entsprechende Beleuchtung. Bei fehlenden Reflektoren oder Beleuchtung drohen übrigens sehr wohl Verwaltungsstrafen, so wie bei Sturzhelm- und Sicherheitsgurten-Verpflichtungen im Motorrad- bzw. Kfz-Bereich.

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