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DruckenDas Recht auf Reparatur und Autokauf
Reparaturverpflichtung des Herstellers - Was ändert sich für Konsument:innen?
Seit 1.Oktober 2026 gilt in Österreich das neue Recht auf Reparatur, welches die Konsumentenrechte EU-weit stärken und die Abfallmengen reduzieren soll. Es verpflichtet die Hersteller bestimmter Produkte auch nach Ende der Gewährleistung zur Reparatur, entweder gratis oder zu einem angemessenen Preis. Doch auch bei Produkten, für die diese Reparaturverpflichtung nicht gilt, gibt es Vorteile für Konsument:innen. Somit gibt es auch beim Autokauf einige positive Neuerungen.
Die neuen Regelungen gelten für alle Kaufverträge, die ab dem 1. Oktober 2026 abgeschlossen wurden.
Gilt das neue Recht auf Reparatur auch für Autos?
Jein. Die Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistungspflicht gilt nur für bestimmte Geräte des täglichen Gebrauchs, wie große Haushaltsgeräte (Weißware), Smartphones udgl. Für Autos bleibt es bei der Herstellergarantie und der gesetzlichen Gewährleistung.
Allerdings bringt die Regelung auch neue Vorteile für andere Warengruppen, was die Gewährleistung angeht und hat damit auch Auswirkungen auf den Neu- und Gebrauchtwagenkauf.
Was ändert sich bei der Gewährleistung beim Autokauf?
Wird innerhalb der herkömmlichen Gewährleistungsfrist (2 Jahre für Neuwagen, 1 Jahr für Gebrauchtfahrzeuge) ein Mangel repariert, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein weiteres Jahr. Darüber muss der Händler im Gewährleistungsfall informieren. Außerdem muss er darauf hinweisen, dass ein Wahlrecht zwischen Reparatur und Austausch besteht.
Was umfasst die verlängerte Gewährleistungspflicht?
Die längere Frist gilt für alle Mängel, die schon beim Übergabezeitpunkt vorhanden waren und innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten.
Achtung: Die Regelungen über die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit innerhalb der ersten 12 Monate und die Verteilung der Beweislast bleiben unverändert. Es kommt zu keiner Verlängerung der sogenannten Beweislastumkehr. Daher müssen bei Mängeln, die ab dem 2. Gewährleistungsjahr auftreten, die Käufer:innen nachweisen, dass diese Mängel schon von Anfang an vorhanden waren.
Wer ist mein Ansprechpartner für die Reparatur während der Gewährleistung?
Primär muss man sich immer an den Händler wenden, der Vertragspartner des Kaufvertrags war.