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Automationsunterstützte Zufahrtskontrollen

Dürfen Fahrverbote für Innenstädte mit Kameras überwacht werden? Grundsätzlich lässt das die 36. Novelle der Straßenverkehrsordnung zu. Allerdings bestehen ernsthafte datenschutz- und verfassungsrechtliche Bedenken.

Ein dem ÖAMTC vorliegendes Gutachten von Prof. Christian Piska von der Universität Wien befasst sich mit diesen Bedenken. Es lotet die Grenzen des Einsatzes von Bilddaten zur Verkehrsüberwachung und der Vorratsdatenspeicherung aus.

Rechtliche Grundlagen

§ 98h StVO i.d.g.F. erlaubt eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle nur, wenn diese zur Erhöhung oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder der körperlichen Unversehrtheit sowie zur Fernhaltung von Gefahren für die körperliche Gesundheit dringend erforderlich erscheint. Nach den Erläuterungen darf die automationsunterstützte Zufahrtskontrolle nur zur Bewältigung besonderer Gefahrensituationen eingesetzt werden. Sie muss zur Verbesserung der konkreten Gefahrensituation geeignet und erforderlich sein, dem Gebot des gelindesten Mittels entsprechen und verhältnismäßig ausgestaltet werden. Daher sind insbesondere herkömmliche Kontrollen sowie verkehrsorganisatorische oder gelindere bauliche Maßnahmen als vorrangig zu verwendende Alternativen zu prüfen. Die Wortfolge „dringend erforderlich erscheint“ spricht dabei für einen besonders strengen Prüfungsmaßstab.

Der Aufwand für die Behörden, die derartige Systeme einsetzen wollen, ist jedenfalls enorm. So müssen vorab eine Eignungs- und Erforderlichkeitsprüfung sowie eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt werden, um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu dokumentieren. Der überwachte Bereich ist mittels Verordnung zu dokumentieren und muss durch Hinweistafeln und Bodenmarkierungen kenntlich gemacht werden.

Verkehrssicherheitstechnische Erfordernis

Argumentativ wird von Befürworter ins Treffen geführt, dass u.a. bestehende Fahrverbote häufig missachtet und zahlreiche Unfälle mit Personenschaden (UPS) in städtischen Kernbereichen passieren. Dabei wird nicht differenziert, warum derartige UPS geschehen und ob diese durch die Einführung einer kamerabasierten Überwachung verhindert werden würden.

Für eine verkehrstechnische und verkehrssicherheitsfachliche Beurteilung ist es nicht maßgeblich, ob eine Zufahrtsbeschränkung technisch überwacht werden kann oder ob durch die Überwachung eine bessere Einhaltung der Zufahrtsregelung zu erwarten ist. Entscheidend ist vielmehr, ob in einem konkreten Untersuchungsgebiet eine nachvollziehbare verkehrssicherheitsrelevante Problemlage besteht, die den Einsatz einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle fachlich erforderlich macht. Die Maßnahme muss in einem erkennbaren sachlichen Zusammenhang mit einer konkreten Gefahrenlage stehen. Das Gesetz schreibt dabei klar vor, dass es ein dringendes Erfordernis benötigt, um auf derartige Maßnahmen zurückgreifen zu können.

Eine Fachanalyse von Prof. Hauger an der TU Wien ist dieser Frage am konkreten Beispiel der geplanten Zufahrtsbeschränkung in der Wiener Innenstadt nachgegangen mit der Erkenntnis, dass auf Grundlage des dokumentierten Unfallgeschehens keine dringende Erforderlichkeit einer flächendeckenden automationsunterstützten Zufahrtskontrolle zur Verbesserung der Verkehrssicherheit hinreichend begründet werden kann.

Bevölkerung gespaltener Meinung

Eine repräsentative Online-Befragung des ÖAMTC zeigt, dass 57 Prozent der Österreicher:innen eine kameraüberwachte Verkehrsbeschränkungen ablehnen. Wobei Menschen, die in Innenstädten wohnen – und damit potenziell von Fahrverbotszonen im Zentrum profitieren –gegenteilig antworten. So begrüßen 57 Prozent der Befragten eine kameraüberwachte Fahrverbotszonen. Ihre Begeisterung flacht jedoch deutlich ab, wenn auch sie – bei der Einfahrt in eine andere Stadt – nicht mehr zu den Privilegierten zählen. Daraus lässt sich eine klare `Not-in-my-Backyard´-Haltung ableiten.

Zudem hat das Thema einen deutlichen sozialen Aspekt, weil diejenigen, die es sich leisten können, im Zentrum zu wohnen, auch noch bei der Mobilität begünstigt werden. Der ÖAMTC als Mobilitätsclub lehnt eine derartige Zwei-Klassen-Mobilität klar und deutlich ab.