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DruckenGutachten zu automationsunterstützten Zufahrtskontrollen
Dürfen Fahrverbote für Innenstädte mit Kameras überwacht werden? Grundsätzlich lässt das die 36. Novelle der Straßenverkehrsordnung zu. Es bestehen allerdings ernsthafte datenschutz- und verfassungsrechtliche und Bedenken, auf die ein dem ÖAMTC vorliegendes Gutachten von Prof. Christian Piska von der Universität Wien hinweist. Es zeigt die Grenzen des Einsatzes von Bilddaten zur Verkehrsüberwachung und der Vorratsdatenspeicherung auf.
Verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken
Das Gutachten zu automatisierten Zufahrtskontrollen nach § 98h StVO zeigt erhebliche verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken auf. Diese betreffen insbesondere den Datenschutz, die Verhältnismäßigkeit sowie die Zuständigkeiten und die Durchführung von Strafverfahren.
Nach dem Gutachten sind die vom Verfassungsgerichtshof für Section Control entwickelten Grenzen auch auf automatisierte Zufahrtskontrollen übertragbar. Ihr Einsatz setzt eine aktuelle, besondere, schwerwiegende und durch die Maßnahme beeinflussbare Gefahrensituation voraus. Die Überwachung muss zum Schutz der Verkehrssicherheit, der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit dringend erforderlich sein. Umweltschutz, höhere Lebensqualität oder touristische Attraktivität reichen als Rechtfertigung nicht aus.
Speicherung von Daten datenschutzrechtlich problematisch
Datenschutzrechtlich problematisch ist insbesondere die Speicherung von Daten rechtmäßig einfahrender Personen, deren Berechtigung erst nachträglich festgestellt werden kann – etwa bei Hotelgästen, Garagenbenützern oder Taxis. Darin erkennt das Gutachten teilweise eine Vorratsdatenspeicherung. Die Anforderungen der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere an Datentrennung, Zugangssicherungen und unabhängige Kontrollen, berücksichtigt § 98h StVO demnach nicht ausreichend.
Verhältnismäßigkeit fragwürdig
Auch die Verhältnismäßigkeit ist zweifelhaft: Der Erfassung zahlreicher unbescholtener Personen steht die Verfolgung vergleichsweise geringfügiger Verwaltungsübertretungen gegenüber; zugleich bestehen gelindere Kontrollmöglichkeiten. Mehrere Kontrollpunkte und längere Speicherzeiten können Rückschlüsse auf Bewegungen und Aufenthaltsorte ermöglichen. Der Eingriff kann damit schwerer wiegen als bei Section Control. Erforderlich sind praktisch wirksame Schutzmaßnahmen gegen Datenmissbrauch und Hackerangriffe sowie eine zuverlässige Unkenntlichmachung nicht benötigter Gesichter und Kennzeichen. Ein entstehendes Überwachungsgefühl kann außerdem die Ausübung der Versammlungsfreiheit beeinträchtigen.
Weitere Bedenken betreffen die Vollziehung. In Gemeinden, in denen die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, setzt der Einsatz nach dem Gesetzeswortlaut eine vorherige landesgesetzliche Rückübertragung der betreffenden Zuständigkeiten auf die Bezirksverwaltungsbehörden voraus.
Vereinfachte Strafverfahren werden erschwert
Zahlreiche Zufahrtsausnahmen erschweren zudem vereinfachte Strafverfahren: Anonymverfügungen werden aufgrund des vorprozessualen Ermittlungsaufwands als ungeeignet beurteilt, Strafverfügungen stoßen an praktische Grenzen. Regelmäßig sind ordentliche Verfahren mit individueller Prüfung erforderlich, um bestehende Berechtigungen und die Unschuldsvermutung zu wahren. Massenhafte Verfahren können Behörden und Verwaltungsgerichte erheblich belasten und zusammen mit den übrigen Bedenken auch gegen das verfassungsrechtliche Effizienzgebot sprechen.
Automatisierte Zufahrtskontrollen nur unter engen Vorraussetzungen möglich
Das Gutachten kommt daher zum Ergebnis, dass automatisierte Zufahrtskontrollen dem Gesetzeswortlaut nach nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig sind, die in der Praxis vielfach nicht erfüllt sein werden.