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Notlage oder Notlüge?

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Nicht jede Notlage taugt auch als Ausrede bei einer Verkehrsstrafe. Das weiß Frau Johanna S. jetzt auch. 

Ihr Recht von Mag. Gabriele Pfeiffer, ÖAMTC-Juristin

Notlage

Frau Johanna S. litt an einer Darm­infektion und war mit ihrem Pkw gerade unterwegs zum Arzt, als sie ein „dringen­des Bedürfnis“ verspürte. Vor einem Café konnte sie gerade noch einparken und rechtzeitig das WC im Lokal erreichen. Als sie nach fünf Minuten zum Fahrzeug zurückkam, leuchtete ihr schon ein Strafzettel entgegen. Sie parkte in einer Ladezone.

Ungerecht? 

Aufgrund der Notlage erschien ihr die Strafe nicht gerecht und sie ließ sich auf ein Verfahren ein. Die Behörde bestätigte jedoch die Strafe: Der plötzliche Stuhldrang sei nicht überraschend aufgetreten, die Zwangslage habe sie daher selbst verschuldet. Die befragte Clubjuristin riet ihr aufgrund vorliegender Entscheidungen mangels Erfolgsaussicht und auch aus Kostengründen von weiteren Rechtsmitteln ab.

Notstand

Dem Gesetz nach ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Die Verwaltungsrichter prüfen jeden Fall genau. Was sie nicht durchgehen ließen: Den Parkverstoß einer schwangeren Lenkerin, die schon länger an Übelkeit litt, ihren labilen Zustand daher kannte. Auch nicht: Falschparken vor einer Telefonzelle, weil der Lenker seiner Pflicht zur polizeilichen Meldung eines Unfalles nachkommen wollte. Nicht akzeptiert wurde auch die Rechtfertigung, eine Behandlung beim Zahnarzt habe länger gedauert als erwartet – in der Zwischenzeit galt bereits ein Halteverbot. 

Nachsicht

Vereinzelt finden Einwände aber auch Gnade: Etwa beim Fall einer Mutter, die an verbotener Stelle anhielt, weil ihrem Kind der Schnuller verkehrt im Mund stecken blieb. Auch ein Lenker, der seine Gattin nach zu früh erfolgter Entlassung aus dem Spital in bedrohlichem Zustand auf Anweisung des Arztes wieder dorthin brachte und sich in ein Halteverbot stellte, entging einer Strafe.

Fazit

Nur wenn die Zwangslage unverschuldet ist und eine unmittelbar drohende Gefahr ausschließlich durch die Begehung der Straftat abgewendet werden kann, ist Straffreiheit möglich. Zudem muss es noch im Verfahren gelingen, den Ablauf glaubhaft zu machen.

Kostenlose Rechtsberatung an den ÖAMTC-Stützpunkten

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine Strafe zahlen sollen oder nicht, fragen Sie die ÖAMTC-Rechtsberatung, Die Club-Juristen stehen mit Rat und Tat zur Seite, Termine unter Tel, 01 711 99-21530. Mehr Infos unter  ÖAMTC-Rechtsberatung.

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