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Haften Eltern wirklich für ihre Kinder?

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Minderjährige sind ab 14 Jahren deliktsfähig und schadenersatzpflichtig. Für jüngere Kinder haften die Eltern nicht automatisch, sondern nur, wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorzuwerfen ist.

Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist

Haftung bei Verletzung der Aufsichtspflicht von Unter-14-Jährigen

Einen abgerissenen Außenspiegel und einen tiefen Kratzer in der Tür hatte Gerhard M. zu beklagen. Ein 12-jähriger Nachbarsbub war am abschüssigen Gehsteig mit seinem Micro-Scooter (früher hätte man Trittroller gesagt) zu ungestüm gefahren und hatte das geparkte Auto erwischt. „Die 1.500 Euro müssen mir natürlich die Eltern zahlen!“, meinte Herr M. – etwas zu optimistisch!

Aufsichtspflicht.

Minderjährige sind erst ab 14 Jahren deliktsfähig und schadenersatzpflichtig. Für jüngere Kinder haften die Eltern jedoch nicht automatisch, sondern nur, wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorzuwerfen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Prüfen wir: Mit Micro-Scootern darf am Gehsteig gefahren werden; ohne Begleitperson ab 12 Jahren, mit Radfahrausweis sogar ab 10 Jahren.

Billig.

Ausnahmsweise können jedoch auch Unter-14-Jährige selbst herangezogen werden, im Rahmen der sogenannten Billigkeitshaftung. Abzuwägen ist, ob das Kind ein Verschulden trifft, das es einsehen kann, und ob das Kind den Schaden leichter als der Geschädigte tragen kann, etwa, weil es selbst Vermögen hat. Wichtig: Zum Vermögen wird auch eine Haftpflichtversicherung gezählt. Eine solche gab es hier als Teil der Haushaltsversicherung: So verhalf die Rechtsberatung Herrn M. doch noch zu den Reparaturkosten.

Teuer.

Für eine Delle in der Motorhaube wollte Roman F. Schadenersatz; ein 13-Jähriger war ihm zwischen geparkten Autos „ins Auto gelaufen“. Dessen Eltern hatten keine Haushaltsversicherung. Der Einschätzung der ÖAMTC-Juristen, dass hier nichts zu holen sei, wollte Roman F. nicht glauben und nahm sich einen Anwalt. Er erhielt keinen Cent und blieb auf den Anwaltskosten sitzen.

Jüngster „Rowdy“.

Ein Zweijähriger in Begleitung seiner Eltern stieß mit einem Laufrad in einer Fußgängerzone eine 80-Jährige nieder, die einen Armbruch erlitt. Der Fall ging bis zum OGH, dieser entschied: Das Fahren sei nicht grundsätzlich verboten, nur dürfe niemand behindert werden; angesichts der bevölkerten Fußgängerzone hätte das Laufrad gar nicht benutzt werden dürfen. Somit sei die Aufsichtspflicht verletzt worden. Die (zum Glück vorhandene) Haushaltsversicherung musste zahlen.

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Die Club-Juristen stehen mit Rat und Tat zur Seite. Termine unter Tel. 01 711 99-21530. Mehr Infos unter ÖAMTC-Rechtsberatung.

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