Autokauf-Ratgeber
10.01.2013

Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Allgemeines zur NovA

Was ist die NoVA?

Die NoVA ist eine einmalige Abgabe die abhängig vom Verbrauch (Pkw, Kombi) oder vom Hubraum (Krafträder) als Prozentsatz vom Fahrzeugwert (Netto) berechnet und durch eine Bonus-Malus-Regelung erweitert wird.


Die NoVA wird fällig, wenn:

ein neuer Pkw, Kombi (auch Wohnmobil) oder ein neues Kraftrad in Österreich an den Kunden geliefert wird oder ein Fahrzeug zum ersten mal zum Verkehr in Österreich zugelassen wird. Dem entsprechend wird die NoVA unter anderem auch fällig wenn,
  • neue oder gebrauchte Kraftfahrzeuge aus dem Ausland importiert und zugelassen werden sollen (siehe Linkbox)
  • Kraftfahrzeuge als Übersiedlungsgut ins Inland verbracht und zugelassen werden sollen (Siehe Fahrzeuge als Übersiedlungsgut)
  • der Grund für eine NoVA-Befreiung entfällt: Zulassung eines ehemaligen Diplomaten-, Fahrschulfahrzeugs oder eines ehemaligen Miet-, Taxi oder Gästewagens bzw. Umtypisierung (z.B.  von LKW auf Wohnmobil)


Die NoVA wird nicht fällig, wenn:
  • es sich um einen Anhänger (z.B. Wohnwagen), um einen Omnibus, um einen (sowohl kraftfahrrechtlichen als auch zolltarifarischen) Lkw handelt.
  • es sich um ein Elektrofahrzeug handelt (Hybidfahrzeuge sind sehr wohl NoVA-pflichtig!)
  • es sich um ein Fahrschulkraftsfahrzeug, einen Miet-, Taxi oder Gästewagen, Diplomatenfahrzeuge etc. handelt (weitere Ausnahmen unter www. bmf.gv.at)
  • ein Fahrzeug, das nicht zum Verkehr zugelassen werden soll (z.B. Motocrossmaschine) geliefert oder importiert wird
  • Bei NoVA-befreiten Fahrzeugen kann die Zulassungsstelle unter Umständen eine Unbedenklichkeitserklärung verlangen (erhältlich beim Wohnsitzfinanzamt).
  • Oldtimer: Folgende Kraftfahrzeuge gelten als Sammlerstücke von geschichtlichem Wert und sind daher von der NoVA befreit:
    • die 30 Jahre oder älter sind und
    • die einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen und
    • die noch im Originalzustand sind (keine wesentliche Änderung des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors, usw.)
    • Alle Kraftfahrzeuge, die vor dem Jahr 1950 hergestellt wurden (auch in nicht fahrbereitem Zustand).
    • Ebenso jüngere Fahrzeuge, die bei einem geschichtlichen Ereignis benutzt wurden und
    • Rennwagen, mit denen bedeutende sportliche Erfolge errungen wurden.


NoVA-Pflicht bei Kauf eines Neufahrzeuges in Österreich:

Der Käufer des Fahrzeuges bezahlt die NoVA beim Händler, dieser führt sie dem Finanzamt ab. Grundsätzlich sind alle Leistungen, die der Importeur bzw. der Erzeuger erbringt, NoVA-pflichtig. z.B: Sportlenkrad, Breitreifen, Sonderausstattungen (wie ABS, Airbag, Klimaanlage, Schiebedach etc.), Sondermodelle. Keine NoVA-Pflicht entsteht, wenn die Leistungen erst nach Übernahme des Fahrzeuges erbracht werden (Kriterien: individueller Auftrag, Zusatzleistung und nicht Ersatz, entsprechendes Entgelt. z.B. Autoradio, Zusatzscheinwerfer, Alarmanlage). 



NoVA-Pflicht bei Eigenimport durch Private:


In diesem Fall ist die NoVA bei Neufahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen abzuführen. Die NoVA ist von jener Person, auf die das Fahrzeug erstmalig in Österreich zugelassen wird, selbst zu berechnen und seit 1.1.1998 vor der Zulassung mittels Formular "NoVA 2" und Zahlschein an das zuständige Wohnsitzfinanzamt zu entrichten. Ohne Bestätigung des Finanzamtes, dass keine steuerrechtlichen Bedenken gegen die Zulassung bestehen, kann das Fahrzeug nicht zugelassen werden (Siehe Eigenimport nach Österreich durch Private).


Berechnung der NoVA

Die fällige Normverbrauchsabgabe errechnet sich zum einen als Prozentsatz des Fahrzeugwertes und zum anderen als Bonus-Malus für CO2, NOx, etc.

1.  Steuersätze:
1.1 Die Formel für die Berechnung des Tarifs für Pkw/Kombi lautet:
  • Benzin-Pkw/Kombi: (MVEG-Verbrauch - 3) x 2 = %-Satz oder (ECE-Verbrauch +10% - 3) x 2 = %-Satz
  • Diesel-Pkw/Kombi: (MVEG-Verbrauch - 2) x 2 = %-Satz oder (ECE-Verbrauch +12,5% - 2) x 2 = %-Satz
  • Der Höchstsatz beträgt bei Benzin- als auch Dieselfahrzeugen 16 Prozent. Der niedrigste Steuersatz beträgt theoretisch Null (bei Diesel-Pkw mit 2 Litern Verbrauch, bei Benzinern mit 3 Litern), in der Praxis 5%.

1.2 Die Formel für die Berechnung des Tarifs für Motorräder lautet:
  • (Hubraum (in ccm) - 100) x 0,02% = %-Satz
  • Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm beträgt der Steuersatz 0%.


2. Bonus-Malus-Regelungen
2.1. Bonus-Malus-Regelung CO2
Für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß unter 120 Gramm je Kilometer gibt es einen Bonus. Liegen die CO2-Emissionen über 150 Gramm je Kilometer wird ein Malus fällig.
  • Pkw bis 120g CO2/km: Bonus 300,-
  • 120 - 150g/km: kein Malus und kein Bonus
  • ab 150 g/km: für jedes weitere Gramm CO2 über 150 25,- Malus
  • ab 170 g/km: für jedes weitere Gramm CO2 über 170 50,- Malus
  • ab 210 g/km: für jedes weitere Gramm CO2 über 210 75,- Malus

2.2 Bonus-Malus-Regelung je nach NOx bzw. Partikel, und Alternativantriebe

  • Benzin-Pkw mit maximal 60mg NOx/km: Bonus 200,-
  • Diesel-Pkw mit maximal 80mg NOx/km und Partikel maximal 0,005g/km: Bonus 200,- .
  • Alternativantriebe: Bonus 500,- (gegen gerechnet mit dem tatsächlichen Abgasverhalten; gilt für: Hybrid, E85, Erdgas, Flüssiggas, Wasserstoff). Die Boni für alternative Antriebe, CO2- bzw. NOx und Partikel-Werte sind auf insgesamt 500,- begrenzt.
  • Diesel-Pkw mit Partikel-Ausstoß über 0,005g/km: Malus 300,-.


Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.12.2010 festgehalten, dass die NoVA nicht als Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zu werten ist. Trotzdem ist die NoVA (Grundbetrag + Bonus-Malus-Zahlungen) aufgrund einer speziellen rechtlichen Bestimmung in sämtlichen Fällen um 20 Prozent zu erhöhen.