Allgemeines zur NovA
Was ist die NoVA?
Die NoVA ist eine einmalige Abgabe die abhängig vom Verbrauch (Pkw, Kombi) oder vom Hubraum (Krafträder) als Prozentsatz vom Fahrzeugwert (Netto) berechnet und durch eine Bonus-Malus-Regelung erweitert wird.
Die NoVA wird fällig, wenn:
ein neuer Pkw, Kombi (auch Wohnmobil) oder ein neues Kraftrad in Österreich an den Kunden geliefert wird oder ein Fahrzeug zum ersten mal zum Verkehr in Österreich zugelassen wird. Dem entsprechend wird die NoVA unter anderem auch fällig wenn,
Die NoVA wird nicht fällig, wenn:
NoVA-Pflicht bei Kauf eines Neufahrzeuges in Österreich:
Der Käufer des Fahrzeuges bezahlt die NoVA beim Händler, dieser führt sie dem Finanzamt ab. Grundsätzlich sind alle Leistungen, die der Importeur bzw. der Erzeuger erbringt, NoVA-pflichtig. z.B: Sportlenkrad, Breitreifen, Sonderausstattungen (wie ABS, Airbag, Klimaanlage, Schiebedach etc.), Sondermodelle. Keine NoVA-Pflicht entsteht, wenn die Leistungen erst nach Übernahme des Fahrzeuges erbracht werden (Kriterien: individueller Auftrag, Zusatzleistung und nicht Ersatz, entsprechendes Entgelt. z.B. Autoradio, Zusatzscheinwerfer, Alarmanlage).
NoVA-Pflicht bei Eigenimport durch Private:
In diesem Fall ist die NoVA bei Neufahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen abzuführen. Die NoVA ist von jener Person, auf die das Fahrzeug erstmalig in Österreich zugelassen wird, selbst zu berechnen und seit 1.1.1998 vor der Zulassung mittels Formular "NoVA 2" und Zahlschein an das zuständige Wohnsitzfinanzamt zu entrichten. Ohne Bestätigung des Finanzamtes, dass keine steuerrechtlichen Bedenken gegen die Zulassung bestehen, kann das Fahrzeug nicht zugelassen werden (Siehe Eigenimport nach Österreich durch Private).
Die NoVA ist eine einmalige Abgabe die abhängig vom Verbrauch (Pkw, Kombi) oder vom Hubraum (Krafträder) als Prozentsatz vom Fahrzeugwert (Netto) berechnet und durch eine Bonus-Malus-Regelung erweitert wird.
Die NoVA wird fällig, wenn:
ein neuer Pkw, Kombi (auch Wohnmobil) oder ein neues Kraftrad in Österreich an den Kunden geliefert wird oder ein Fahrzeug zum ersten mal zum Verkehr in Österreich zugelassen wird. Dem entsprechend wird die NoVA unter anderem auch fällig wenn,
- neue oder gebrauchte Kraftfahrzeuge aus dem Ausland importiert und zugelassen werden sollen (siehe Linkbox)
- Kraftfahrzeuge als Übersiedlungsgut ins Inland verbracht und zugelassen werden sollen (Siehe Fahrzeuge als Übersiedlungsgut)
- der Grund für eine NoVA-Befreiung entfällt: Zulassung eines ehemaligen Diplomaten-, Fahrschulfahrzeugs oder eines ehemaligen Miet-, Taxi oder Gästewagens bzw. Umtypisierung (z.B. von LKW auf Wohnmobil)
Die NoVA wird nicht fällig, wenn:
- es sich um einen Anhänger (z.B. Wohnwagen), um einen Omnibus, um einen (sowohl kraftfahrrechtlichen als auch zolltarifarischen) Lkw handelt.
- es sich um ein Elektrofahrzeug handelt (Hybidfahrzeuge sind sehr wohl NoVA-pflichtig!)
- es sich um ein Fahrschulkraftsfahrzeug, einen Miet-, Taxi oder Gästewagen, Diplomatenfahrzeuge etc. handelt (weitere Ausnahmen unter www. bmf.gv.at)
- ein Fahrzeug, das nicht zum Verkehr zugelassen werden soll (z.B. Motocrossmaschine) geliefert oder importiert wird
- Bei NoVA-befreiten Fahrzeugen kann die Zulassungsstelle unter Umständen eine Unbedenklichkeitserklärung verlangen (erhältlich beim Wohnsitzfinanzamt).
- Oldtimer: Folgende Kraftfahrzeuge gelten als Sammlerstücke von geschichtlichem Wert und sind daher von der NoVA befreit:
- die 30 Jahre oder älter sind und
- die einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen und
- die noch im Originalzustand sind (keine wesentliche Änderung des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors, usw.)
- Alle Kraftfahrzeuge, die vor dem Jahr 1950 hergestellt wurden (auch in nicht fahrbereitem Zustand).
- Ebenso jüngere Fahrzeuge, die bei einem geschichtlichen Ereignis benutzt wurden und
- Rennwagen, mit denen bedeutende sportliche Erfolge errungen wurden.
NoVA-Pflicht bei Kauf eines Neufahrzeuges in Österreich:
Der Käufer des Fahrzeuges bezahlt die NoVA beim Händler, dieser führt sie dem Finanzamt ab. Grundsätzlich sind alle Leistungen, die der Importeur bzw. der Erzeuger erbringt, NoVA-pflichtig. z.B: Sportlenkrad, Breitreifen, Sonderausstattungen (wie ABS, Airbag, Klimaanlage, Schiebedach etc.), Sondermodelle. Keine NoVA-Pflicht entsteht, wenn die Leistungen erst nach Übernahme des Fahrzeuges erbracht werden (Kriterien: individueller Auftrag, Zusatzleistung und nicht Ersatz, entsprechendes Entgelt. z.B. Autoradio, Zusatzscheinwerfer, Alarmanlage).
NoVA-Pflicht bei Eigenimport durch Private:
In diesem Fall ist die NoVA bei Neufahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen abzuführen. Die NoVA ist von jener Person, auf die das Fahrzeug erstmalig in Österreich zugelassen wird, selbst zu berechnen und seit 1.1.1998 vor der Zulassung mittels Formular "NoVA 2" und Zahlschein an das zuständige Wohnsitzfinanzamt zu entrichten. Ohne Bestätigung des Finanzamtes, dass keine steuerrechtlichen Bedenken gegen die Zulassung bestehen, kann das Fahrzeug nicht zugelassen werden (Siehe Eigenimport nach Österreich durch Private).

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