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E-Moped - neue Regeln ab 1. Oktober 2026

Was Lenker:innen jetzt wissen müssen.

Ein Fahrer, der mit dem E-Moped mit Gepäck (25 km/h) in der Stadt unterwegs ist. Inschrift: Ab 1.10.2026 nicht mehr als Fahrrad.
© ÖAMTC KI-generiertes Bild
E-Moped in Österreich

Häufige Fragen und Antworten zum E-Moped-Verbot in Österreich

Die wichtigsten Punkte auf einen Blick

  • Ab 1. Oktober 2026 stuft Österreich L1e-B-Fahrzeuge als zweirädrige Kleinkrafträder ein - mit allen kraftfahrrechtlichen Konsequenzen.
  • Zulassung, Kfz-Haftpflichtversicherung, Prüfplakette, Lenkberechtigung und Helm werden verpflichtend; Radwege dürfen nicht mehr benutzt werden.
  • Wer jetzt handelt, prüft den R-Punkt seines Fahrzeugs und klärt die Zulassungsfähigkeit - bevor der Stichtag kommt.

Welche Fahrzeuge sind ab 1. Oktober 2026 nicht mehr als Fahrrad einzuordnen?

Ab 1. Oktober 2026 werden sog. E-Mopeds, also einspurige ausschließlich elektrisch betriebene Fahrzeuge mit einer Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h (Klasse L1e-B) nicht mehr den Fahrrädern gleichgestellt.

Somit handelt es sich ab Oktober 2026 um zweirädrige Kleinkrafträder im Sinne der VO (EU) 168/2013. Erfüllt ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug die Voraussetzungen dieser Fahrzeugklasse, gelten künftig die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Das heißt, es darf nur dann auf Straßen benützt werden, wenn sie eine Zulassung, eine Haftpflichtversicherung sowie eine Prüfplakette haben und der Lenker /die Lenkerin eine Lenkberechtigung besitzt und beim Fahren einen Helm trägt. Es darf dann auch nicht mehr mit dem L1e-B Fahrzeug auf den Radfahranlagen (Radweg etc.) gefahren werden und es müssen die Alkoholgrenzwerte von Kfz eingehalten werden.

Diese Neuregelung gilt unabhängig vom Kaufzeitpunkt, Kaufort, Herkunftsort des Lenkers oder ob man in Österreich z.B. gerade nur auf Urlaub ist.

Gibt es eine Liste aller Fahrzeuge, die betroffen sind?

Leider sind in Österreich derart viele verschiedene Fahrzeugmodelle im Straßenverkehr unterwegs, dass es keine Liste von Fahrzeugen gibt, die betroffen sind.

Wie kann ich mein L1eB-Fahrzeug zulassen?

Wenn das Fahrzeug unter die Fahrzeugklasse L1e-B fällt, muss es angemeldet werden: Dafür ist eine Eintragung in die Genehmigungsdatenbank mittels COC notwendig. Sollte kein COC-Papier vorhanden sein, ist eine Einzelgenehmigung notwendig. Hierfür müssen alle Nachweise der VO (EU) 168/2013 erbracht werden – diese kann entweder der Fahrzeughersteller oder ein TÜV bestätigen.

Zuständig für die Einzelgenehmigung ist jeweils das zuständige Amt der Landesregierung.

Was sind Fahrzeuge der Klasse L1e-B?

Fahrzeuge der Klasse L1e-B sind zweirädrige Kleinkrafträder. Dazu können auch elektrisch angetriebene Fahrzeuge gehören. Wesentliche Merkmale sind insbesondere:

  • zwei Räder,
  • ein Sitz,
  • ein motorischer Antrieb,
  • eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und
  • bei Elektrofahrzeugen eine maximale Nenndauerleistung von grundsätzlich höchstens 4 kW.
     

Relevant für die Einordnung ist die vom Hersteller festgelegte Sitzposition: Weist zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt von kleiner oder gleich 540 mm über dem Boden auf, fällt das Fahrzeug nicht in den Anwendungsbereich der VO (EU) 168/2013 und kann daher nicht als L1e-B nach dieser Verordnung eingestuft werden.

Wie hoch ist der R-Punkt meines Fahrzeugs?

Der R-Punkt ist ein technisch festgelegter Bezugspunkt für die Sitzposition des Fahrers. Vereinfacht gesagt, entspricht er ungefähr der Position des Hüftgelenks einer sitzenden Person. Entscheidend ist daher nicht die Höhe der Sitzfläche selbst, sondern die Höhe dieses Bezugspunkts über der Fahrbahn.

Kann ich den R-Punkt meines Fahrzeugs selbst messen?

Nein, jedenfalls nicht einfach mit einem Maßband. Der R-Punkt ist ein vom Hersteller festgelegter technischer Bezugspunkt der Sitzposition (des Lenkers). Die maßgebliche R-Punkt-Höhe sollte daher den Fahrzeugunterlagen entnommen oder beim Hersteller bzw. Importeur erfragt werden. Eine R-Punkt Messung kann leider auch der ÖAMTC nicht durchführen.

Was gilt bei elektrisch angetriebenen Gefährten mit Sitz, die ihren R-Punkt niedriger oder gleich 540 mm haben?

Ist der R-Punkt des Fahrzeugs niedriger oder gleich 540 mm, dürften sie weiterhin als „elektrisch angetriebene Fahrzeuge, deren Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs 2a KFG 1967 entspricht“, gelten; mit der Konsequenz der Leistungsgrenzwerte elektrisch angetriebener Fahrräder lt. § 1 Abs 2a KFG (max. 250 W Nenndauerleistung; Bauartgeschwindigkeit max. 25km/h). Die Einordnung als elektrisch betriebene Klein- und Miniroller gem. § 2 Abs 1 Z 22a StVO kommt deshalb nicht in Frage, weil das Fahrzeug trotzdem noch einen Sitz hat.

Was gilt bei drei- oder vierrädrigen Kleinkrafträdern?

Ein Fahrzeug mit drei oder vier Rädern ist kein L1e-B-Fahrzeug. Für drei- und vierrädrige Kleinkraftfräder bleibt die Rechtslage mit 1.10.2026 unverändert.

Und was ist mit Behindertenfahrzeugen bzw. Mobilitätshilfen?

Die VO (EU) 168/2013 gilt ausdrücklich nicht für Fahrzeuge, die ausschließlich zur Benutzung durch körperbehinderte Personen bestimmt sind. Rollstühle fallen damit bereits aus dem Anwendungsbereich dieser EU-Verordnung heraus und können daher schon aus diesem Grund nicht als L1e-B-Fahrzeuge eingestuft werden. Für Rollstühle ändert sich die Rechtslage mit 1.10.2026 nicht.

Was gilt für E-Scooter, bei denen ein Sitz nachträglich montiert wurde?

Ein elektrisch betriebener Klein- und Miniroller (E-Scooter) darf nach dem Gesetz keinen Sitz haben.

Wird ein Sitz (nachträglich) montiert, verliert der E-Scooter seine Zulässigkeit. Ggf. könnte der ehemalige E-Scooter aber ein L1e-B Fahrzeug werden (wenn R-Punkt über 540 mm) oder ein „elektrisch angetriebene Fahrzeuge, deren Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs 2a KFG 1967 entspricht“ (wenn R-Punkt kleiner oder gleich 540 mm). Sitz und Fahrzeug müssen allerdings „füreinander bestimmt“ sein. Näheres hierzu siehe oben.

Ein E-Scooter, bei dem nachträglich ein Sitz nachträglich montiert wurde.

Welche Konsequenzen drohen, wenn man sich nicht an die Regeln ab 1.10.2026 hält?

Wer ab 1.10.2026 mit einem L1eB-Fahrzeug (ohne Zulassung und Kfz-Haftpflichtversicherung) in Österreich unterwegs ist (oder auch andere der neuen Vorschriften missachtet), riskiert hohe Strafen nach der Straßenverkehrsordnung, nach dem Kraftfahrgesetz sowie nach dem Führerscheingesetz. Darüber hinaus muss man bei einem Unfall mit Regressforderungen des Versicherungsverbandes rechnen. Dieser tritt zwar statt einer Versicherung für Personenschäden und teilweise auch Sachschäden ein, trägt diese Aufwendungen aber nur vorübergehend. Eine Haushaltsversicherung reicht hier übrigens nicht aus.

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