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Behindertenparkplatz - Strafen bei ungerechtfertigter Benützung

Behindertenparkplatz in Österreich - Strafen und Rechtsfolgen, wenn nicht berechtigte Personen auf einem "Behindertenparkplatz" parken.

Personen mit Mobilitätseinschränkung, die auf einen fahrbaren Untersatz angewiesen sind, haben es nicht leicht. Deshalb hat auch der Gesetzgeber dieser ohnedies benachteiligten Personengruppe gewisse Begünstigungen im Straßenverkehr zuerkannt. So besteht die Möglichkeit, auf öffentlichen Verkehrsflächen sogenannte "Behindertenparkplätze" einzurichten.

Halte- und Parkverbot für "Behindertenparkplätze"

Die Behörden können Verordnungen erlassen, dass Personen, die über einen Parkausweis nach § 29 b StVO verfügen, auf solchen Parkplätzen generell parken dürfen. Es handelt sich dabei um keine eigenen Parkplätze für Menschen mit Behinderungen, sondern um Stellen, wo an und für sich Halte- und Parkverbote bestehen. Ausgenommen von diesen Halte- und Parkverboten sind aber Personen, die über einen Parkausweis gem. § 29b StVO verfügen und diesen auch sichtbar hinter der Windschutzscheibe (bei Motorrädern und Mopeds an einer geeigneten Stelle gut sichtbar) anbringen.

"Reservierter" Behindertenparkplatz

Abgesehen davon kann eine Behörde durch eine Verordnung einen "Behindertenparkplatz" mittels Angabe des Fahrzeugkennzeichens auf einer Zusatztafel einem ganz bestimmten Kraftfahrzeug zuweisen. In so einem Fall bleibt die Benützung des Parkplatzes überhaupt nur einem Kraftfahrzeug bzw. einer Person vorbehalten, selbst das Halten und Parken durch andere Inhaber eines Parkausweises nach § 29b StVO wäre in diesem Fall nicht gestattet. Wenn das berechtigte Fahrzeug auf diesem zugewiesenen Parkplatz abgestellt wird, muss auch hier der Ausweis nach § 29b StVO deutlich sichtbar hinter die Windschutzscheibe (bei Motorrädern und Mopeds an eine geeignete Stelle) gelegt werden.

Die ÖAMTC Beratung für Mitglieder mit Behinderungen informiert Sie gerne über das Verfahren zur Beantragung eines "Behindertenparkplatzes". 

Konsequenzen, wenn nicht berechtigte Personen auf einem "Behindertenparkplatz" parken

  • Es muss mit einer Anzeige gerechnet werden, der Strafrahmen beträgt bis zu 726,- Euro.
  • Weiters besteht die Möglichkeit, ein Fahrzeug ohne Parkausweis nach § 29b StVO zu entfernen, also abzuschleppen.
  • Wenn ein für ein bestimmtes Kennzeichen "reservierter" Behindertenparkplatz verstellt wird, können bei Annahme einer Verkehrsbehinderung sogar Fahrzeuge abgeschleppt werden, bei denen ein Parkausweis hinterlegt ist.