§57a-Pickerl abgelaufen: Strafen, Fristen und was im Ausland gilt
Mit einem abgelaufenen Pickerl (§57a-Überprüfung) zu fahren, kann teuer kommen. Theoretisch drohen in Österreich bis zu 10.000,- Euro Strafe.
Intervalle der §57a Pickerl-Überprüfung
In Österreich gilt die 3-2-1 Regelung: bei Pkw und Anhängern bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht ist die erste §57a-Begutachtung 3 Jahre nach der Erstzulassung vorgeschrieben. Die zweite Überprüfung ist nach weiteren zwei Jahren fällig. Danach muss man jährlich das „Pickerl“ machen lassen.
Der Termin für die Pickerl-Überprüfung richtet sich nach dem Monat der ersten Zulassung. Im Zeitraum von einem Monat vor bis zu vier Kalendermonate nach dem auf der Plakette angegebenen Monat muss man die §57a-Begutachtung vornehmen lassen.
Strafen bei abgelaufenem §57a-Pickerl
Mit einem abgelaufenen Pickerl zu fahren, kann teuer kommen. Theoretisch drohen in Österreich bis zu 10.000,- Euro Strafe - und zwar sowohl dem Zulassungsbesitzer als auch dem Lenker. Das Risiko beschränkt sich nicht auf die Geldstrafe: Sollte ein Unfall auf einen Fehler zurückzuführen sein, der bei rechtzeitiger Begutachtung aufgefallen wäre, können Fahrzeughalter und Lenker außerdem zur Verantwortung gezogen werden.
Nicht mit abgelaufener §57a-Plakette ins Ausland fahren, Toleranzfrist im Ausland oft unbekannt
In Österreich erlaubt derzeit noch eine Toleranzfrist von vier Monaten nach Ablauf des "Pickerls" das Weiterfahren mit Auto und Motorrad. Diese Regelung ist jedoch im Ausland nicht immer und überall bekannt, was zu Problemen führen kann. "Grundsätzlich unterliegen die technischen Fahrzeugüberwachungen dem Recht des Zulassungslandes, dennoch hat es immer wieder Probleme gegeben, etwa an der italienischen, ungarischen, kroatischen oder slowenischen Grenze – von Strafen bis zu Kennzeichenabnahmen", erklärt ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer.
Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt der Mobilitätsclub daher, die fällige Begutachtung rechtzeitig vor dem Urlaub einzuplanen. Die §57a-Prüfung kann bereits im Monat vor dem Fälligkeitsdatum durchgeführt werden. "Eine frühere §57a-Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn ein längerer Urlaub mit dem Fahrzeug geplant ist und das Pickerl während der Reise ablaufen würde", betont Hoffer.
Besondere Regeln für Camping-Fahrzeuge
Besondere Aufmerksamkeit sollten Camping-Fans ihren Fahrzeugen schenken. Für selbst umgebaute Busse, die als Lkw N1 typisiert sind, sowie für Spezialkraftwagen oder Sonderkraftfahrzeuge wie alte Campingbusse gilt: Die Pickerl-Erneuerung kann in Österreich vorgezogen werden – die Begutachtung ist bereits bis zu drei Monate vor dem Lochungsmonat möglich. Camper:innen, die längere Reisen planen, sollten diese Möglichkeit nutzen. Diese Regelung ist jedoch im Ausland nicht immer und überall bekannt oder akzeptiert, was zu Problemen führen kann.
Juristische Nothilfe für Mitglieder rund um die Uhr
Bei Notfällen kann man sich auch aus dem Ausland rund um die Uhr an die juristische Nothilfe des ÖAMTC wenden, erreichbar unter Tel. +43 (0)1 2512000. Erfolgt eine ungerechtfertigte Bestrafung und findet man eine Anzeige im Postkasten, hilft die kostenlose Rechtsberatung des Clubs Mitgliedern weiter. Nähere Infos dazu gibt es unter ÖAMTC-Rechtsberatung.
Die §57a-Begutachtung (Pickerl) beim ÖAMTC
Eine §57a-"Pickerl"-Begutachtung wird für Mitglieder an allen ÖAMTC-Stützpunkten (mit technischem Dienst) österreichweit durchgeführt. Die Überprüfung dauert rund 45 Minuten. Termin jetzt online vereinbaren.
Berechnen Sie hier, wann das Pickerl bei Ihrem Fahrzeug fällig ist
Zur Berechnung der Pickerlfälligkeit ihres Fahrzeuges geben Sie bitte folgende Daten an:
Online Pickerl-Erinnerungsdienst
Wenn Sie an die Fälligkeit Ihres Pickerls erinnert werden möchten, bestellen Sie den elektronischen Pickerl-Erinnerungsdienst. Hier können registrierte ÖAMTC Mitglieder Ihre Fahrzeugdaten über Internet eingeben und werden jährlich, einen Monat vor der Pickerlfälligkeit, per E-Mail informiert.
Bestellen Sie hier Ihre persönliche Erinnerung an das nächste Pickerl!
Info: Geplante Reform der §57a-Überprüfung
Noch vor der Sommerpause wird im Nationalrat eine Änderung bei den Intervallen für die §57a-Überprüfung beschlossen: Vom 3-2-1-System soll auf 4-2-2-2-1 umgestellt werden. Lesen Sie hier dazu die ÖAMTC-Stellungnahme zur Intervalländerung der §57a-Überprüfung.