Jetzt Drucken

Pauschalreisen: Anzahlung & Insolvenz

Pauschalreisen - Die Höhe der Anzahlung bei Pauschalreisen hat klare Grenzen. 20 Prozent der Reisekosten sind ausreichend.

Höhe der Anzahlung

Pauschalreisen sind Reisen, die als Gesamtpaket gebucht werden, bestehend aus mindestens zwei Leistungen – beispielsweise Flug und Unterbringung im Hotel. Die Buchung einer einzelnen Reiseleistung – z. B. einer Unterkunft - gilt nicht als Pauschalreise und unterliegt den Regeln über Beherbergungsverträge. Nähere Informationen finden sich im neuen Pauschalreisegesetz.

Die Anzahlung bei Pauschalreisen darf nicht mehr als 20 Prozent des Reisepreises ausmachen. Darüber hinausgehende Zahlungen dürfen nur unter gleichzeitiger Aushändigung der Reiseunterlagen, aus denen die Ansprüche des Kunden ersichtlich sind, und nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt vom Reiseveranstalter angenommen werden.

Unabhängig davon gilt, dass Anzahlungen frühestens elf Monate vor dem im Vertrag vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden dürfen.

Preiserhöhungen

Preiserhöhungen sind nur erlaubt,

  • wenn dies vertraglich vereinbart wurde & auch Preissenkungen möglich sind
  • nur für Kosten, auf die der Veranstalter keinen Einfluss hat (z.B. Treibstoffpreis, Flughafengebühren, Wechselkurse)
  •  wenn die Gründe und die Berechnung der Preiserhöhung klar und verständlich mitgeteilt werden
  • nur bis spätestens 20  Tage vor der Abreise

Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 8 Prozent, haben Sie das Recht, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten.

Achtung: Dazu muss dem Reisenden eine angemessene Frist gesetzt werden. Wenn der Reisende innerhalb der Frist nicht reagiert, gilt dies als Zustimmung zur Preiserhöhung.

Bearbeitungsgebühren

Zusätzlich fallen bei der Buchung in der Regel Bearbeitungsgebühren an. Die Details sind dem Kleingedruckten, den Allgemeinen Reisebedingungen (ARB), zu entnehmen. Es ist empfehlenswert, diese vor der Buchung gewissenhaft durchzulesen. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten unklare Begriffe und Klauseln unbedingt vor Vertragsabschluss abgeklärt werden.

Insolvenz - Zahlungen an Reisebüro oder Reiseveranstalter müssen erstattet werden

Kann eine gebuchte Reiseleistung infolge eines Konkurses des Reiseveranstalters oder des Reisevermittlers (z. B. Reisebüro) nicht erbracht werden, hat dieser sicherzustellen, dass alle Zahlungen (Anzahlungen bzw. Restzahlungen), die an das Unternehmen geleistet wurden, dem Reisenden rückerstattet werden.

Angaben zur Insolvenzabsicherung der Unternehmen finden sich unter www.gisa.gv.at/

Auch bei der Buchung einer verbundenen Reiseleistung muss der Reisende darüber informiert werden, dass er nicht den vollen Schutz wie bei einer Pauschalreise hat, aber dennoch eine Insolvenzabsicherung des Unternehmers besteht.

Individualreisende, die sich ihre Reise selbst zusammenstellen und kein "Paket" buchen, sind vor einer Insolvenz nicht geschützt.

Kostenlose Rechtshilfe für ÖAMTC-Mitglieder

Bei Problemen im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Reiseveranstalters oder -vermittlers stehen die Club-Juristen beratend zur Seite. Für ÖAMTC-Mitglieder ist dieser Service kostenlos. Terminvereinbarung und nähere Infos unter ÖAMTC-Rechtsberatung.