Einreise nach Österreich 2026: Dokumente, Regeln und Zollbestimmungen
Welche Bestimmungen gelten für die Einreise nach Österreich? Welche Reisedokumente werden benötigt? Welche Waren dürfen zollfrei eingeführt werden? Erfahren Sie hier alles über die Einreise- und Zollbestimmungen für Österreich.
Je nach Herkunft gelten unterschiedliche Einreisebestimmungen nach Österreich. Während für Reisende aus anderen EU- oder EWR-Ländern und der Schweiz ein gültiges Reisedokument ausreicht, benötigen Personen aus Drittstaaten unter Umständen ein Visum. Eine wichtige Rolle spielen 2026 auch das neue EU Entry/Exit-System (EES) und die künftige elektronische Reiseregistrierung ETIAS (European Travel Information and Authorization System). Dieser Überblick fasst die aktuell gültigen Regeln für die Einreise nach Österreich, Zollbestimmungen und Besonderheiten im Schengen-Raum kompakt zusammen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- EU-/EWR- und Schweizer Staatsbürger:innen brauchen kein Visum, aber ein gültiges Reisedokument.
- Drittstaatsangehörige unterliegen je nach Herkunft Visumpflicht oder Visumbefreiung (90/180-Regel, siehe unten).
- Trotz Schengen-Raums können temporäre Grenzkontrollen stattfinden (Reisedokument mitführen).
Reisedokumente für die Einreise nach Österreich
- Kein Visum erforderlich (für Aufenthalte bis zu 3 Monaten). Für längere Aufenthalte ist ein Antrag auf Anmeldebescheinigung zu stellen.
- Ein gültiger Reisepass oder Personalausweis ist mitzuführen.
- Stichprobenartige Kontrollen bei der Einreise sind möglich.
*EWR-Staaten: Island, Liechtenstein und Norwegen
- Kein Visum für Aufenthalte bis 90 Tage innerhalb von 180 Tagen erforderlich (90/180-Regel).
- Ein gültiges Reisedokument ist mitzuführen.
- Der Nachweis von ausreichend finanziellen Mitteln sowie bei Befragung des Reisezwecks sind erforderlich.
- Übersicht visumpflichtige/-freie Drittstaaten
- Für touristische Reisen, Geschäfts- und Besuchsreisen ist das Schengen-Visum C erforderlich. Es berechtigt zu Aufenthalten bis 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen (90/180-Regel).
- Das Visum ist bei der für den Wohnsitzstaat des Reisenden zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu beantragen.
- Übersicht visumpflichtige Drittstaaten
- Jedes Kind benötigt einen eigenen Reisepass oder Personalausweis.
- Einträge im Reisepass der Eltern sind nicht mehr gültig.
- Reisen minderjährige Personen ohne oder nur mit einer obsorgeberechtigten Person, sollte eine Einverständniserklärung mitgeführt werden.
Hinweis
Eine Vorlage für die Vollmacht finden Sie in der ÖAMTC Länder-Info in der Kategorie "Personaldokumente".
EES (Entry/Exit-System)
Seit April 2026 werden mit dem elektronischen Ein- und Ausreisesystem EES alle Reisenden aus Drittstaaten (= Nicht-EU- und Nicht-Schengen-Bürger:innen sowie Nicht-Schweizer:innen) an der Schengen-Außengrenze digital erfasst. Das EES gilt in 29 europäischen Ländern, darunter alle EU-Staaten (außer Irland und Zypern), die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Schweiz. Da Österreich ausschließlich von Schengen-Staaten umgeben ist, betrifft das System nur die Einreise über die internationalen Flughäfen (Wien, Salzburg, Innsbruck, Graz, Linz, Klagenfurt).
- Betroffene Personen: alle Drittstaatsangehörigen bei Einreisen zu Kurzaufenthalten bis 90 Tage (unabhängig von Visumpflicht). EU-/EWR-Bürger:innen sowie Schweizer:innen sind nicht betroffen.
- Maßnahmen: Erfassung von biometrischen Daten (Fingerabdruck, Gesichtsbild) bei der ersten Einreise bzw. Ausreise in/aus dem Schengen-Raum (Entfall des Einreisestempels im Reisepass)
- Transitreisen: Wird bei Flugreisen der Transitbereich des Flughafens nicht verlassen, ist keine Erfassung im EES notwendig.
EES Informationen des Innenministeriums
ETIAS (elektronische Reiseregistrierung)
Die elektronische Reiseregistrierung ETIAS wird voraussichtlich im 4. Quartal 2026 in Kraft treten. Die Online-Beantragung ist über ein Web-Portal sowie eine mobile App möglich. Neben gültigen Reisedokumenten ist die Entrichtung einer Gebühr in Höhe von 20 Euro erforderlich.
- Betroffene Personen: alle visafreien Drittstaatsangehörigen bei Aufenthalten bis 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen
- Maßnahmen: Online-Reiseregistrierung vor Reiseantritt
Schengen-Raum: Bedeutung und Grenzkontrollen
Der Schengen-Raum ermöglicht Reisen ohne systematische Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten sowie gemeinsame Außengrenzen und Visa-Regeln. Dennoch ist es den Mitgliedstaaten erlaubt, auch an den Grenzen zu anderen Schengen-Staaten temporäre Grenzkontrollen durchzuführen, wenn dies aus Gründen der inneren Sicherheit notwendig erscheint (z. B. Migration, terroristische Bedrohungen, Großveranstaltungen).
Wichtig zu wissen
- Viele Schengen-Länder führen vorübergehende Grenzkontrollen zu ihren Nachbarländern durch (z. B. Österreich, Deutschland, Italien, Frankreich).
- Bei jedem Grenzübertritt ist ein gültiges Reisedokument (Reisepass oder Personalausweis) mitzuführen, auch bei kurzen Fahrten ins Nachbarland (z. B. "Deutsches Eck").
- Der Führerschein allein ist nicht ausreichend.
Informationen zu temporären Grenzkontrollen an Schengen-Grenzen
Einfuhr von Waren nach Österreich
Bei der Einfuhr von Waren nach Österreich ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob diese in einem EU-Land oder einem Drittstaat (Nicht-EU-Land) gekauft wurden. Während innerhalb der EU der freie Warenverkehr gilt, gelten bei der Einfuhr von Waren aus Drittstaaten klar festgelegte Zollfreigrenzen. Doch auch für die zollfreie Einfuhr bestimmter Waren aus EU-Ländern, wie alkoholische Getränke oder Tabakwaren, gibt es Richtmengen, die einzuhalten sind.
Innerhalb der EU gilt der freie Warenverkehr. Das bedeutet, dass Waren, die in einem EU-Land unter Bezahlung aller Steuern und Abgaben gekauft wurden, innerhalb der EU im Reisegepäck zollfrei bewegt werden dürfen. Sowohl bei der Einreise nach Österreich als auch bei der Einreise in ein anderes EU-Land sind diese Abgaben also nicht nochmals zu bezahlen.
Ausnahmen gelten hingegen für Tabakwaren und alkoholische Getränke. Diese sind nur so weit abgabenfrei, als sie für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Für die Ermittlung des Eigenbedarfs gelten folgende Richtmengen pro Person:
Tabakwaren (für Reisende ab 17 Jahren)
- Zigaretten: 800 Stk.
- Zigarillos (max. Stückgewicht 3 g): 400 Stk.
- Zigarren: 200 Stk.
- Rauchtabak: 1 kg
- Tabak zum Erhitzen: 800 Tabaksticks oder bei anderer Aufmachung 250 g enthaltener Tabak
Alkoholika (für Reisende ab 17 Jahren)
- Spirituosen: 10 Liter
- Andere Alkoholika bis 22 % Vol.: 20 Liter
- Wein: 90 Liter (davon max. 60 Liter Schaumwein)
- Bier: 110 Liter
Bei Überschreitung dieser Freimengen oder bei Einfuhr von Waren, die Einfuhrverboten oder -beschränkungen unterliegen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden.
Wann gilt der freie Warenverkehr?
Der freie Warenverkehr gilt nur für die direkte Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Staat (ohne Zwischenstopp in einem Drittstaat). Wurde die Reise jedoch in einem Nicht-EU-Staat begonnen und erfolgte in einem anderen EU-Land nur eine Zwischenlandung bzw. ein Transitaufenthalt, gelten die Bestimmungen für die Einreise aus Nicht-EU-Ländern.
Das persönliche Reisegepäck, das bereits bei der Ausreise aus Österreich mitgeführt wurde, darf wieder abgabenfrei in die EU eingeführt werden. Für Waren, die außerhalb der EU gekauft wurden, gelten bestimmte Freimengen und -grenzen. Bis zu diesen Höchstgrenzen ist die Einfuhr nach Österreich zollfrei möglich, sofern die Waren dem Eigenbedarf dienen und nicht für den Weiterverkauf bestimmt sind. Bei Überschreitung der erlaubten Höchstgrenzen müssen die Waren beim Grenzübertritt deklariert werden. Je nach Warenart gelten folgende Freimengen und -grenzen pro Person:
Tabakwaren (für Reisende ab 17 Jahren)
- 200 Stk. Zigaretten oder
- 100 Stk. Zigarillos (max. Stückgewicht 3 g) oder
- 50 Stk. Zigarren oder
- 250 g Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
Alkoholika (für Reisende ab 17 Jahren)
- 1 l alkoholische Getränke über 22 % Vol. oder
- 1 l Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol. oder mehr oder
- 2 l alkoholische Getränke mit höchstens 22 % Vol. (ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier) oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
Zusätzlich: - 4 l nicht schäumende Weine und
- 16 l Bier
Sonstige Waren und Geschenke
- 300 Euro pro Person am Landweg bzw. 430 Euro pro Person am Luft- oder Seeweg.
- Für Personen unter 15 Jahren gilt eine Grenze von 150 Euro (unabhängig vom Verkehrsmittel).
Kraftstoff
- 10 l im Reservekanister zusätzlich zum im Fahrzeugtank befindlichen Kraftstoff.
Arzneimittel
- Eine dem Reisebedarf entsprechende Menge. Medikamente, die bereits bei der Ausreise mitgeführt wurden, dürfen auch wieder zollfrei nach Österreich eingeführt werden. Im Nicht-EU-Land erworbene Arzneimittel sind bis zu 3 Einzelhandelspackungen pro Person zollfrei erlaubt.
Für den sogenannten "kleinen Grenzverkehr" zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein sowie für das Samnauntal gelten Sonderbestimmungen.
Gut zu wissen: Da jedes EU-Land für die Einfuhr von Tabakwaren aus einem Nicht-EU-Land auch geringere Freimengen festlegen kann, sollten Sie unbedingt die Einfuhrbestimmungen des jeweiligen Landes beachten.
Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) gelten für die Einreise nach Österreich aus Großbritannien sowie von den Kanalinseln und der Insel Man die Bestimmungen für die Einreise aus Nicht-EU-Ländern.
Für Nordirland gelten weiter die Einfuhrbestimmungen für die Einreise aus EU-Ländern, da Nordirland aufgrund der Landgrenze zur Republik Irland weiterhin wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt wird.
- Einreise aus einem EU-Land: Für die Einfuhr von Bargeld gibt es keine Vorschriften.
- Einreise aus einem Nicht-EU-Land bzw. Ausreise aus der EU: Für die Ein- bzw. Ausfuhr von Bargeld gilt eine Höchstgrenze von 10.000 Euro oder ein entsprechender Gegenwert in anderen Währungen bzw. leicht konvertiblen Werten wie (Reise-)Schecks. Darüber hinausgehende Beträge müssen mittels einer Barmittelerklärung beim Zollamt angemeldet werden.
- EU-Heimtierausweis: Für die Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen wird ein EU-Heimtierausweis benötigt. Dieser ist bei allen Tierärzten in Österreich erhältlich und wird in den EU-Staaten sowie in vielen weiteren Ländern anerkannt. Im Heimtierausweis muss eine gültige Tollwutimpfung eingetragen sein.
- Kennzeichnung: Jedes Tier muss durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein.
- Tollwut-Antikörpertest: Bei Einreise aus Drittstaaten mit vermindertem Tollwutstatus (z. B. Albanien, Montenegro, Serbien) ist ein Tollwut-Antikörpertest erforderlich, der im Heimtierausweis eingetragen sein muss. Das gilt auch bei vorübergehenden Aufenthalten in diesen Ländern. Die EU-Staaten und einige weitere Länder gelten als tollwutfrei, hier ist kein Antikörpertest notwendig.
Im Reiseverkehr dürfen max. 5 Hunde, Hauskatzen und Frettchen mitgeführt werden (bei Autoreisen pro Fahrzeug). Bei Einreise aus Drittstaaten ist weiters zu beachten, dass die Einfuhr von Haustieren unaufgefordert beim Zollamt unter Vorlage der erforderlichen Dokumente angemeldet werden muss.
Detaillierte Informationen zum Thema Reisen mit Tieren gibt es beim Bundesministerium für Finanzen und Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
- Bestimmte Waren wie Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse, Pflanzen, Kunst- und Kulturgegenstände, pyrotechnische Gegenstände etc. unterliegen Einfuhrverboten oder -beschränkungen.
- Waffen: Für die Mitnahme einer Schusswaffe und der dazugehörigen Munition aus EU-Staaten, der Schweiz, Liechtenstein oder Nordirland nach Österreich oder umgekehrt benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass. In diesem Pass muss die Schusswaffe eingetragen sein. Zusätzlich ist eine Bewilligung für die Mitnahme dieser Waffe erforderlich. Jäger und Sportschützen benötigen jedoch keine Bewilligung, sondern nur den Europäischen Feuerwaffenpass, sofern sie eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung als Anlass der Reise nachweisen können. Bei Jägern gilt dies nicht für Faustfeuerwaffen.
- Reisemitbringsel: Bei der Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Reisemitbringseln ist Vorsicht geboten, da diese dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) oder der EU-Artenschutzverordnung unterliegen können. Tipp: Verzichten Sie lieber generell auf solche Souvenirs, um sich vor Strafen zu schützen.
Transit durch ein Nicht-EU-Land
Wenn Sie bei der Einreise nach Österreich aus einem anderen EU-Land kommend ein Nicht-EU-Land durchqueren, müssen Sie die jeweiligen Zollbestimmungen des Transitlandes beachten. Dies gilt etwa bei der Durchreise durch die Schweiz oder bei Reisen aus Griechenland, die durch Serbien und Nordmazedonien führen. Bei Überschreitung der jeweiligen Freigrenzen für die Einfuhr in das Nicht-EU-Land müssen Sie die Waren beim Grenzübertritt deklarieren.
Schweiz
- Transitschein: In der Schweiz wird ein Transitschein erstellt und es ist eine Kaution zu hinterlegen, die bei der Ausreise rückerstattet wird.
Wiedereinreise in die EU bzw. nach Österreich
- Deklaration: Bei der Wiedereinreise in die EU bzw. nach Österreich müssen Sie die Waren erneut beim Zoll deklarieren.
- Abgaben: Abgaben fallen dabei nicht an, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Waren in der EU gekauft wurden und für den persönlichen Bedarf sind
Welche Länder gehören zur EU, zum Schengenraum bzw. zur Eurozone?
Die abgebildete Karte zeigt, welche Länder der EU, dem Schengenabkommen bzw. der Eurozone angehören:
- Grün: EU-Staaten mit Schengenabkommen
- Blau: EU-Staaten ohne Schengenabkommen
- Gelb: Nicht-EU-Staaten mit Schengenabkommen
- Grau: Weder EU-Staat noch Schengenabkommen
Weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten
- Bundesministerium für Finanzen
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Zentrale Auskunftsstelle Zoll (Zollstelle Villach):
+43 50 233 740 (Montag bis Freitag 6 bis 22 Uhr)
zollinfo@bmf.gv.at
FAQ
- EU-/EWR-Staatsbürger:innen sowie Schweizer:innen: Nein, ein gültiges Reisedokument reicht.
- Drittstaatsangehörige: Je nach Herkunft wird ein Visum benötigt (Übersicht visumpflichtige Staaten).
- Ein konkretes Startdatum steht noch nicht fest. Die Einführung ist für das 4. Quartal 2026 geplant.
- Betroffen sind nur Drittstaatsangehörige (keine EU-/EWR- und Schweizer Bürger:innen).
- Es gibt keine permanenten Grenzkontrollen bei der Einreise auf dem Landweg.
- Stichprobenartige Grenzkontrollen sind bei der Einreise aus der Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn möglich.
- Ein gültiges Reisedokument muss mitgeführt werden (Reisepass oder Personalausweis).