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Vollgas bei Vollmond? - Autobahn nachts: Fahren auf Sicht

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Muss man nachts auf der Autobahn tatsächlich immer auf ca. 55 bis 70 km/h (entspricht dem Anhalteweg) reduzieren, wenn man abblendet?  

Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist

Abbremsen beim Abblenden?

Der Albtraum jedes Autolenkers - für Herrn H. wird er wahr: Mitten in der Nacht bei 130 km/h auf der Autobahn taucht plötzlich ein Reifen im Scheinwerferkegel auf. Ein LKW hatte eines der Zwillingsräder verloren. Auslenken, bremsen: unmöglich! Irgendwie durch und drüber, dann das schleudernde Fahrzeug abfangen – Gott sei Dank nur Blechschaden!

Mitverschulden?

In der Rechtsabteilung war Herr H. dann zum zweiten Mal geschockt: Die Haftpflichtversicherung des LKW wollte nur einen Teil des (beträchtlichen) Schadens ersetzen. Herr H. sei nicht auf Sicht gefahren und habe daher ein Mitverschulden zu tragen! Da der Vordermann noch in Sichtweite war, verwendete  Herr H. natürlich nur das Abblendlicht. „Ich kann doch nicht jedes Mal beim Abblenden bremsen?“, schüttelte er den Kopf. 

Diese spannende Frage wird jährlich dutzende Male der Rechtsabteilung gestellt: Muss man tatsächlich auf ca. 55 bis 70 km/h (entspricht dem Anhalteweg) reduzieren, wenn man abblendet?

Fahren auf Sicht gilt

Dazu der Oberste Gerichtshof (OGH) eindeutig: Auch nachts auf der Autobahn gilt „Fahren auf Sicht“! Mit Abblendlicht hat der Lenker grundsätzlich eine solche Geschwindigkeit einzuhalten, die das Anhalten innerhalb der Reichweite des Abblendlichts oder zumindest das Umfahren eines Hindernisses ermöglicht.1)  Ausnahme: Wenn die Fahrbahn durch vorausfahrende oder entgegenkommende Fahrzeuge ausgehellt wird. Der OGH relativiert aber auch: Mit plötzlich, unvermutet und nicht vorhersehbar auftauchenden Hindernissen muss nicht gerechnet werden.2)
Anmerkungen
1) OGH 2 Ob 154/88, 20.12.1988 
2) OGH 2 Ob 32/10k, 07.10.2010 

Ein Viertel Mitverschulden

Mit dem Hinweis auf diese Einschränkung konnte der ÖAMTC-Jurist Dr. Stichlberger die Gegenseite immerhin dazu bewegen, das Angebot auf 3:1 zu verbessern. Mehr ging nicht: Das restliche Viertel hätte Herr H. einklagen müssen. Denn ob ein Hindernis vorhersehbar war, muss vom Gericht aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Eine Klage war ohne Rechtsschutzversicherung viel zu riskant. „War mir eine Lehre“, meinte Herr H. „Ich werde in Zukunft vom Gas gehen.“ Ratsam, denn mit Abblendlicht wird Tempo 130 fast immer zu schnell sein.

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