Eine glatte Angelegenheit
ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Eiskristalle statt Juwelen.
Ihr Recht von Dr. Nikolaus Authried, ÖAMTC-Jurist
Zugangswege vor Geschäft müssen sicher sein
Herr B. machte sich trotz Kälte am Morgen auf den Weg zum Juwelier. Als er die vor der Ladentüre befindlichen Stiegen betrat, passierte es - er rutschte auf einer vereisten Stelle aus und brach sich den linken Oberschenkel. Eine Operation und wochenlange Schonung folgten, danach ein Termin in der Rechtsberatung des ÖAMTC: "Ich brauche kein Schmerzengeld, aber meine Auslagen möchte ich ersetzt haben."
Pflichten
Im Zusammenhang mit einem auch erst abzuschließenden Vertrag bestehen besondere Schutz- und Sorgfaltspflichten. Insbesondere hat der Betreiber eines Geschäftslokals Zugangswege so abzusichern, dass die gefahrlose Benützung gewährleistet ist. Die Grenze ist dabei die Zumutbarkeit. Der Juwelier bestritt jegliche Nachlässigkeit seinerseits.
Beweislastumkehr
Im Falle eines (bevorstehenden) Vertragsverhältnisses muss der Vertragspartner beweisen, dass er seine Pflichten erfüllt hat. Gelingt ihm das nicht, haftet er für den eingetretenen Schaden. Ein Versäumnis war hier naheliegend, da die Stufen gleich nach dem Vorfall gestreut wurden.
Schadenersatz
Zusammen mit einer rechtlichen Aufklärung erhielt der Juwelier die konkreten Forderungen des Herrn B. - Schmerzengeld, Auslagenersatz und Kilometergeld. Seine Haftpflichtversicherung erkannte diese teilweise an: Herr B. hätte die Vereisung nämlich erkennen können und müssen, zudem wäre sein Schuhwerk nicht angemessen gewesen. Aus dem Grund würden nur 50% der Forderungen übernommen.
Risiko
Der Jurist klärte Herrn B. über die Möglichkeit einer Klage auf, wies allerdings auf deren finanziellen Risiken hin. Das war Herrn B. ohne Rechtsschutzversicherung zu riskant. Die Auslagen hatte er aber so oder so herinnen.
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