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Ein Vertrag ist ein Vertrag ist ein Vertrag

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Gilt der mündliche Vertrag als abgeschlossen?

Ihr Recht von Dr. Nikolaus Authried, ÖAMTC-Jurist

Verträge besser schriftlich

Herr G. war überglücklich. Endlich hatte er den für ihn perfekten Gebrauchtwagen bei einem Händler gefunden, mit dem er sich am Telefon auch rasch über den Preis einig geworden war. Nur der Tag der Übergabe sollte noch festgelegt werden. Gut gelaunt rief Herr G. daher am nächsten Tag erneut beim Verkäufer an, um einen Termin zu vereinbaren. Doch dieser hatte es sich anders überlegt und den Pkw am Morgen einer langjährigen Kundin verkauft. Vertrag hätten sie ja noch keinen abgeschlossen. Das wollte Herr G. so nicht stehen lassen und fragte bei der Rechtsberatung nach. 

Formfreiheit

In Österreich gilt (mit Ausnahmen), dass Verträge auf vielfältige Weise abgeschlossen werden können, also schriftlich, mündlich (z.B. telefonisch) oder auch durch Zeichen (z.B. durch Platzierung der Ware am Förderband an der Kassa). Es reicht die berühmte „Willenseinigung“: Es muss klar sein, dass beide Parteien ein bestimmtes Geschäft (Ware und Preis) eingehen wollen. 

Was liegt, das pickt

Ein abgeschlossener Vertrag ist gültig und muss eingehalten werden. Ein Rücktrittsrecht gibt es nur in Sonderfällen, wie z.B. für Konsumenten bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen innerhalb von 14 Tagen oder wenn es ausdrücklich vereinbart bzw. zugesagt worden ist. Dass man beim Autokauf generell binnen 72 Stunden zurücktreten kann, ist ein Irrglaube. 

Vertragsbruch

Kommt der Vertrag nicht zustande und trifft daran einen der Vertragspartner ein Verschulden (so wie hier), kann Schadenersatz verlangt werden, z.B. Mehrkosten für die Anschaffung eines gleichen Kfz.

Beweisproblem

Zwar ist ein mündlicher Vertrag gültig, hat jedoch einen gewaltigen Haken: Im Streitfall muss man den Abschluss beweisen, etwa durch Zeugen. Gelingt das nicht, wird man vor Gericht verlieren. Die Rechtsberatung musste Herrn G. aufgrund der schwierigen Beweissituation (keine Zeugen) und des überschau­baren Schadens mangels Kostendeckung durch eine Rechtsschutzversicherung davon abraten, gerichtlich gegen den Verkäufer vorzugehen. In Zukunft wird Herr G. jedenfalls nie wieder nur mündlich einen Kfz-Kaufvertrag abschließen, wie er dem Juristen versicherte.

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Autokauf istockphoto.com/mangostock

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