Ein verhängnisvolles Geschenk
ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Frau Z. wollte den Vorwurf, sie hätte bereits benutzte Parkscheine nochmals verwendet, sowie die dafür verhängte Strafe von 140 Euro nicht auf sich sitzen lassen. Nachdem sie anfangs selbst vergeblich versucht hatte, dagegen vorzugehen, wandte sie sich schließlich an die Rechtsberatung des ÖAMTC.
Ihr Recht von Dr. Nikolaus Authried, ÖAMTC-Jurist
Parkschein
Frau Z. hatte bei einem Besuch in Wien Parkscheine korrekt entwertet. Als sie nach ihren Erledigungen zum Auto zurückkehrte, kam ihr gleich seltsam vor, dass sich ein Kontrollorgan direkt neben ihrem Kfz befand und etwas notierte. Auf ihre Nachfrage, ob etwas nicht passen würde, wurde ihr lapidar mitgeteilt, dass sie fahren könne. Umso überraschter, aber auch verärgert war sie, als wenige Wochen später Post von der Behörde mit dem Vorwurf eines manipulierten Parkscheins einlangte. Hätte sie geahnt, was man ihr vorwerfen würde, hätte sie den Parkschein nicht leichtfertig entsorgt.
Beweismittel
Der Jurist des ÖAMTC riet Frau Z., Akteneinsicht zu nehmen, um die Vorwürfe prüfen zu können. Tatsächlich fand sich im Akt ein Lichtbild des Parkscheins, wie es in der Regel in derartigen Fällen aus Beweisgründen angefertigt wird. Hilfreich war das Foto aufgrund der schlechten Qualität jedoch nicht. Auch der Jurist konnte auf dem Ausdruck keine verdächtigen Spuren erkennen.
Gericht
Da Frau Z. eine Manipulation ihrerseits ausschloss, wurde gegen den Strafbescheid eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht eingebracht. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte die Behörde die elektronische Version des zuvor begutachteten Beweisfotos vor. Tatsächlich konnte man bei einer Vergrößerung auf dem Bildschirm Abdrücke einer früheren Entwertung entdecken, die offenbar ausradiert worden war. Frau Z. dämmerte erst später, wie es dazu kommen konnte. Sie hatte von einer Bekannten, die ihr Kfz verkauft hatte, u.a. Parkscheine geschenkt bekommen. Darunter wohl auch der manipulierte. Aufgrund der nun eindeutigen Beweislage zog Frau Z. die Beschwerde gegen den Bescheid zurück, der dadurch rechtskräftig wurde.
Tipp
Manchmal ist es eben doch gut, „einem geschenkten Gaul ins Maul zu schauen“. Und, auch wenn es lebensfremd scheinen mag, verwendete Parkscheine zumindest für ein Jahr aufzubewahren.
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