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Blockierte Kreuzungen

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Kreuzungen werden oft ungewollt blockiert - wie verhält man sich richtig?

Ihr Recht von Mag. Gabriele Pfeiffer, ÖAMTC-Juristin

Autos mitten auf der Kreuzung

Jeder, der in der Stadt unterwegs ist, kennt das: Autos, die die Kreuzung verstellen. Nicht nur ärgerlich, das kann auch Unfälle und Strafen nach sich ziehen. Vorschrift wäre: Bildet sich ein Stau, müssen nachkommende Lenker vor der Kreuzung anhalten, damit der Querverkehr nicht behindert wird. Selbst dann, wenn die Ampel Grün zeigt. Kaum bekannt ist, dass sich das Gebot auch auf das Freihalten von Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten erstreckt. 

Plateauverstellung

Lukas S. war bei blinkendem Grünlicht als Linksabbieger noch schnell in die Kreuzung eingefahren, musste aber wegen eines Rückstaus nach wenigen Metern anhalten. In der Zwischenzeit bekam der Querverkehr Grün, das erste Fahrzeug fuhr los. Auch Herr S. setzte sich wieder in Bewegung. Es kam zum Crash. Herr S. fühlte sich völlig unschuldig. Er hatte ja die Kreuzung wegen der Kolonne nicht früher freimachen können. Warum wollte ihm da die gegnerische Versicherung nur ein Drittel zahlen? Verhandlungen konnten zumindest eine 1:1-Lösung erzielen.

Grünlicht

Manche mögen sich fragen: Warum trifft den Grünfahrer überhaupt ein Verschulden? Grundsätzlich heißt grünes Licht ja „freie Fahrt“. Doch die Richter urteilen hier sehr praxisnah: Ein Lenker darf beim Umschalten auf Grün nicht auf seinem Recht bestehen und unbekümmert losfahren, sondern muss jenen Lenkern, die auf der Kreuzung vom Phasenwechsel überrascht wurden, das Räumen ermöglichen. Je nach Konstellation werden dem Grünfahrer bis zu zwei Drittel Mitverschulden angelastet. Bei einem aggressiven Kavaliersstart sind sogar 100 % Verschulden möglich.

Verwaltungsstrafe

Das Blockieren von Kreuzungen ist nicht nur unfallträchtig, sondern selbstverständlich auch strafbar. Wenn man Glück hat, mittels billiger Anonymverfügung: in Wien derzeit € 75,–. Kuriosum: Seit 30 Jahren wird der Fall eines Straßenbahnfahrers als Exempel zitiert, der bis zum Verwaltungsgerichtshof ging. Der Lenker hatte mit seinem Zug eine Kreuzung überquert, obwohl klar war, dass der hintere Teil noch in die Kreuzung ragen würde. 460 Schilling Strafe hat ihn diese Erfahrung damals gekostet. 

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