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Anfang und Ende

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Herr A. hatte sein Kfz in Wien in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt - so der Vorwurf der Behörde, den Herr A. bestritt: Für „seinen“ Parkplatz habe keine Kurzparkzone gegolten. Die Behörde konnte er davon mit einem selbst verfassten Einspruch nicht überzeugen. Hilfesuchend kontaktierte er die ÖAMTC Rechtsberatung.

Ihr Recht von Dr. Nikolaus Authried, ÖAMTC-Jurist

Geschäftsstraße

In Wien gilt seit gut einem Jahr fast für das gesamte Ortsgebiet von Montag bis Freitag (werktags) 9–22 Uhr eine flächige Kurzparkzone, u.a. ausgenommen davon: bestimmte „Geschäftsstraßen“.
Diese sind vor Ort meistens so beschildert: „Kurzparkzone – gebührenpflichtig; Parkdauer: 1,5 Std., Mo.–Fr. (werkt.) v. 8–18 h, Sa (werkt.) v. 8–12 h“. Nach dem zeitlichen Ende der „Geschäftsstraße“, etwa Montag um 18 Uhr, besteht bis zum erneuten Beginn keinerlei Kurzparkregelung, Parken ist dann gratis. Vor Beginn der „Geschäftsstraße“ wird die flächendeckende Zone jeweils beendet.

Tatort

Am „Tatort“ war die flächige Kurzparkzone aufgehoben („Ende“), in der Geschäftsstraße galt die oben genannte Sonderregelung. Uneinigkeit bestand aber über deren Anfang und Ende. Fotos belegten, dass die Geschäftsstraßen-Kurzparkzone für den konkreten Parkplatz nicht galt, da sich dieser zwischen dem Ende der flächigen und dem Beginn der Geschäftsstraßen-Kurzparkzone befand. Die Behörde blieb unbeirrt. Offenbar war der Stadt aber ein Fehler unterlaufen, für den betreffenden Parkplatz mitten im Stadtgebiet hatte aufgrund der Beschilderung nämlich keine Kurzparkzone gegolten.

Beschwerde

Die ÖAMTC-Juristin verfasste eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Kurz darauf meldete sich die Behörde bei Herrn A., ob er die Beschwerde nicht zurückziehen wolle, er würde das Verfahren verlieren. Herr A. hielt, bestärkt durch die Juristin, daran fest. Wenig später folgte Post vom Gericht: Nach einem Lokalaugenschein war es ebenfalls der Ansicht, dass für Herrn A. keine Kurzparkzonenregelung bestanden hatte, die Strafe wurde aufgehoben, das Verfahren eingestellt. Herr A. hatte gewonnen.

In der Zwischenzeit hat die Stadt ihren Fehler übrigens eingesehen und den Parkplatz in eine Radabstellanlage umgewandelt.

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