Ich will den Schein
Punkte, die Du vor Abschluss des Kaufvertrages beachten solltest Für die Vorabauswahl gibt es den inter- aktiven Gebrauchtwagen-Check und den online Autokauf-Berater auf www.oeamtc.at/auto Überprüfung des Zustandes des Fahrzeuges: Lass den Fahrzeug-Zustand, z.B. durch eine Kauf-Überprüfung beim ÖAMTC, feststellen. Nur das kann Dich vor unliebsamen Über- raschungen wirklich schützen! Ist am Fahrzeug eine gültige Begutachtungs- plakette („Pickerl“) angebracht, so heißt das noch lange nicht, dass das Fahrzeug auch wirklich in gutem Zustand ist! Bei der Pickerl-Überprüfung werden nur sicherheitsrelevante Teile geprüft. Daher gibt das „Pickerl“ lediglich Auskunft, ob das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Über- prüfung die Sicherheitserfordernisse er- füllt hat (und das kann oft schon Monate her sein!). Lies unbedingt vor dem Kaufabschluss den Kaufvertrag, besonders aber das Kleingedruckte auf dem Vertrag! Privat-Kauf: Verwende das von der Rechtsabteilung des ÖAMTC empfohlene Kaufvertragsformular. Einfach unter www.oeamtc.at/recht/kaufvertrag downloaden. Kauf vom Händler: Auch hier gibt es Kaufvertragsformulare, die vom Bundes- ministerium für Justiz und dem ÖAMTC empfohlen werden. Erkundige Dich vor dem Kaufabschluss beim ÖAMTC, ob der Preis angemessen ist: Kauf-Überprüfung, Eurotax-Auswertung und objektive Bewertung durch den Club geben Dir die Möglichkeit, den angemes- senen Wert des Fahrzeugs zu ermitteln. Punkte, die Du beim Abschluss beachten solltest Unterschreibe keinen Blankovertrag! Wer einen Kaufvertrag blanko unterschreibt, dem kann nachher meist nicht mehr geholfen werden! Prüfe, wer als Verkäufer im Kaufvertrag aufscheint und ob der schriftliche Vertrag auch mit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmt! Bezahle nur gegen die gleichzeitige Aus- händigung des Typenscheines (Zug-um- Zug-Geschäft)! Lass Dir die Zahlung des Kaufpreises bestätigen! Verlange das letzte „Pickerl-Gutachten“, es wird bei der Zulassung des Fahrzeuges gebraucht. Gewährleistung Gewährleistung ist die Verpflichtung des Verkäufers, für Mängel, die das Fahrzeug – vereinbarungswidrig – zum Zeitpunkt der Überga- be aufweist, einzustehen.Während beim Kauf von Neuwagen eine Gewährleistungsfrist von ge- nerell 2 Jahren gilt, so können bei Gebrauchtwa- gen Händler und Käufer ab dem 13. Zulassungs- monat vereinbaren, dass diese Frist bis auf ein Jahr reduziert wird. In jedem Fall muss der Ver- käufer in den ersten 6 Monaten beweisen kön- nen, dass ein allfälliger Mangel nicht schon zum Übergabezeitpunkt vorgelegen ist. Beim Verkauf von privat zu privat ist es möglich (sofern der Ver- käufer nicht Unternehmer ist), die Gewährleistung durch eine entsprechende vertragliche Ver- einbarung ganz auszuschließen. Allerdings umfasst ein solcher Vertrag trotzdem die Haftung des Verkäufers für die Verkehrs- und Betriebssicherheit, außer es ist etwas anderes vereinbart. Punkte, die Du nach dem Vertragsabschluss beachten solltest Wenn dennoch ein Schaden eintritt oder ein Mangel offenkundig wird, dann versuch zuerst beim Autohändler/Verkäufer zu reklamieren, damit dieser die Behebung der Mängel durchführt. Auf keinen Fall darf eine fremde Werkstatt mit der Schadenreparatur beauftragt wer- den, ohne dass der Verkäufer etwas vom Schaden weiß. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Lösung bzw. zur Behebung der Mängel, lass den Fehler durch einen Techniker des ÖAMTC (soweit möglich) feststellen; sollte dies nicht möglich sein, müsste in der Fol- ge ein Sachverständiger mit der Schaden- feststellung beauftragt werden. Bevor Du ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibst, solltest Du die Erfolgsaussichten prüfen lassen, da solche Gutachten mit- unter sehr teuer werden können und Du die Kosten in der Regel zunächst selbst tragen musst. Lass Dich vor einem Rechtsstreit durch unsere Rechtsabteilung bzw. durch den örtlich zuständigen Vertrauensanwalt des ÖAMTC über die Erfolgsaussichten beraten. Gebrauchtwagen www.oeamtc.at/autokauf 16 | 17
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