Ich will den Schein
Folgende Punkte sollten bei einem Neuwa- genkauf beachtet werden: Vertrag – Verhandlungen Leicht durchsetzbar sind nur Verein- barungen, die im Vertrag schriftlich und ein- deutig festgelegt sind. Verhandeln kann man grundsätzlich nur vor Unterfertigung des Vertrages. Solltest Du also mündliche Zusatzvereinbarungen getrof- fen haben, bestehe darauf, dass diese auch im Vertrag schriftlich festgehalten werden! Sobald Du den Vertrag unterschreibst, ist er verbindlich. Es gibt kein allgemeines Rück- trittsrecht! Lese Dir den Vertrag sorgfältig durch und lasse Dich nicht zu einem übereilten Kauf oder einer Blankounterschrift drängen! Preisbindung Nach dem Konsumentenschutzgesetz muss der Händler für 2 Monate eine absolute Preisbindung gewährleisten (das Auto darf nicht teurer werden). Achte daher darauf, dass die Lieferfrist nicht mehr als 2 Monate beträgt, denn dann kommst Du in den Genuss der Preis- bindung. § 6 Abs. 2 Z 4 KSchG Lieferfrist Kann der Händler zum vereinbarten Termin nicht liefern, befindet er sich im Verzug. (Ausnahme: Im Vertrag wurde eine ab weichende Vereinbarung getroffen) Du kannst – falls Du nicht auf Erfüllung des Vertrages bestehen willst – unter Setzung einer angemessenen Nachfrist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfristsetzung sollte nachweislich schriftlich erfolgen und auch den Rücktritt vom Vertrag – im Falle des ergebnislosen Ablaufs der Nachfrist – beinhalten. Das vom Bundesministerium für Justiz empfohlene Kaufvertragsformular für Neufahrzeuge enthält folgende Bestim- mungen: Der Verkäufer kann den Liefertermin um 2 Wochen überschreiten, ohne in Verzug zu geraten (es gibt aber Verträge, in denen unterschieden wird: Bei Lieferung eines Fahrzeuges mit Serienausstattung ist eine Überschreitung von 2 Wochen möglich, bei Fahrzeugen mit Sonderausführungen sogar eine Überschreitung von 2 Monaten!). Befindet sich der Verkäufer in Verzug, so kann der Käufer unter Setzung einer Nach- frist von 2 Wochen kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Auch dies sollte zu Beweiszwe- cken schriftlich erfolgen. Fixgeschäft Solltest Du Dein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigen, so ist es möglich, ein sog. „Fixgeschäft“ zu verein baren. Wird die Bezeichnung „Fix-Termin“ bei der Lieferfrist eingesetzt, kannst Du, falls das Fahrzeug nicht rechtzeitig geliefert wird, ohne Schwierigkeiten aus dem Vertrag aussteigen. Bezeichnung des Fahrzeuges Achte darauf, dass das Fahrzeug im Kauf- vertrag ganz genau beschrieben ist (Farbe, Marke, PS/kW, Ausstattung, z.B. „laut Pro- spekt vom ....“). Fahrzeugübernahme Überprüfe Dein Fahrzeug bei der Übergabe genau und nimm Dir genug Zeit dafür. Eine genaue Überprüfung zeigt oft Mängel, aufgrund derer Du das Auto nicht überneh- men musst. Das betrifft insbesondere Reparaturspuren wie z.B. Nachlackierungen; sie sind immer wieder an überlackierten Gummidichtungen, Chromleisten etc. zu er- kennen. Garantien Studiere auch ganz genau die Garantie- bedingungen, um folgende Punkte festzustellen: Dauer der Garantie Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Garantie Inhalt der Garantie (Leistungsumfang) Kosten der einzelnen Garantieleistungen (etwaiger Selbstbehalt etc.) Besonders zu beachten: Auch fabriksneue Fahrzeuge müssen eine Begutachtungsplakette (sog. „Pickerl“) haben! Achte daher auch beim Neuwagenkauf darauf, dass Du von der Zulassungsstelle im Zuge der Anmeldung ein „Pickerl“ bekommst und dieses am Fahrzeug angebracht wird. www.oeamtc.at/neuwagenaktionen Neuwagen Autokauf
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