Dauerhaft gehbehinderte Personen, die über einen Gehbehindertenausweis (gemäß § 29b StVO) verfügen, sind unter anderem berechtigt:
- zur Benützung von sogenannten "Behinderten-Parkplätzen"
- zeitlich unbeschränkt und gebührenfrei in Kurzparkzonen zu parken
- in Fußgeherzonen zu parken während der Dauer der erlaubten Ladetätigkeit
- zum kurzfristigen Halten in Halteverboten zum Ein- und Aussteigen
- Weitere im § 29b StVO geregelte Erleichterungen entnehmen Sie bitte dem Original-Gesetztestext
- Österreichweit gilt das kostenlose Parken in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen nur für Fahrer als Inhaber eines Gehbehindertenausweises
- In Wien ist es auch gestattet, wenn der Beifahrer einen Gehbehinderten-Ausweis besitzt, er also chauffiert wird (in anderen Bundesländern unterschiedliche Regelungen!)
- Ein Behindertenpass (vom Bundessozialamt ausgestellt) hat keinerlei Rechtswirkung für Erleichterungen beim Parken
- Die behinderte Person lenkt selbst ein Kraftfahrzeug
- Die behinderte Person benützt ein Kraftfahrzeug mit (wird chauffiert)
- Das Kraftfahrzeug soll in unmittelbarer Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte der behinderten Person abgestellt werden um weite Gehwege zu vermeiden
- Das Kraftfahrzeug soll in der Nähe von Gebäuden, die häufig von behinderten Personen besucht werden (Invalidenämter, Krankenhäuser, Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen) oder auch in der Nähe von Fußgängerzonen abgestellt werden, um weite Gehwege zu vermeiden
Die zusätzliche Einschränkung einer Behindertenzone auf ein polizeiliches Kennzeichen ist nur möglich, wenn die behinderte Person Rollstuhlfahrer und Selbstlenker eines Fahrzeuges ist oder andere schwerwiegende Gründe vorliegen |