Die richtige Fahrradausstattung - Fahrradverordnung

© ÖAMTC
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Fahrradverordnung vom 1. Mai 2001

Nur vorschriftsgemäß ausgestattete Fahrräder dürfen am Straßenverkehr teilnehmen. Seit Mai 2001 legt die Fahrradverordnung die Mindestkriterien fest. Bei Verstoß kann die Behörde Strafen verhängen.

Inkrafttreten der Fahrradverordnung:
1. Mai 2001, es gibt aber keine Übergangsbestimmungen, außer der Nachrüstverpflichtung
Das heißt, seit 1. Mai 2001 müssen alle in Verkehr gebrachten (d.h. verkauften und vermieteten Fahrräder) mit den genanten Gegenständen ausgestattet sein.
Anm.: Die bloße Mitgabe der Beleuchtungseinrichtungen und der Reflektoren als "Zurüstsatz" - etwa in einem Sackerl - entspricht nicht diesen Bestimmungen
Die Rennfahrräder betreffenden Werte sind ident mit denen der bisherigen Rennradverrordnung (VO des BMöWV, 24.3.1986, BGBl. Nr. 242/1986).
Die Rennradverordnung trat am 1.5.2001 außer Kraft.

Nachrüstverpflichtung:
Seit 30. April 2003 müssen alle in Verkehr befindlichen Fahrräder nachgerüstet sein.
Anm.: Der ÖAMTC geht davon aus, dass die Nachrüstung sich auf jene Ausrüstungsdaten beschränkt, die vernünftigerweise nachgerüstet werden können. Das heißt, Vorgaben über Verzögerungswerte oder Leuchtdichte sind vielleicht nicht immer problemlos möglich und sollen daher auch nicht zur Strafbarkeit führen.

Strafbestimmungen:
Alkoholbestimmungen:
Für Radfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille (0,4 mg Alkohol je Liter Atemluft).

Das sind die Strafsätze bei Übertretung:.
  • ab 0,8 Promille (0,4 mg/l Atemluft) - ?  800 bis ? 3.700
  • ab 1,2 Promille (0,6 mg/l Atemluft) - ? 1.200 bis ? 4.400
  • ab 1,6 Promille (0,8 mg/l Atemluft) - ? 1.600 bis ? 5.900
  • Verweigerung des Alkotests - ? 1.600 bis ? 5.900

Drogen und Radfahren:
Auch wer in einem durch Drogen beeinträchtigten Zustand ein Fahrrad lenkt, muss mit Strafe zwischen ? 800 und ? 3.700 rechnen.

Sonstige Verstöße:
Wer sonst die Regeln über den Fahrradverkehr in der Straßenverkehrsordnung missachtet oder gegen die Fahrradverordnung verstößt, wird mit Strafe bis ? 726 bestraft.
Dieser allgemeine Strafrahmen gilt für Verstöße gegen Verkehrsregeln wie
  • falsche Fahrtrichtung in der Einbahn oder auf dem Radweg
  • Nebeneinanderfahren auf der Fahrbahn ohne Trainingsfahrt
  • unbeleuchtet trotz schlechter Sichtverhältnisse
  • Vorschlängeln zwischen angehaltenen Fahrzeugen, obwohl zu wenig Platz ist
  • Radfahren am Gehsteig
  • Behinderung von Fußgängern oder Skatern am Schutzweg usw.