So hilft Ihr Club

Regress nach Unfall

Als Frau S. den Brief ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung öffnete, fuhr ihr der Schreck in die Glieder: ? 2.700,- an Regress sollte sie zahlen! Frau F. war bei winterlichen Verhältnissen in ein geparktes Fahrzeug gerutscht. Die Versicherung zahlte den Schaden dem Gegner aus, doch nun wollte sie sämtliche Auslagen zurück.

Tatbestand Fahrerflucht

Ursache war eine Polizeistrafe. Frau S. hatte den Unfall nämlich erst tags darauf angezeigt. Zwar hatte sie einen Zettel an der Windschutzscheibe hinterlassen, doch nach dem Gesetz ist das zu wenig: Man muss entweder mit dem Gegner die Daten austauschen oder unverzüglich die nächste Polizeidienststelle verständigen. Nach einem Einspruch ("wartende Kinder, kranke Mutter") zeigte der Polizeijurist Verständnis und setzte die Strafe auf ein Minimum herab, Frau S. zahlte. Aber muss sie deshalb auch den Fahrzeugschaden aus eigener Tasche berappen? Nein, konnte die Clubjuristin beruhigen.

Versicherungen probieren es

Die Verurteilung wegen Fahrerflucht allein berechtigt die Versicherung nicht, sich am Kunden schadlos zu halten. Nur dann, wenn der Versicherung durch die unterlassene Meldung ein Beweisnachteil entsteht, ist ein Regress möglich. Das kann der Fall sein, wenn sich ein Unfall mitten in der Nacht oder nach einem Wirtshausbesuch ereignet und eine Alkoholisierung naheliegt. Allerdings: Beweispflichtig ist die Versicherung.

? 2700,- erspart

Das Missgeschick war Frau S. aber am Nachmittag passiert. Ein Verdacht auf Alkoholisierung lag sogar der Versicherung fern, die nach Intervention der Clubjuristin die Forderung zurückzog. Frau S. blieben ? 2.700,- mehr im Börserl. Der Umgang mit Versicherungen ist nicht immer einfach - die ÖAMTC-Juristen helfen Ihnen dabei gerne!