Was ist erlaubt, was verboten und was Pflicht?
Winterausrüstung - was gilt? auf tv.oeamtc.at
Für Pkw, Pkw mit leichtem oder schwerem Anhänger, für Klein-Lkw (also bis 3,5 t und B-Führerschein) und für Microcars (seit der 31. KFG-Novelle) gilt vom 1. November bis 15. April des Folgejahres eine witterungsabhängige Winterausrüstungspflicht: Pkw- und Klein-Lkw-Lenker haben bei winterlichen Fahrbedingungen folgende zwei Möglichkeiten:
Anhängerbetrieb
Im Gesetz (KFG) besteht kein ausdrückliches Verbot, am Zugfahrzeug Winterreifen und am Anhänger Sommerreifen zu benützen (und umgekehrt). Dies gilt sowohl für leichte ungebremste als auch für schwere (gebremste) Anhänger. Hinsichtlich Spikes gibt es aber die Vorschrift, Anhänger mit gleichartigen Reifen wie das Zugfahrzeug auszurüsten. Der ÖAMTC empfiehlt, im Zweifel an einem Anhänger, der nicht nur im Sommerhalbjahr genützt wird, eher Winter- oder Ganzjahresreifen zu verwenden.
Wer nun bei winterlichen Fahrbahnbedingungen ohne Winterreifen fährt, riskiert eine Strafe von 35 Euro. Werden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, drohen theoretisch sogar bis zu 5.000 Euro Strafe.
Wer hartnäckig die Winterausrüstung seines Autos verweigert - also weder Winterreifen noch Schneeketten anlegt - und somit zu einer Gefahr für die Verkehrsicherheit wird, kann im wahrsten Sinne des Wortes von der Polizei aus dem Verkehr gezogen werden.
Wenn der Autofahrer, der mit Sommerreifen unterwegs gewesen ist, nicht beweisen kann, dass der gleiche Unfall auch mit Winterausrüstung passiert wäre, trifft ihn jedenfalls ein Teilverschulden.
Wird vom Lenker eines vorschriftswidrig nicht mit Winterreifen ausgerüsteten Pkw ein Schaden verursacht, muss dessen Haftpflichtversicherung dem Geschädigten den Schaden ersetzen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung der Gerichte kann die Versicherung vom Lenker des sommerbereiften Pkw keine Rückzahlung verlangen. Zur neuen Rechtslage (witterungsabhängige Winterausrüstungspflicht) liegen allerdings noch keine Urteile vor.
Die Kaskoversicherung kann freilich dem Lenker des sommerbereiften Pkw eine Zahlung wegen "grober Fahrlässigkeit" ablehnen, wenn weitere Umstände (zum Beispiel überhöhte Geschwindigkeit, Mit-dem-Handy-Telefonieren) hinzugekommen sind.
Bei Unklarheiten über die Verschuldensfrage nach einem Unfall bzw. wenn sich die Versicherung bei der Schadensabwicklung zugeknöpft zeigt, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit den Juristen des Clubs.
Winterausrüstungspflicht für Busse und LKW
Unabhängig (!) von der Witterungslage und der Fahrbahnbeschaffenheit dürfen Lenker von Bussen über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht ihr Fahrzeug im Zeitraum von 1. November bis 15. März nur verwenden, wenn an den Rädern mindestens einer Antriebsache Winterreifen angebracht sind. Für LKW über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht gilt die selbe Verpflichtung von 1. November bis 15. April. Zusätzlich müssen in den gleichen Zeiträumen Schneeketten mitgeführt werden.
Statt Winterreifen ist auch die Verwendung von Reifen mit Verwendungszweck "spezial" gestattet, dabei handelt es sich um Reifen für den wechselnden Einsatz auf der Straße und im Gelände. Winterreifen müssen mit der Kennzeichnung M+S, M.S. oder M&S bzw. bei Spezialreifen mit ET, ML oder MPT versehen sein. Die Mindestprofiltiefe beträgt 5 mm bei Reifen in Radialbauart bzw. 6 mm bei Diagonalreifen.
Ausgenommen sind Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeres- und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen wegen ihres überwiegenden Verwendungszweckes die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder zweckmäßig ist, sowie Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden.
Ausgenommen von der Winterausrüstungspflicht
sind Mopeds, Mofas und Motorräder.