05.10.2009

Wann gilt ein Auto als in Betrieb genommen?

Urteile der Höchstgerichte geben Antwort

Wer alkoholisiert oder unter Suchtgifteinfluss ist, darf ein Auto weder lenken noch in Betrieb nehmen - was genau heißt aber in Betrieb nehmen?

© ÖAMTC
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Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Der Text dieser wichtigen Bestimmung der StVO dürfte jedem Führerscheinbesitzer bekannt sein. Was ist aber genau unter "Inbetriebnahme" eines Kfz zu verstehen?

Bloßer Versuch zum Motorstart genügt

Die Antwort ergibt sich aus den zahlreichen Erkenntnissen der Höchstgerichte. So ist beispielsweise das Ingangsetzen eines Motors zur Überprüfung der elektrischen Anlage bereits als Inbetriebnahme zu verstehen. Dasselbe gilt, wenn das Ingangsetzen des Motors nur zu dem Zweck erfolgen soll, dass die Heizung des Pkw, die Scheibenwaschanlage oder die Heizung des Heckfensters eingeschaltet werden kann. Schon der bloße Startversuch des Motors ist vollendete Inbetriebnahme.

Lediglich Handlungen, die dem Starten des Motors vorausgehen, wie das Einsteigen und Platznehmen im Fahrzeug bis zum Anstecken des Starterschlüssels gelten nicht als Inbetriebnahme und können somit noch nicht strafauslösende Folgen nach sich ziehen.

Auch Anschieben eines Autos ist Inbetriebnahme

Auch das Anschieben eines Autos im alkoholisierten Zustand kann bereits zum Verlust des Führerscheines und einer Geldstrafe führen. In einem konkreten Anlassfall hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hier eine richtungsweisende Entscheidung getroffen:

Der betroffene Autofahrer hat nach dem Einsteigen lediglich den Zündschlüssel in das Schloss gesteckt und damit die Lenkradsperre und die Automatik ausgelöst. Halb im Auto sitzend hat er dann mit einem Fuß das Fahrzeug angeschoben, während er sich mit dem anderen Fuß im Auto abgestützt hat; dabei hat er die Lenkung bedient und zusammen mit anderen Personen das Fahrzeug in eine Gasse zurückgeschoben. Der Motor des Fahrzeuges ist dabei nicht gelaufen.

Vehement bestritt der Autofahrer bei Gericht, dass es sich hiebei bereits um ein Lenken des Fahrzeuges gehandelt haben soll. Rigoros dagegen der VwGH: "Unter dem Begriff 'Lenken' ist jede aktive Handlung, nämlich die Betätigung der hiefür vorgesehenen Einrichtung eines in Bewegung befindlichen Fahrzeuges, zu verstehen. Ob dabei der Motor läuft oder nicht, ist gleichgültig."

Tipp des ÖAMTC:

Der Alkotest sollte überhaupt nie verweigert werden, egal, ob ein Fahrzeug tatsächlich gelenkt bzw. in Betrieb genommen wurde oder nicht!