- Egal ob mit Fahrrad, Skates oder Roller - als oberste Regel gilt, sich immer so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer wie z.B. Fußgänger weder gefährdet noch behindert werden.
- Außerdem dürfen sich Unter-zwölf-Jährige mit Fahrrad, Skates oder Roller im öffentlichen Verkehr nur in Begleitung fortbewegen. Der Begleiter muss mindestens 16 Jahre alt sein. Ausgenommen sind Kinder mit Radfahrausweis, der bereits ab dem zehnten Lebensjahr erworben werden kann.
- Inlineskaten ist auf Gehsteigen, Radwegen im Ortsgebiet, in Wohn- und Spielstraßen und Fußgängerzonen erlaubt - auch kombinierte Geh- und Radwege dürfen benutzt werden.
- Fahrbahn, Mehrzweckstreifen oder markierte Fahrstreifen, in denen der Radverkehr gegen die Einbahn erlaubt ist, sind für Skater tabu.
- Skateboards, Tretautos, Scooter, Dreiräder und Kinderroller gelten als "Kinderspielzeug" und dürfen auf dem Gehsteig, in der Fußgängerzone, in Wohn- oder Spielstraßen nur dann verwendet werden, wenn dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn und Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden. Fahren auf der Fahrbahn, am Radweg und auf Radfahrstreifen ist nicht erlaubt.
- Für Radfahrer gilt: Auf Gehsteigen oder Gehwegen ist das Radeln verboten. Gibt es einen Radweg oder einen Geh- und Radweg, muss dieser von Radfahrern auch benützt werden. Nebeneinanderfahren ist nur auf Radwegen, in Wohnstraßen und auf öffentlichen Straßen bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern erlaubt.
- Radfahrer, die andere Personen oder Kinder auf dem Rad mitnehmen wollen, müssen zumindest 16 Jahre alt sein.
- Ist das mitgeführte Kind unter acht Jahre alt, benötigt es einen eigenen passenden Kindersitz.
- Der Kindersitz muss hinter dem Fahrer angebracht werden.
- Außerdem muss der Kindersitz mit einem Gurtsystem und höhenverstellbaren Beinschutz, einem Fixierriemen für die Füße und einer Lehne zum Abstützen des Kopfes ausgestattet sein.
Fahrrad-Anhänger
Wer Kinder mit einem Rad-Anhänger befördern will, muss dafür sorgen, dass die Kinder nicht mit den Speichen in Berührung kommen können und sich nicht zwischen Hinterrad und Radabdeckung einklemmen können. Fahrradanhänger müssen außerdem über eine Lichtanlage und ein rotes Rücklicht bzw. Rückstrahler und über eine geeignete Rückhalteeinrichtung verfügen. Zudem müssen sie mit einer mindestens 1,5 Meter hohen Fahnenstange mit leuchtfarbenem Wimpel und entsprechenden Abdeckungsvorrichtungen ausgestattet sein.
Helme und andere Schutzausrüstung
Kleine Schürfwunden und blaue Flecken stehen bei der Verwendung von Spiel- und Sportgeräten auf der Tagesordnung und trüben den Spaß nicht; schlimmere Verletzungen können aber durch eine geeignete Ausrüstung vermieden werden.
In Österreich gibt es keine Helmtragepflicht für Radler ab 12 Jahren, dennoch sollte ein Fahrradhelm zur Grundausstattung gehören. Kinder unter 12 Jahren müssen seit 31. Mai 2011 beim Radfahren, beim Transport in einem Fahrradanhänger und wenn sie auf einem Fahrrad mitgeführt werden, einen Sturzhelm gebrauchen.
Auch beim Inlineskaten sind Helm und Schutzausrüstung wie Handgelenk-, Ellbogen und Knieschützer ein Muss.
ÖAMTC-Tipp
Die Gratis-Rad-Broschüre mit vielen Tipps ist für Mitglieder an allen ÖAMTC-Dienststellen erhältlich, solange der Vorrat reicht. Das Werk gibt es auch im ÖAMTC-Internet zum Download.