Reiserecht

Fluggäste bleiben nicht auf der Strecke

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Entschädigungen bei Flugausfall und Flugverspätung

Entschädigungen bei Flugausfall und -verspätung

"Reisefiebrig" sitzt der Urlauber am Flughafen und kann es kaum mehr erwarten, bis der Flieger endlich in Richtung Ferien abhebt. Doch es heißt: Bitte warten - Flugverspätung. "Einfach hinnehmen muss man Verspätungen in vielen Fällen aber nicht", weiß ÖAMTC-Juristin Gabriele Pfeiffer.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob der Fluggast lediglich den Flug allein (Individualreise) - in der Regel einen Linienflug - oder eine Pauschalreise gebucht hat.
Ein Individualreisender ist in erster Linie auf das Warschauer Abkommen bzw. das (dieses ersetzende) Montrealer Übereinkommen *) angewiesen, das auf internationale Beförderungen anwendbar ist. Darin ist geregelt, dass die Fluggesellschaft den Schaden zu ersetzen hat, der dem Fluggast entsteht - sowohl bei der Personen- als auch bei der Gepäckbeförderung. Vorausgesetzt, die Fluggesellschaft trifft ein Verschulden! Das Geltendmachen ist aber oft schwierig, zumal auch Haftungsbeschränkungen zu beachten sind. Zumeist wird ein Fluggast auf die Kulanz der Fluglinie angewiesen sein.

Bei mehr als fünf Stunden Verspätung gibt es ein Rücktrittsrecht...
Unabhängig davon, ob ein konkreter Schaden entstanden ist oder nicht, sieht eine EU-Verordnung **) seit 17. Februar 2005 bei größeren Verspätungen gewisse Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Erfrischungen, Telefonate bzw. Hotelunterbringung vor. Bei Verspätungen von über fünf Stunden hat der Fluggast das Recht, auf den (Weiter-)Flug zu verzichten und den Ticketpreis zurückzuverlangen. Falls erforderlich muss der Passagier zum Ausgangsort zurückgebracht werden.

...auch bei Annullierung von Flügen
Diese Verordnung samt den genannten Ansprüchen ist auch auf Annullierungen von Flügen anwendbar, ausgenommen der Kunde wurde früher als 14 Tage vor dem Abflug informiert. Außerdem sind für diesen Fall je nach Fluglänge pauschalierte Ausgleichszahlungen (von 250 bis 600 Euro) vorgesehen, es sei denn, die Absage eines Fluges geht auf höhere Gewalt zurück (Wetter, Terroranschläge usw.).

Pauschalreisen: Verlust eines Urlaubstages ist Stornogrund

Pauschaltouristen sind besser gestellt.
Lediglich Verzögerungen bis zu vier Stunden müssen sie hinnehmen. Darüber hinaus kann eine Preisminderung verlangt werden - und zwar unabhängig vom Grund der Verspätung und vom Vorliegen eines Verschuldens. Diese Preisminderung errechnet sich (gemäß Frankfurter Tabelle) für jede weitere Stunde der Verspätung mit fünf Prozent des anteiligen Reisepreises für einen Tag.

Ergibt sich die Verspätung schon beim Hinflug, kann der Kunde in krassen Fällen sogar seinen Rücktritt von der Reise erklären. Dabei wird es auf Zweck und Dauer der Reise ankommen: Eine Verspätung von sechs Stunden kann bei einem zweiwöchigen Cluburlaub vielleicht noch als geringfügig bezeichnet werden, bei einem Wochenendurlaub aber zu einem Rücktritt berechtigen.

Der Verlust eines ganzen Urlaubstages ist jedenfalls immer Grund für ein kostenfreies Storno.
Der Kunde erhält in diesem Fall den gesamten Reisepreis zurück. Trifft obendrein den Veranstalter bzw. die Fluggesellschaft ein Verschulden, dann ist auch noch der zusätzlich entstandene Schaden zu ersetzen, wie z. B. die Impfkosten oder Kosten für das Visum.

Wird eine Flugzeitenverschiebung vom Reiseveranstalter schon lange vor Abflug bekannt gegeben, gilt es im Einzelfall zu prüfen, ob der Reisende die Verschiebung tolerieren muss oder zu einem Storno berechtigt ist, weil ihm die neuen Abflugzeiten nicht zuzumuten sind. Der Verlust eines Urlaubstages ist auch in einem solchen Fall nicht hinzunehmen.

Seit 17. Februar 2005 gilt aber auch für Pauschaltouristen die bereits genannte EU-Verordnung **). Das heißt, auch für sie gelten die gleichen Ansprüche wie für Linienflug-Reisende. Zu Doppelzahlungen darf es dabei aber nicht kommen.

*) Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, ABl L 194/38 + L 194/39, 18.7.2001
**) Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, ABl L 46/1, 17.02.2004

Wie und wo man zu seinem Recht kommt
Die Experten der juristischen Beratung des ÖAMTC stehen den Mitgliedern in schwierigen Fällen telefonisch, schriftlich (per Post oder per E-Mail) oder persönlich (nach telefonischer Terminvereinbarung!) zur Verfügung: siehe Link "Juristische Beratung" auf dieser Page.

Eine weitere Anlaufstelle für Beschwerden, Beratung und Informationen rund um die neue Verordnung ist die

Servicestelle für Fluggastrechte im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT):
Postfach 3000, Radetzkystraße 2, 1030 Wien
Telefon (Montag bis Donnerstag, 9 bis 12 Uhr) 01 71162 65 9204
Fax 01 71162 65 9699
E-Mail: fluggastrechte@bmvit.gv.at