Vertrag - Verhandlungen
- Leicht durchsetzbar sind nur Vereinbarungen, die im Vertrag schriftlich und eindeutig festgelegt sind.
- Verhandeln kann man grundsätzlich nur vor Unterfertigung des Vertrages. Sollten Sie also mündliche Zusatzvereinbarungen getroffen haben, bestehen Sie darauf, dass diese auch im Vertrag schriftlich festgehalten werden!
- Sobald Sie den Vertrag unterschreiben, ist er verbindlich. Es gibt kein allgemeines Rücktrittsrecht!
- Lesen Sie sich den Vertrag sorgfältig durch und lassen Sie sich nicht zu einem übereilten Kauf oder einer Blankounterschrift drängen!
- Nach dem Konsumentenschutzgesetz muss der Händler für 2 Monate eine absolute Preisbindung gewährleisten (das Auto darf nicht teurer werden).
Achten Sie daher darauf, dass die Lieferfrist nicht mehr als zwei Monate beträgt, denn dann kommen Sie in den Genuss der Preisbindung. - § 6 Abs. 2 Z 4 KSchG
- Kann der Händler zum vereinbarten Termin nicht liefern, befindet er sich im Verzug.
Ausnahme: im Vertrag wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen, siehe unten! - Sie können - falls Sie nicht auf Erfüllung des Vertrages bestehen wollen - unter Setzung einer angemessenen Nachfrist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfristsetzung sollte nachweislich schriftlich erfolgen und auch den Rücktritt vom Vertrag - im Falle des ergebnislosen Ablaufs der Nachfrist - beinhalten.
- Der Verkäufer kann den Liefertermin um 2 Wochen überschreiten, ohne in Verzug zu geraten. Es gibt aber Verträge, in denen unterschieden wird: bei Lieferung eines Fahrzeuges mit Serienausstattung ist eine Überschreitung von 2 Wochen möglich, bei Fahrzeugen mit Sonderausführungen sogar eine Überschreitung von 2 Monaten!
- Befindet sich der Verkäufer in Verzug, so kann der Käufer unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Auch dies sollte zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen.
- Sollten Sie Ihr Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigen, so ist es möglich, ein sog. "Fixgeschäft" zu vereinbaren.
- Wird die Bezeichnung "Fixtermin" bei der Lieferfrist eingesetzt, können Sie, falls das Fahrzeug nicht rechtzeitig geliefert wird, ohne Schwierigkeiten aus dem Vertrag aussteigen.
- Achten Sie darauf, dass das Fahrzeug im Kaufvertrag ganz genau beschrieben ist (Farbe, Marke, PS/kW, Ausstattung, z.B. laut Prospekt vom ....).
- Überprüfen Sie Ihr Fahrzeug bei der Übergabe genau und nehmen Sie sich genug Zeit dafür.
Eine genaue Überprüfung zeigt oft Mängel, aufgrund derer Sie das Auto nicht übernehmen müssen.
Das betrifft insbesondere Reparaturspuren wie z.B. Nachlackierungen; sie sind immer wieder an überlackierten Gummidichtungen, Chromleisten etc. zu erkennen. - Dauer der Garantie
- Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Garantie
- Inhalt der Garantie (Leistungsumfang)
- Kosten der einzelnen Garantieleistungen (etwaiger Selbstbehalt etc.)
- Auch fabriksneue Fahrzeuge müssen eine Begutachtungsplakette (sog. "Pickerl") haben! Achten Sie daher auch beim Neuwagenkauf darauf, dass Sie von der Zulassungsstelle im Zuge der Anmeldung auch ein "Pickerl" bekommen und dieses am Fahrzeug angebracht wird.

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