Ausnahmen von der Vignettenpflicht

Nicht vignettenpflichtige Fahrzeuge

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Nicht vignettenpflichtig sind (nur Kfz bis 3,5 t hzG):
  • Heeresfahrzeuge entsprechend § 2 Z38 KFG 1967
  • Blaulichtfahrzeuge gem. § 20 Abs. 1 lit d und Abs. 5 KFG 1967(Achtung! Das Blaulicht muss - Scheinwerfer oder Warnleuchte) sichtbar am Kfz angebracht sein!)
  • Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache und der Justizwache
  • Fahrzeuge im Rahmen friedenserhaltender Operationen internationaler Organisationen gem. § 1 Abs. 7 Z1 des BGBL Nr. 677/1977 (UNO, SFOR, IFOR)

Kfz für Hilfstransporte privater, karitativer Organisationen unterliegen der Vignettenpflicht!