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DruckenKündigung der Kfz-Haftpflichtversicherung
Wann ist die Kündigung der Kfz-Haftpflichtversicherung möglich? Wann kann die Versicherung kündigen? Was muss man bei der Prämienabrechnung beachten?
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die ordentliche Kündigung gilt jeweils zum Ende des Versicherungsjahres und muss spätestens einen Monat vorher schriftlich beim Versicherer einlangen.
- Bei einer Prämienerhöhung, nach einem Schadenfall oder beim Fahrzeugverkauf entstehen zusätzliche Sonderkündigungsrechte - mit eigenen Fristen.
- Wer den Vertrag vor Ablauf eines Jahres auflöst, zahlt unter Umständen einen teureren Kurztarif statt des günstigeren Normaltarifs.
Kündigung durch den Versicherungsnehmer
Normales Kündigungsrecht - § 14 Abs 2 KHVG:
Eine Kündigung ist jeweils zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Diese muss schriftlich erfolgen und spätestens ein Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres beim Versicherer eingelangt sein.
Unter "Ablauf" ist regelmäßig jenes Datum zu verstehen, das dem Jahrestag des Versicherungsbeginnes entspricht.
Kündigung bei Prämienerhöhung - § 14a KHVG:
Sollte der Versicherer sein Recht zur einseitigen Erhöhung der Prämie ausnützen, so hat man das Recht binnen eines Monats (ab Mitteilung der Prämienerhöhung und deren Grund) zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb dieses Monats beim Versicherer eingelangt sein.
Wirksam wird die Kündigung ein Monat (ab Zugang der Mitteilung) danach, frühestens aber mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung. Es empfiehlt sich einen Stichtag, welcher idR auch von den Versicherungen akzeptiert wird, zu setzen.
Kündigung im Schadenfall - § 158 VersVG:
Tritt ein Schadensfall ein, so kann der Versicherungsnehmer binnen eines Monats ab Anerkennung der Entschädigungspflicht oder Verweigerung der Entschädigung kündigen.
Kündigung bei Wegfall des versicherten Interesses:
z.B.: das Fahrzeug wurde verschrottet
Kündigung durch den Versicherer
Normales Kündigungsrecht - § 14 Abs. 2 KHVG:
Hier ist eine Kündigung jeweils zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Diese muss schriftlich erfolgen und spätestens ein Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres beim Versicherungsnehmer eingelangt sein.
Kündigung bei Prämienverzug (Folgeprämie) - § 39 VersVG:
Ist der Versicherungsnehmer mit der Folgeprämie in Verzug, so kann der Versicherer ihm noch schriftlich eine mindestens zweiwöchige Nachfrist zur Zahlung setzen und ihn auf die Folgen der Nichtbezahlung (Leistungsfreiheit nach Ablauf der Nachfrist!) hinweisen. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Versicherer auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann auch bereits mit der Mahnung verbunden werden.
Kündigung im Schadenfall - § 158 VersVG:
Tritt ein Schadensfall ein, so kann der Versicherer binnen eines Monats ab Anerkennung oder Verweigerung der Entschädigungspflicht (unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat) kündigen.
Kündigungsrecht bei Verkauf der versicherten Sache - § 158 h iVm § 70 VersVG:
Wird ein Fahrzeug verkauft, so geht die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, die für das Auto ja bestanden hat (wenn es zugelassen war), auf den Erwerber von Gesetzes wegen über.
Der Versicherer kann binnen eines Monats ab Kenntnis vom Verkauf des versicherten Fahrzeuges den Versicherungsvertrag (unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat) kündigen.
Kündigung durch den Erwerber des Fahrzeugs
Wird ein Fahrzeug verkauft, so geht die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, die für das Auto ja bestanden hat (wenn es zugelassen war), auf den Erwerber von Gesetzes wegen über - § 158 h iVm § 70 VersVG
Der Erwerber des Fahrzeuges kann binnen eines Monats ab Erwerb des versicherten Fahrzeuges die Haftpflichtversicherung kündigen (entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der Versicherungsperiode).
Prämienabrechnung
Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungsperiode aufgelöst, so kann der Versicherer nur den Teil der Prämie verlangen, welcher der bis dahin verstrichenen Vertragslaufzeit entspricht (aliquote Prämienabrechnung), d.h. die im vorhinein bezahlte Jahresprämie wäre z.B. teilweise zurückzuerstatten (gilt nicht für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Jänner 1995 geschlossen worden sind).
Vorsicht! Hat der Versicherungsvertrag kürzer als ein Jahr gedauert, so kommt ein Kurztarif, welcher teurer als der Normaltarif ist, bei der Berechnung der geschuldeten Prämie zur Anwendung.
Was Sie vor Abschluss eines Versicherungsvertrages beachten sollten
Versicherungspflicht:
Eine Haftpflichtversicherungmuss man abschließen, sonst wird das Auto gar nicht zugelassen. Die Prämien richten sich oft nach dem Fahrzeug (bei Pkw/Kombi meist nach Motorleistung in kW, aber auch andere Kriterien sind möglich) und nach der Höhe der Deckungssumme. Weiters sind diverse Rabatte und Zuschläge möglich. Die Angebote kann man den "Unternehmenstarifen" entnehmen, weitere - "individuelle" - Vereinbarungen sind möglich.
Deckungssumme:
Die gesetzliche Mindestversicherungssumme beträgt 7,6 Mio. Euro. Höhere Deckungssummen gegen Prämienzuschläge sind empfehlenswert und beinhalten oft auch noch Zusatzleistungen (wie z.B. Unfallversicherung, Auslandsschutz etc.).
Prämie:
Eine Besonderheit bei der Prämien-Berechnung in der Haftpflichtversicherung ist das Bonus-Malus-System. Demnach bestimmt sich die Höhe der Prämie nach dem Verlauf der Schadensereignisse. Jemand der sein Kraftfahrzeug zum ersten Mal anmeldet, beginnt grundsätzlich in der Grundstufe neun von 18. Ein Schadensfall führt zu einer Rückversetzung um drei Prämienstufen. Möchte man die aktuelle Bonusstufe beibehalten, kann der Schaden selbst bezahlt werden. Ob das sinnvoll ist, hängt von der Schadenssumme ab.
Die rechtzeitig bezahlte Prämie ist Voraussetzung für die Leistung aus dem Versicherungsvertrag. Bei Verzug bitte sofort einzahlen, sonst besteht unter Umständen Gefahr der Leistungsfreiheit.
Prämienhöhe und Risiko:
Vor dem Erstgespräch mit dem Anbieter sollte man sich klar machen, welches "Risiko" man selbst für die Versicherung darstellt. Je geringer das Risiko, desto lieber wird man als Neukunde angenommen. Also zum Beispiel: Wer Bonusfahrer ist, Beamtin, 40 Jahre alt, hat jedenfalls die besseren Chancen auf günstige Prämien als ein Führerscheinneuling, Schüler, 19 Jahre alt.
"Fixprämien":
Diese unterliegen nicht dem altbekannten Bonus-Malus-System! Andererseits sind Fixprämien meist günstiger als "Normalprämien" - daher besonders gut vergleichen und überlegen! Vor allem: Wie sieht die Prämie in fünf Jahren aus? Wer garantiert, dass die Versicherung mich nicht im Schadenfall kündigt?
Selbstbehaltsvarianten:
Selbstbehalte können entweder fix mit dem Vertrag verbunden sein (Beispiel: Für jeden Schadenfall, den ein jugendlicher Fahranfänger mit dem versicherten Auto verursacht, kommt ein Schadenersatzbeitrag von x Euro zur Anwendung), in der Höhe variieren oder gegen Mehrprämie ausgeschlossen werden (Beispiel: Selbstbeteiligung von x Euro bei Naturgewalten gegen eine höhere Prämie ausschließen). Daher auch immer vorher überlegen, inwieweit einen ein solcher Schadenersatzbeitrag treffen könnte und ob sich das auszahlt!
Andere Versicherungen:
Kasko-, Rechtsschutz- oder andere Versicherungen (zB Insassenunfall) sind im Gegensatz zur Haftpflicht freiwillig. Oft wird aber die Gesamtprämie günstiger, wenn man sie im "Paket" mit der Haftpflichtversicherung zusammen abschließt. Auch wenn man bereits in anderen Sparten (Haushalts-, Lebensversicherung etc.) als langjähriger guter Kunde bekannt ist, kann das bei den Prämienverhandlungen vorteilhaft sein. Beachten muss man hier allerdings die unterschiedlichen Laufzeiten und Kündigungstermine.
Kündigung durch den Kunden:
Haftpflichtversicherungen können grundsätzlich nach einem Jahr unter Einhaltung der einmonatigen Frist vor Ablauf des Versicherungsvertrages oder innerhalb eines Monats nach Mitteilung einer Prämienerhöhungen gekündigt werden. Grundsätzlich muss eine Kündigung schriftlich - am besten eingeschrieben - erfolgen und zeitgerecht beim Versicherungspartner einlangen. Man sollte einen bestehenden Versicherungsvertrag aber erst kündigen, wenn man ein verbindliches Ersatzoffert der neuen Versicherung hat. Sonst riskiert man, kurzfristig keinen günstigen Versicherungsschutz zu haben. Bei anderen Sparten ist der Ausstieg nicht so einfach. Daher sollte man, wenn man sich nicht zu lange binden will, darauf achten, dass die Versicherungen nur auf einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen werden (z.B. zwei oder drei Jahre). Verlängern kann man immer noch. Oft gibt es aber spezielle Rabatte dafür, wenn man sich länger als ein Jahr bindet.
Kündigung durch den Versicherer:
Notorische "Crash-Piloten", also Personen mit "schlechtem Schadenverlauf" können im Schadenfall gekündigt werden. Die Folge: Man steht ohne Versicherung da und muss hoffen, ein Versicherungsunternehmen zu finden. Wer vom Versicherungsverband ein Versicherungsunternehmen zugewiesen bekommt, muss sich mit dem entsprechenden "Vertragsangebot" (meist Zuschläge bis zu 50%, abgesehen vom Malus) zufrieden geben.
Weitere Informationen finden Sie unter Kündigung von Kfz-Haftpflicht-Versicherungsverträgen.
Motorbezogene Versicherungssteuer:
Diese wird zusammen mit der Haftpflichtprämie vom Versicherer eingehoben und richtet sich daher auch nach deren Zahlungsweise. Oft bieten Versicherer an, die Prämie monatlich vom Konto abzubuchen und auf den üblichen Zuschlag (6%) zu verzichten. Die motorbezogene Versicherungssteuer wird dann aber auch monatlich verrechnet, was im Vergleich zur Jahressteuer einen Zuschlag von 10% bedeutet. Daher gilt auch in Bezug auf die Steuer: Vorher gut überlegen, welche Variante man persönlich bevorzugt.