ÖAMTC Logo
ÖAMTC Logo
Artikel drucken
Drucken

Firmenfahrzeug zur Privatnutzung

Welche Kosten die Privatnutzung verursacht.

Firmenauto iStock
Firmenauto © iStock

CO2-Emissionen entscheidend

Für den Arbeitnehmer ist ein Firmenfahrzeug (Auto, Motorrad oder Fahrrad) von Vorteil, wenn Privat-Kilometer gefahren werden dürfen. Dadurch entfallen die Kosten für ein eigenes Fahrzeug. Nutzt der Dienstnehmer ein Firmenfahrzeug privat (hierzu zählt auch die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte),dann geht damit aber eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage, für Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgabe, des Gehalts einher.

Der Sachbezug — also der zu versteuernde Zuschlag — hängt neben den Anschaffungskosten auch von den CO2-Emissionen in den Papieren ab. Wird der jeweilige CO2-Emissions-Grenzwert im Jahr der Erstzulassung (siehe Tabelle unten) nicht überschritten, dann gilt für die Dauer der Nutzung, ein monatlicher Zuschlag von 1,5 Prozent der Anschaffungskosten (maximal 720 Euro). Wird der jeweilige CO2-Emissions-Grenzwert im Jahr der Erstzulassung jedoch überschritten, dann ist für die gesamte Dauer der Nutzung des Firmenfahrzeugs ein monatlicher Zuschlag von 2 Prozent der Anschaffungskosten (maximal 960 Euro) anzusetzen. Hierzu ein Beispiel: Wurde ein überlassenes Firmenauto im Herbst 2020 erstmalig zugelassen, dann gilt für die gesamte Nutzungsdauer ein CO2-Emissions-Grenzwert von 141 Gramm je Kilometer (gem. WLTP).

Für Gebrauchtfahrzeuge ist der CO2-Grenzwert zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs anzuwenden. Kein Sachbezug für die private Nutzung von Firmenautos oder arbeitgebereigenen Motorräder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm je Kilometer anzusetzen. Dies gilt übrigens auch für Fahrräder.

CO2-Emissions-Grenzwert beim Sachbezug

              Jahr der Erstzulassung                             gem. NEFZ                                     gem. WLTP bzw. WMTC
                              vor 2017                              130 g/km  
                                 2017                              127 g/km  
                                 2018                              124 g/km  
                                 2019                              121 g/km  
                        2020: bis 31.03.                              118 g/km  
                        2020: ab 01.04.*                                141 g/km
                                 2021                                138 g/km
                                 2022                                135 g/km
                                 2023                                132 g/km
                                 2024                                129 g/km
                              ab 2025                                126 g/km

* Wenn aufgrund der Corona-Krise die erstmalige Zulassung eines Firmenfahrzeugs nicht vor dem 1. April 2020 erfolgen konnte, diese aber bis zum 30. Mai 2020 erfolgte, dann darf in diesen Fällen auch weiterhin die frühere Regelung (beim Firmenauto also gemäß NEFZ) zur Besteuerung der Privatnutzung des Firmenfahrzeugs angewendet werden – sofern der Kauf- oder Leasingvertrag vor dem 1. April 2020 abgeschlossen wurde.

Was sind die Anschaffungskosten?

Als Anschaffungskosten gelten bei Neufahrzeugen die tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. Sonderausstattung, Umsatzsteuer und NoVA). Bei Leasingfahrzeugen sind die für die Berechnung der Leasingrate relevanten Anschaffungskosten maßgeblich. Bei Gebrauchtfahrzeugen ist der Listenpreis (exkl. Sonderausstattungen) zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges anzusetzen - es können aber auch die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. Sonderausstattungen und Rabatte) zu Grunde gelegt werden.

Geringe Privatnutzung durch den Arbeitnehmer (maximal 6.000 Km pro Jahr)

Arbeitnehmer, die mit dem Firmenauto jährlich nicht mehr als 6.000 Kilometer privat zurücklegen, dürfen den halben Sachbezug, also 0,75 bzw. 1 Prozent der Anschaffungskosten (max. 360 Euro bzw. 480 Euro), ansetzen. Voraussetzung hierfür ist die lückenlose Aufzeichnung sämtlicher Fahrten in einem Fahrtenbuch.

Seltene Privatnutzung durch den Arbeitnehmer

Arbeitnehmern, die das Firmenfahrzeug äußerst selten privat nutzen, bietet sich darüber hinaus die Möglichkeit einer kilometergenauen Abrechnung. Hierbei sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer mit dem jeweiligen Kilometersatz zu multiplizieren. Liegt der auf diesem Weg ermittelte Sachbezug um mehr als 3/4 unter dem Sachbezug von 1,5 bzw. 2 Prozent der Anschaffungskosten, dann darf dieser kilometergenaue Sachbezug auch angesetzt werden. Voraussetzung ist auch hierbei die lückenlose Aufzeichnung sämtlicher Fahrten in einem Fahrtenbuch.

Kostenbeiträge des Arbeitnehmers

Zahlt der Arbeitnehmer einen Beitrag für die Nutzung des Firmenfahrzeugs, dann mindert dies den anzusetzenden Sachbezug. Kraftstoffkosten, die der Arbeitnehmer trägt, sind hiervon jedoch ausgenommen. Einmalige Kostenbeiträge reduzieren die Anschaffungskosten, anhand derer anschließend der Sachbezug ermittelt wird. Laufende Kostenbeiträge wiederum reduzieren den aus den gesamten Anschaffungskosten errechneten Sachbezug. Unabhängig wie die Arbeitnehmer-Beiträge geleistet werden, die Deckelung (720 Euro bzw. 960 Euro) des monatlich anzusetzenden Sachbezugs erfolgt immer erst nach dem Abzug der Arbeitnehmer-Beiträge.

Pendlerpauschale und Firmenauto

Arbeitnehmern die ein Firmenauto oder ein arbeitgebereigenes Motorrad auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht keine Pendlerpauschale und kein Pendlereuro zu.

Garagen- oder Abstellplatz am Arbeitsplatz

Befindet sich der Arbeitsplatz in einem Gebiet, das der Parkraumbewirtschaftung unterliegt, dann ist für Garagen oder Abstellplätze, für das Privat-Auto oder das privat genutzte Firmenauto, ein monatlicher Sachbezug von 14,53 Euro anzusetzen.

Aufladen des E-Firmenfahrzeugs

Für das Aufladen eines E-Firmenfahrzeugs (E-Auto, E-Bikes, E-Mopeds, E-Motorräder), dass auch privat genutzt werden kann gilt ab 2024 folgendes:

  • Für das unentgeltlich Aufladen in der Arbeit ist kein Sachbezug anzusetzen
  • Zahlen Arbeitgeber:innen das Laden an öffentlichen Ladestationen (via Bereitstellung einer Ladekarte oder durch Kostenerstattung), so sind dafür keine Steuern und Abgaben zu zahlen
  • Die Kosten für das Laden zu Hause können, für die eindeutig dem E-Firmenfahrzeug zuordenbare Strommenge, von dem:der Arbeitgeber:in steuer- und abgabenfrei ersetzt werden. Hierfür ist ein von der E-Control ermittelter durchschnittlicher Strom-Gesamtpreis (für 2023 gelten 22,247 Cent/kWh / für 2024 gelten 33,182 Cent/kWh) heranzuziehen. Falls die eindeutige Zuordnung zum E-Firmenfahrzeug nicht möglich ist, kann in den Jahren 2023 bis einschließlich 2025 ein Betrag von bis zu 30 Euro pro Kalendermonat steuer- und abgabenfrei ersetzt werden. Rückwirkend mit Jahresbeginn 2023 ist es ausreichend, wenn Lademenge und Ladeort durch das Fahrzeug aufgezeichnet werden oder die eigene Ladestation z. B. mit RFID-Karte bzw. -Chip freigeschalten wird, die/der ausschließlich dem Firmenfahrzeug zugeordnet ist.

Ersetzt der:die Arbeitgeber:in dem:der Arbeinehmer:in ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung (inklusive allfälliger erforderlicher Zusatzinvestitionen, zB für Stromleitungen) einer Ladeeinrichtung für das E-Firmenfahrzeug oder schafft er:sie für den:die Arbeitnehmer:in eine Ladeeinrichtung an, ist nur der 2.000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen. Rückwirkend ab 1.1.2023 sind auch Leasing-Raten für Wallboxen, die Arbeitgeber:innen für Arbeitnehmer:innen übernehmen, dezidiert steuerfrei, sofern die zugrundeliegenden Anschaffungskosten 2.000 Euro nicht übersteigen. Bei höheren Anschaffungskosten sind die Raten für den übersteigenden Anteil steuerpflichtig

Mehr zum Thema

Kfz Steuer iStock

Thema Steuern & Abgaben

Egal, ob für Motorrad oder Pkw, in Österreich fallen Steuern und Abgaben an. Wie hoch diese sind und welche Möglichkeiten der Entlastung für Pendler bestehen, erfahren Sie hier.

© iStock
ÖAMTC Stützpunkt