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Tipps für Betroffene von Streiks bei Fluglinien

Immer wieder kommt es zu Streiks bei Fluglinien. Der ÖAMTC hat die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema für Flugreisende zusammengestellt.

Wie erfahre ich, ob mein Flug betroffen ist?

Erster Ansprechpartner ist die Fluglinie bzw. für Pauschalreisende (also wenn z. B. der Flug gemeinsam mit einer Unterkunft im Paket gebucht wurde) der Reiseveranstalter. Aber auch der jeweilige Flughafen bietet online Informationen über Abflug- und Ankunftszeiten. Die Fluglinien bieten (online oder telefonisch) aktuelle und ausführliche Informationen über den gebuchten Flug und informieren die Passagiere teilweise auch direkt z. B. via SMS. Kontaktieren Sie also vorab direkt Ihre Fluglinie oder den Reiseveranstalter!

Drohende Streiks: Soll ich vorsichtshalber umbuchen?

Wenn Sie selbst voreilig einen alternativen Flug bzw. einen alternativen Transport (z. B. mit der Bahn) organisieren, dann bleiben Sie möglicherweise auf den Kosten (sowohl für den ursprünglichen Flug als auch für die Alternative) sitzen, wenn Ihr Flug letztlich doch planmäßig stattfindet. Besser ist es daher, sich mit der Fluglinie abzustimmen und über diese eine Umbuchung zu erreichen. 

Welche Rechte habe ich, wenn mein Flug aufgrund eines Streiks annulliert wird?

Passagiere, deren Flüge aufgrund eines Streiks annulliert werden, erhalten von den Fluggesellschaften den kompletten Ticketpreis inklusive Steuern und Gebühren zurück. Alternativ besteht ein Anspruch auf kostenlose Umbuchung auf einen anderen Flug. Die Fluggesellschaft ist zudem verpflichtet, eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln zu vergleichbaren Reisebedingungen anzubieten.

Nach einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs gilt der Streik nicht grundsätzlich als „außergewöhnlicher Umstand“, sodass die Fluggesellschaften nicht grundsätzlich von ihrer Verpflichtung, pauschalierte Entschädigungszahlungen zu leisten, befreit sind. Nur wenn sie nachweisen können, dass sie alles Zumutbare unternommen haben, um die Folgen des Streiks für die Passagiere zu vermeiden bzw. sich diese Folgen selbst dann nicht hätten vermeiden lassen, sind sie von dieser Pflicht befreit.

Muss man bei einer Umbuchung mit Mehrkosten rechnen?

Wenn ein Passagier ohne sich mit der Fluglinie abzustimmen voreilig umbucht, der ursprünglich gebuchte Flug findet jedoch planmäßig statt, dann muss der Fluggast sämtliche Kosten selbst tragen. Wenn sich abzeichnet, dass der gebuchte Flug (eben z. B. aufgrund eines Streiks) nicht stattfinden kann, also annulliert wird, dann hat der Passagier die Wahl, ob er die Kosten für das Ticket (inkl. Gebühren und Steuern) zurückerhalten will oder auf einen alternativen Flug (oder ein alternatives Transportmittel) umgebucht werden möchte. Dem Fluggast dürfen dadurch keine Mehrkosten entstehen. 

Welche Ansprüche habe ich, wenn es zu einer Verspätung des Fluges kommt?

Verspätet sich der Flug wegen des Streiks, stehen Betroffenen bestimmte Leistungen zu. 
Bei einer kürzeren Flugstrecke von max. 1500 km haben die Passagiere ab einer Verspätung von zwei Stunden Anspruch auf Betreuungsleistungen, also Telefonate, Getränke, und Mahlzeiten. 

Ist der Flug zwischen 1500 und 3500 Kilometer lang, greift die Vorschrift ab einer Verspätung von drei Stunden. Bei Langstreckenflügen ab 3500 Kilometern liegt die Grenze bei vier Stunden. Gegebenenfalls muss auch eine Übernachtung im Hotel bezahlt werden. 

Startet der Flieger mit einer Verspätung von mehr als fünf Stunden, kann der Passagier entscheiden, ob er die Reise noch antritt. Will dies der Passagier nicht, muss die Fluggesellschaft den Komplettpreis des Tickets erstatten.

Auch wenn mit einer Verspätung zu rechnen ist, sollten Reisende zur ursprünglichen Abflugzeit am Flughafen sein. Sonst besteht die Gefahr, dass die Fluggesellschaft doch früher einen Ersatzflug anbieten kann, und der Reisende ihn dann verpasst. 

Wer trägt die Kosten, wenn ich während meiner Reise auf einem Flughafen „strande“?

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung muss eine Airline oder der Veranstalter seine gestrandeten Kunden betreuen - unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich ist oder nicht. Verpflegung samt Getränken sollte gestellt werden und wenn sich der Flug auf einen anderen Tag verschiebt, muss die Airline oder der Veranstalter die Hotelkosten tragen.

Kann man im Nachhinein noch eine Entschädigung bekommen?

Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro - aber nur, wenn kein "außergewöhnlicher“ Umstand daran schuld ist. Die Fluggesellschaften und teilweise auch die Judikatur werten Streiks - wie zum Beispiel auch schlechtes Wetter, Schneesturm etc. - als außergewöhnlichen Umstand. Entschädigung gibt es daher meistens keine.

Was tun, wenn ich durch den Streik meinen Urlaub erst verspätet antreten kann?

Pauschalurlaubern ist es bei einer längeren Reise zuzumuten, die Reise später anzutreten. Für sie besteht – bei einem kurzen Streik – kein Recht zur Kündigung des Reisevertrags, jedoch allenfalls auf Minderung des Reisepreises. Sollten die Streiks jedoch länger andauern, könnte jedoch eventuell die Kündigung der Pauschalreise gerechtfertigt sein. Verkürzt sich der Aufenthalt, steht dem Reisenden eine anteilige Erstattung des Reisepreises zu.

Anders bei Individualreisenden: Sie können zwar die Flugkosten zurückverlangen, müssen aber das gebuchte Hotel bzw. die anfallenden Stornokosten trotzdem bezahlen. Die Anreise zum Urlaubsort ist ihr eigenes Risiko. 

Wie und wo man zu seinem Recht kommt

Die Club-Juristen des ÖAMTC stehen den Mitgliedern exklusiv und kostenlos in schwierigen Fällen telefonisch, schriftlich (per Post oder per E-Mail) oder persönlich (nach telefonischer Terminvereinbarung!) zur Verfügung: Weitere Informationen finden Sie unter ÖAMTC-Rechtsberatung.

Zur Übersicht haben die Clubjuristen Factsheets zu den generellen Rechten von Reisenden vor, während und nach dem Urlaub erstellt.