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Parken ohne Kennzeichen

Kraftfahrzeuge dürfen nur auf öffentlichem Grund verwendet werden, wenn gültige Kennzeichen angebracht sind. Ausnahmen gibt es selten.

Nicht selten werden einem Kraftfahrzeug wegen mangelnder Verkehrssicherheit die Kennzeichen abgenommen, z.B. wegen abgefahrener Reifen. Kraftfahrzeuge dürfen aber bekanntlich nur auf öffentlichem Grund verwendet werden, wenn gültige Kennzeichen angebracht sind. Und unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges ist nicht nur das Lenken, sondern auch das Abstellen und Parken gemeint.

Kennzeichenabnahme durch Exekutive ohne Kenntnisnahme des Kfz-Halters oder Lenkers

Nicht immer, wenn es zur Kennzeichenabnahme durch die Exekutive kommt, gelangt dies dem Kfz-Halter oder Lenker zur Kenntnis. Folglich kann in so einem Fall niemand für den rechtswidrigen Zustand (Parken ohne Kennzeichentafeln) verantwortlich gemacht und bestraft werden. Allerdings: Sobald ein Fahrzeuglenker von der Kennzeichenabnahme erfährt, ist er verpflichtet, unverzüglich die Entfernung des Fahrzeuges zu veranlassen. 

Rechtswidrig: Anbringen von Pappendeckel-Kennzeichen

Besitzer von Wechselkennzeichen stellen gerne den Zweitwagen ohne gültiges Kennzeichen auf öffentlichen Verkehrsflächen ab. Ein Verkehrsteilnehmer mit einer solchen Wechselkennzeichen-Berechtigung war tatsächlich felsenfest davon überzeugt, durch das Anbringen von Pappendeckel-Kennzeichen im Zweitwagen jedenfalls erlaubterweise sein Auto geparkt zu haben. Das Fahrzeug wurde daraufhin abgeschleppt. 

Das Gesetz ist eindeutig:

Der bloße Umstand, dass ein Fahrzeug ohne gültiges Kennzeichen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt wird, lässt bereits die Entfernung durch die zuständige Behörde zu.

Ausnahmebewilligung für Zweitauto

Besteht Bedarf am Abstellen eines Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, wie das oft im Zusammenhang mit Wechselkennzeichen der Fall ist, kann die Bewilligung dafür bei der betreffenden Behörde beantragt werden. Wegen der fast überall herrschenden Parkplatznot werden aber solche Ansuchen nur selten bewilligt. Zuständig für derartige Anträge ist die jeweilige Gemeinde.