7 Wie der Schutzbrief hilft: Touring-Schutzbrief-Bestimmungen Kein Leistungsanspruch besteht bei Fällen, ►in denen bei Reiseantritt eine Reisewarnung oder regionale Reisewarnung für das Reisegebiet bestand (Warnung der höchsten Sicherheitsstufe des österreichischen Außenministeriums). Über die aktuellen Sicherheits- und Reisewarnungen informieren Sie sich bitte direkt auf der Seite des österreichischen Außenministeriums unter www.bmeia.gv.at ►oder die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art zusammenhängen ►oder durch innere Unruhen, wenn Sie daran aufseiten der Unruhestifter teilgenommen haben ►oder die mittelbar oder unmittelbar durch jegliche Einwirkung von Nuklearwaffen, chemischen oder biologischen Waffen, durch Kernenergie oder durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes (BGBI. Nr. 50/2020) in der jeweils geltenden Fassung verursacht werden; außer jene, die durch Heilbehandlung aufgrund eines Versicherungsfalles veranlasst waren. Außerdem besteht kein Leistungsanspruch, wenn Sie als Lenkerin/Lenker eines Kraftfahrzeuges die jeweils erforderliche Lenkberechtigung nicht besitzen. Auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr kann der ÖAMTC keine Leistungen erbringen (z.B. auf nicht öffentlich befahrbaren Privatstraßen oder Wegen, auf durch Erklärungen von Grundeigentümerinnen/Grundeigentümern oder Wegehalterinnen/Wegehaltern für die Benützung mit Fahrzeugen gesperrten Straßen oder Forststraßen) sowie wenn Lenkerin/Lenker und/oder Fahrzeug von einem Fahrverbot an der Stelle der erwünschten Nothilfe betroffen sind. Für Unfälle, Erkrankungen oder Folgeschäden aufgrund von Alkohol-, Suchtgift- oder Arzneimittelmissbrauch (z.B. lt. WHO ICD Codierung) von geschützten Personen sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder Unterlassen von geschützten Personen besteht kein Leistungsanspruch. Wenn ein geschütztes Fahrzeug mit Zustimmung der Zulassungsinhaberin/des Zulassungsinhabers einer nicht geschützten Person überlassen wird, wird das Handeln dieser Person der Schutzbrief-Inhaberin/dem Schutzbrief-Inhaber wie das Handeln einer geschützten Person zugerechnet. Ebenso besteht kein Leistungsanspruch für Heilbehandlungen und Eingriffe am Körper, die Zweck der Reise sind (z.B. für geplante Operationen oder Kuraufenthalte) und daraus resultierende Gesundheitsschäden.
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