Schutzbrief - Soforthilfe in Österreich und ganz Europa

7 werden; außer jene, die durch Heilbehandlung aufgrund eines Versicherungsfalles veranlasst waren. Außerdem besteht kein Leistungsanspruch, wenn Sie als Lenkerin/Lenker eines Kraftfahrzeuges die jeweils erforderliche Lenkberechtigung nicht besitzen. Auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr kann der ÖAMTC keine Leistungen erbringen (z.B. auf nicht öffentlich befahrbaren Privatstraßen oder Wegen, auf durch Erklärungen von Grundeigentümerinnen/ Grundeigentümern oder Wegehalterinnen/ Wegehaltern für die Benützung mit Fahrzeugen gesperrten Straßen oder Forststraßen) sowie wenn Lenkerin/Lenker und/oder Fahrzeug von einem Fahrverbot an der Stelle der erwünschten Nothilfe betroffen sind. Für Unfälle, Erkrankungen oder Folgeschäden aufgrund von Alkohol-, Suchtgift- oder Arzneimittelmissbrauch (z.B. lt. WHO ICD Codierung) von geschützten Personen sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder Unterlassen von geschützten Personen besteht kein Leistungsanspruch. Wenn ein geschütztes Fahrzeug mit Zustimmung der Zulassungsinhaberin/des Zulassungsinhabers einer nicht geschützten Person überlassen wird, wird das Handeln dieser Person der Schutzbrief-Inhaberin/dem Schutzbrief-Inhaber wie das Handeln einer geschützten Person zugerechnet. Ebenso besteht kein Leistungsanspruch für Heilbehandlungen und Eingriffe am Körper, die Zweck der Reise sind (z.B. für geplante Operationen oder Kuraufenthalte) und daraus resultierende Gesundheitsschäden. Bei psychischen oder physischen Vorerkrankungen, akuten bzw. chronischen Erkrankungen zum Zeitpunkt des Reiseantritts (z.B. lt. WHO ICD Codierung): Zur Sicherstellung Ihres Leistungsanspruches und zu Ihrer eigenen Sicherheit lassen Sie sich bitte vor Reiseantritt die Unbedenklichkeit der geplanten Reise von Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt schriftlich bestätigen. (Ein Musterformular dazu finden Sie unter www.oeamtc.at/schutzbrief.) Bei Fehlen dieser Bestätigung im Leistungsfall besteht kein Leistungsanspruch, wenn das Schadensereignis in einem ursächlichen Zusammenhang mit der vor oder bei Reiseantritt vorliegenden Erkrankung steht. Ist ein Fahrzeug behördlich beschlagnahmt oder sind die Kennzeichen entzogen, können lediglich die personenbezogenen Leistungen erbracht werden. Wie der Schutzbrief hilft: Schutzbrief-Bestimmungen

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